Guidelines on granting of subsidies for the Lower Saxony and Bremen Agricultural-Environmental Programme 2008
Made 2008-10-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2008.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Niedersachsen
- Subjects
- Agricultural and rural development, Environment
- Keywords
- agricultural development, less favoured areas, financial agricultural measures, subsidy/incentive, special fund, policy/planning, capacity building, pollution control
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar Umweltprogramm (NAU/BAU) 2008 RdErl. d. ML v. 1.10.2008 - 107.2-60170/02/08 (Nds.MBl. Nr. 41/2008 S.1079) - VORIS 78900 I. Allgemeine Bestimmungen für die Förderprogramme Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II Buchst. A bis C) für die einzelnen Förderprogramme ergänzt. Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haben Vorrang. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen bzw. für Flächen, die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen, entsprechend. Abweichungen hiervon sind gesondert aufgeführt. 1. Zuwendungszweck, Rechtslage, Gegenstand der Förderung 1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EG und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1; 2008 Nr. L 67 S.22 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14.2.2008 (ABl. EU Nr. L 46 S.1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Gemeinschaft und der Grundsätze des Bundes über die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung zur: A. Förderung extensiver Produktionsverfahren auf Acker- oder Grünland. Dazu zählen A.2 die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau, A.3 das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, A.5 die Anlage von Blühstreifen außerhalb von Stilllegungsflächen oder A.6 die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen außerhalb von Stilllegungsflächen oder A.7 der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes. B. Förderung extensiver Grünlandnutzung auf Einzelflächen B.1 durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung, B.2 nach dem Prinzip der ergebnisorientierten Honorierung. C. Förderung ökologischer Anbauverfahren 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Ein besonderes Landesinteresse an der Durchführung der Maßnahmen A bis C besteht, weil durch die Förderung der Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Anbauverfahren ein zusätzlicher Anreiz zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen gegeben wird. 1.4 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Maßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Begleitung erfolgt nach Verfahren, die im Voraus gegenüber der Kommission vereinbart und festgelegt werden. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Gefördert werden können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden. 2.2 Der Betrieb ist die Gesamtheit der vom land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Das Unternehmen kann nur gefördert werden, wenn 3.1 sich die zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche (im Folgenden: LF) bzw. bei der Maßnahme A3 der Betriebssitz in Niedersachsen/Bremen befindet, 3.2 der Unternehmer den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet, 3.3 freiwillig eines der in Nummer 1.1 genannten Produktionsverfahren A bis C angewendet wird. 3.4 Von der Förderung der extensiven Grünlandnutzung oder der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren ausgeschlossen sind Betriebe, denen eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i.V.m. der Entscheidung der Kommission 2006/1013/EG vom 22.12.2006 über einen Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7075, (ABl. EU Nr. L 382 S.1), erteilt worden ist. 3.5 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Maßnahme nach dieser Richtlinie muss je Zuwendungsempfänger über 500 EUR liegen (Bagatellgrenze). Der jährliche Zuwendungsbetrag für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss 250 EUR/Jahr überschreiten. 3.6 Die Antragstellung auf einen neuen Verpflichtungszeitraum in einer Fördermaßnahme ist nur zulässig, wenn nach erfolgter Bewilligung nicht mehrere gültige Verpflichtungen gleichzeitig bestehen. 4. Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. 5.2 Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei den Maßnahmen A.2 und A.7 mit der Herbstbestellung im Antragsjahr, bei allen anderen Maßnahmen am 1.Januar nach Antragstellung. 5.3 Der Antragsteller kann seine in den Vorjahren beantragte Fläche bzw. Menge vergrößern und hierfür eine Zuwendung beantragen. Diese zusätzlichen Flächen bzw. Mengen können auf Antrag entweder in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden, oder die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten ist durch eine neue fünfjährige Verpflichtung zu ersetzen. Die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: sie bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich, die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre, die hinzukommende Fläche ist deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche und sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen. 5.4 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, ist, außer in Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht übernommen werden. Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe oder Übernahme folgenden Sammelantrag angezeigt wird, der bis zu dem nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S.18, Nr. L 291 S.18; 2005 Nr. L 37 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7.4.2008 (ABl. EU Nr. L 95 S.63), i.V.m. § 7 InVeKoS-Verordnung genannten Stichtag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein muss. Soweit Flächen im Zeitraum vom 15. bis 31.Mai des Jahres - Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 - übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31.Mai desselben Jahres bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angezeigt worden sein. Die Regelung des Artikels 21 Verordnung (EG) 796/2004 ist nicht anwendbar. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung des Übernehmers beizufügen, in der dieser sich zur Einhaltung der vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet, und eine Bestätigung des Übergebers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, bereits erhaltene Zuwendungen für die betroffene Fläche zurückzuerstatten, wenn vom Übernehmer die eingegangenen Verpflichtungen auf der abgegebenen Fläche für die Restlaufzeit nicht eingehalten werden. Bei Anerkennung der Übernahme durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung dem Übernehmer entsprechend übertragen. Ist der Übernehmer bereits an der NAU/BAU-Maßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung der Zuwendung für die Restlaufzeit der bereits bestehenden Verpflichtung und gemäß diesen Bedingungen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfänger ihre Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben wird und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch Nachfolger als nicht durchführbar erweisen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn die Fläche, für die die Zuwendung gewährt wird, aus Gründen, die die Empfänger nicht zu vertreten haben, während des Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird oder wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs-, dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder dem freiwilligen Nutzungstausch nach den Grundsätzen für die Förderung der Flurbereinigung und des ländlichen Wegebaus des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” durch wertgleiche Flächen ersetzt werden, auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt bzw. sich aus Sicht der Bewilligungsbehörde auf diesen wertgleichen Flächen der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter vorzeitig entzogen werden, die im Gebiet Amt Neuhaus vom Antragsteller bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können. die infolge der hoheitlichen Ausweisung von Schutzgebieten die Fördervoraussetzungen nach Artikel 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zukünftig nicht mehr erfüllen. Erfolgt ein Bewirtschafterwechsel im Zeitraum nach Antragstellung und vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, kann der Übernehmer unter Einhaltung der Voraussetzungen aus Satz 2 bis 4 und Satz 5 erster Spiegelstrich in die Rechtsnachfolge des Übergebers eintreten. 5.5 Die Zuwendung für die Restlaufzeit verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen bzw. Mengen. 5.6 In Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Regelmäßig sind insbesondere in folgenden Fällen höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände anzunehmen: Tod des Betriebsinhabers, länger andauernder Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers, Seuchenbefall des Tierbestandes oder des überwiegenden Teils davon, naturbedingte Reduzierung (z.B. durch Hochwasser mit Ausnahme von ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten, Eisgang) von Flächen, die ohne Schutz unmittelbar an der Nordsee oder Flussläufen liegen. Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, sobald der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. 5.7 Die Empfänger können die Umwandlung einer eingegangenen Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums beantragen, sofern die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt und/ oder den Tierschutz mit sich bringt, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten sind. 5.8 Für Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung - z.B. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S.1; 2004 Nr. L 94 S.70; 2006 Nr. L 279 S.30) - stillgelegt sind oder die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden und für Flächen, die mit EG-Mitteln gemäß Regel Nr. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.3.2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. EU Nr. L 72 S.66) bzw. Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 368 S.15; 2007 Nr. L 252 S.7 - aufgekauft wurden, wird grundsätzlich keine Zuwendung im Rahmen dieser Regelung gewährt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gemäß Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Betriebsinhaber von der Stilllegungspflicht ausgenommen sind. Dies trifft zu auf stillgelegten Flächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe angebaut werden und bei Betrieben, deren gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S.1) genügt. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet für Flächen, für die eine Förderung beantragt wird und die von der öffentlichen Hand oder von gemeinnützigen Stiftungen oder Verbänden gepachtet sind, bei Antragstellung nachzuweisen, dass der Ankauf dieser Flächen nicht mit EG-Mitteln – Regel Nr. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 - finanziert worden ist. Mit EU-Mitteln angekaufte Flächen sind grundsätzlich nur in Einzelfällen förderfähig. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn mit dem Ankauf keine Bewirtschaftungsauflagen verbunden sind oder keine konkreten Ziele verfolgt werden, die denen der Fördermaßnahme entsprechen. 5.9 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss der betroffenen Fläche aus der Förderung nach der gewählten Maßnahme. Dieser Ausschluss erfolgt für flächenbezogene Maßnahmen entsprechend Nummer 6.5.1 und für alle nicht flächenbezogenen Maßnahmen nach Nummer 6.5.3. 5.10 Die Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher ELER-Maßnahmen nach diesem und anderen Förderprogrammen auf denselben Flächen im selben Jahr werden jährlich gemäß der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen geregelt. 5.11 Die Empfänger sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EG und der Länder Niedersachsen und Bremen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen. 6. Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind. 6.1 Anträge 6.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Vordruck gewährt. Anträge für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie für Erweiterungen in Folgejahren (Änderungs- und Ergänzungsanträge) können nur formgebunden in einer vom ML festgesetzten Zeit gestellt werden. 6.1.2 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (im Folgenden: LWK) nimmt die Anträge entgegen und nimmt die Eingangsregistrierung vor. Es folgt die vollständige Verwaltungskontrolle sowie die Datenerfassung des Antrages. Außerdem ist von der LWK der Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen vollständig zu erfassen. 6.2 Bewilligung 6.2.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Innerhalb der LWK wird der Förderantrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der Direktzahlungen zuständig ist. Erfolgt diese nicht in Niedersachsen/Bremen, so ist die Stelle zuständig, in dessen Gebiet der überwiegende Teil der niedersächsischen/bremischen Flächen des Antragstellers liegt. 6.2.2 Reichen die Haushaltsmittel für die Bewilligung aller neuen Anträge nicht aus, bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten der Anpassung: a) Es werden zunächst die Anträge der Antragsteller bedient, deren zu fördernde bzw. betroffene landwirtschaftliche Nutzfläche in aus Sicht des Natur- und Wasserschutzes besonders schutzwürdigen Gebieten liegt und wo die Möglichkeit besteht, weitergehende Natur- oder Wasserschutzmaßnahmen aufzusatteln. Als besonders schutzwürdig gelten folgende Gebiete (einschließlich angeschnittener Feldblöcke): Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000” sind oder die von der LReg zur Aufnahme in das Netz vorgeschlagen worden sind, Kooperationsgebiete-Naturschutz, Vorranggebiete für die Wassergewinnung. Letzteres wird nur dann berücksichtigt, wenn mindestens fünf Ha der zu fördernden bzw. betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem solchen Vorranggebiet für die Wassergewinnung liegen. b) Bei jeder einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme (B.1, B.2, A.2, A.5, A.6, A.7) kann der Flächenanteil, für den eine Förderung bewilligt werden kann, weiter beschränkt werden. Die Berechnung des Grünlandflächenanteils bezieht sich auf die gesamte Grünlandfläche des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Berechnung des Ackerflächenanteils bezieht sich auf die gesamte Ackerfläche des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es werden nur Flächen in Niedersachsen/Bremen berücksichtigt. c) Möglich ist außerdem, bei einzelnen Maßnahmen Folgeanträge (Anträge auf Einbeziehung zusätzlicher Flächen oder Mengen in die bestehende Verpflichtung) von der Förderung auszuschließen. 6.3 Auszahlung der Zuwendung Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 30.September des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauf folgenden 28.Februar auf das von dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen. Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringern sich, außer in Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die von dem Auszahlungsantrag betroffenen Zuwendungsbeträge des Betriebsinhabers pro Werktag der Verspätung um 1 v.H. der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so entfällt jeder Zahlungsanspruch auf die Zuwendung für das laufende Jahr. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen finden die Regelungen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung. Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, so ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten. 6.4 Kontrolle Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S.74); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1396/2007 der Kommission vom 28.11.2007 (ABl. EU Nr. L 311 S.3), ob die Voraussetzungen vorlagen bzw. noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden bzw. werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt. 6.5 Ahndung von Verstößen (Sanktionen) 6.5.1 Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Wird eine negative Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche (in ha) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Jedoch wird, außer in Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die Zuwendung für die tatsächlich ermittelte Fläche je Kulturgruppe wie folgt gekürzt: um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 v.H. oder über 2 ha liegt und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche beträgt, liegt die festgestellte Flächendifferenz über 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt. Liegt die festgestellte Flächendifferenz aller Agrarumweltmaßnahmen mehr als 30 v.H. über der ermittelten Fläche, so wird der Zuwendungsempfänger für das betreffende Kalenderjahr von allen Zahlungen für sämtliche Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen. Liegt die festgestellte Flächendifferenz aller Agrarumweltmaßnahmen über 50 v.H., so wird der Zuwendungsempfänger zusätzlich bis zur Höhe des Betrages ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche entspricht. Die Berechnung der Ausschlüsse ist gemäß Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen. Betreffen die Abweichungen nach dem ersten oder zweiten Spiegelstrich den Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm, so wird die Zuwendung auf Basis der festgestellten Fläche bewilligt und die Zahlung im ersten Verpflichtungsjahr entsprechend gekürzt. Bei einer Abweichung von mehr als 30 v.H. wird der Antrag auf Teilnahme am Förderprogramm abgelehnt. Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger für das betreffende Kalenderjahr von allen Zahlungen für sämtliche Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen. Die Berechnung der Ausschlüsse ist gemäß Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen. Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt oder sanktioniert, wenn sich die Abweichung auf oder auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt. Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten. Zukünftige Verpflichtungsjahre werden jedoch nicht sanktioniert, es sei denn, es liegt eine Abweichung von mehr als 50 v.H. vor. 6.5.2 Flächen, auf denen die vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen (z.B. Düngeauflagen, u.Ä.) nicht erfüllt sind, gelten als nicht vorgefundene Flächen und sind nach Nummer 6.5.1 zu behandeln. Wird der Umfang der Dauergrünlandfläche (Anlage 2) des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung verringert, erfolgt eine Sanktionierung nach Nummer 6.5.3. Maßgeblich ist der Umfang der Dauergrünlandfläche zu Beginn der Verpflichtung. Zusätzlich ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Umfang des Dauergrünlandes (abgestellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung) wiederherzustellen. Erfolgt dies nicht, wird die gesamte in den Vorjahren gewährte Zuwendung für die Vergangenheit zu 100 v.H. zurückgefordert, die Bewilligung für die Zukunft wird zurückgenommen. 6.5.3 Ahndung von Verstößen, die nicht der Nummer 6.5.1 bzw. 6.5.2 zuzuordnen sind: Verstöße gegen sonstige maßnahmebezogenen Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer und/oder des Ausmaßes der Unregelmäßigkeit nach folgenden Kategorien (eine Definition der Kategorien ist in Anlage 4 zu finden) geahndet: Kategorie 1: Schriftliche Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde Erneuter Verstoß der Kategorie 1; Kürzung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. für die betroffenen Jahre Kategorie 2: Verstoß der Kategorie 2 oder dritter Verstoß der Kategorie 1; Kürzung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 30 v.H. für die betroffenen Jahre Erneuter Verstoß der Kategorie 2 oder vierter Verstoß der Kategorie 1; Kürzung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 50 v.H. für die betroffenen Jahre Kategorie 3: Verstoß der Kategorie 3; dritter Verstoß der Kategorie 2; Kürzung der Auszahlung bzw. Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 v.H. für die betroffenen Jahre Erneuter Verstoß der Kategorie 3; vierter Verstoß der Kategorie 2; fünfter Verstoß der Kategorie 1; die Zuwendung wird für die Vergangenheit zu 100 v.H. zurückgefordert; die Bewilligung für die Zukunft wird zurückgenommen. Ein Wiederholungsfall liegt auch dann vor, wenn die erneute Abweichung nicht dieselbe Bewirtschaftungsbedingung innerhalb einer Kategorie betrifft. Die Einstufung als Wiederholungsfall bezieht sich auf den gesamten Verpflichtungszeitraum. Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen für sämtliche Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen. 6.5.4 Sofern der Zuwendungsempfänger infolge eines anerkannten Falles höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nach Nummer 5.6 die eingegangenen Verpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhalten konnte, wird ihm die Zuwendung gewährt, auf die er ohne den Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände einen Anspruch gehabt hätte. 7. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.9.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. II. Besondere Bestimmungen der Förderung A. Förderung extensiver Produktionsverfahren auf Acker- oder Grünland Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung der nachfolgend aufgeführten extensiven Produktionsverfahren zur nachhaltigen Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. A.2 Gefördert wird die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau 11. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung des Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahrens. 12. Höhe der Zuwendung Jährlich 40 EUR je ha Mulchsaat- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren. 13. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für das Mulchsaat- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. 14. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 14.1 Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren verpflichten, jährlich auf mindestens 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes (inklusive der Stilllegungsfläche) ein Mulch- oder Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren (gemäß Anlage 5) beim Anbau von Hauptfrüchten anzuwenden; bezüglich der 5 v.H.-Regelung finden spätere Flächenzu- oder -abgänge keine Berücksichtigung. 14.2 Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes darf, außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht verringert werden. 14.3 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme. 14.4 Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die in dieser Maßnahme beantragte Ackerfläche nicht größer sein als die potenziell durch Wassererosion gefährdete Ackerfläche des Betriebes. Als potenziell gefährdet gelten Ackerflächen von der mittleren bis zur sehr hohen Gefährdung (Gefährdungsstufen nach DIN 19708: Enat 3 bis 5). 14.5 Die Zuwendungsbestimmungen werden nach einer Änderung der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung (Festlegung von Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen) angepasst, da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nur Verpflichtungen ausgeglichen werden dürfen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. A.3 Gefördert wird das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren (Anlage 6) 15. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Ausbringung von auf dem Betrieb erzeugter Gülle durch einen Maschinenring oder Lohnunternehmer mit den in Anlage 6 genannten Geräten. 16. Höhe der Zuwendung 16.1 15 EUR je nachweislich umweltfreundlich ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge, die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit (im Folgenden: GVE) nach Anlage 1 entspricht, 16.2 jedoch nicht mehr als 30 EUR je ha landwirtschaftliche Gesamtfläche (im Folgenden: LF) nach dem Antrag auf Direktzahlungen des Antragstellers. Wird aufgrund der Antragsangaben eine Zuwendung von mehr als 30 EUR je ha LF überschritten, führt dies zur Ablehnung des Antrags. 17. Bemessungsgrundlage Der Antragsteller legt eine Mindest-Wirtschaftsdüngermenge (in m3) fest, die während des Verpflichtungszeitraums jährlich mit Geräten nach Anlage 6 ausgebracht wird. Diese geförderte Mindest-Wirtschaftsdüngermenge darf während der gesamten Dauer der Verpflichtung nicht größer sein als die auf dem Betrieb des Antragstellers selbsterzeugte Güllemenge, die sich aus dem Standard Wirtschaftsdüngeranfall einer GVE nach Anlage 1 multipliziert mit den gülleproduzierenden Tierbeständen des Betriebes errechnet. 18. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten, 18.1 die Ausbringung von auf dem Betrieb erzeugter Gülle durch einen Maschinenring oder Lohnunternehmer mit den in der Anlage 6 genannten Geräten vorzunehmen, 18.2 den Einsatz eines Maschinenrings oder Lohnunternehmers durch Belege gemäß Anlage 6 nachzuweisen, 18.3 jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt vornehmen zu lassen, 18.4 einen Nährstoffvergleich des Vorjahres nach § 5 der Düngeverordnung bereitzuhalten, 18.5 die Bestandsregister für Schweine, Schafe, Ziegen und Rinder nach der Viehverkehrsverordnung vom 6.7.2007 (BGBl. I S.1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Nutztiere ordnungsgemäß zu führen. 18.6 Wird der durchschnittliche gülleproduzierende Tierbestand eines Jahres reduziert und führt diese Reduzierung dazu, dass die im Antrag festgelegte Wirtschaftsdüngermenge rechnerisch nicht mehr erreicht wird, ist dies unverzüglich anzuzeigen. 18.7 Führt die Reduzierung des gülleproduzierenden Tierbestandes eines Jahres durch Viehverkäufe oder Umstellung auf ein umweltfreundlicheres Wirtschaftsdüngerverfahren dazu, dass die im Antrag festgelegte Wirtschaftsdüngermenge nicht mehr erreicht werden kann, so reduziert sich die prämienrelevante Mindest-Wirtschaftsdüngermenge sanktionslos bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dies der Bewilligungsstelle unverzüglich angezeigt wird. 18.8 Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes darf außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht verringert werden. 18.9 Die Belege über die beauftragten Maschinenringe oder Lohnunternehmen und die Ergebnisse der jährlichen Laboruntersuchungen des flüssigen Wirtschaftsdüngers und die genannten Bestandsregister sind mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums aufzubewahren. 18.10 Die gleichzeitige Förderung von besonders umweltfreundlichen Gülle-Ausbringungsverfahren auf einem Betrieb durch diese und andere Maßnahmen ist nicht möglich und führt zur Sanktionierung der Förderung nach diesem Programm. 18.11 Der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde mit Beginn des Verpflichtungszeitraums jährlich bis spätestens 15.November die Belege des Maschinenrings/Lohnunternehmers vorzulegen, durch den die auf dem Betrieb erzeugte Gülle mit den in der Anlage 6 genannten Geräten ausgebracht wurde. A.5 Gefördert wird die Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen des Betriebes (Anlage 7a) 20. Gegenstand der Förderung Zur Schaffung von zusätzlichen Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft wird auf Ackerflächen, die nicht i.S. der Artikel 53 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind, die Anlage von Blühstreifen gefördert. 21. Höhe der Zuwendung Jährlich 540 EUR je ha Blühstreifen auf Ackerflächen. 22. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für die Anlage von Blühstreifen zum Zeitpunkt der Antragstellung. 23. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten, 23.1 jährlich Blühstreifen entlang von Schlaggrenzen und mindestens im Umfang der beantragten Fläche mit einer Breite von mindestens drei bis höchstens 24 m anzulegen. Die Aufteilung von Schlägen zur „künstlichen” Schaffung von Schlaggrenzen, an denen Blühstreifen angelegt werden können, ist nicht zulässig; 23.2 auf Blühstreifen jährlich im Frühjahr bis zum 31.Mai aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7 a) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können; 23.3 die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten; 23.4 auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten und, 23.5 auf den Blühstreifen außer Bestellmaßnahmen und der nach Nummer 23.13 formulierten Ausnahme keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen, Bestellmaßnahmen können pfluglos erfolgen; 23.6 den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen; 23.7 die Blühstreifen gemäß der in der Anlage 7a aufgeführten Kriterien anzulegen; 23.8 den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. 23.9 Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen insgesamt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 15 v.H. der Ackerflächen des Betriebes umfassen. 23.10 Der Blühstreifen darf nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15. Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. 23.11 Förderfähig sind nur Ackerflächen, die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Stilllegung in Betracht kommen. 23.12 Förderfähig sind nur Antragsteller, deren Unternehmenssitz in der Freien Hansestadt Bremen bzw. in einer Gemeinde mit einem überdurchschnittlich hohen Ackerflächenanteil liegt. Der Ackerflächenanteil muss über 45 v.H. bezogen auf die Gesamtfläche der Gemeinde oder über 62 v.H. bezogen auf die als Acker- und Grünland genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche der Gemeinde liegen (Stand: 31.12.2006, Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Statistik; siehe dazu Internetseite www.ml.niedersachsen.de -> Themen -> NAU). 23.13 Wenn durch das Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) im Blühstreifen der Blüheffekt des Blühstreifens stark unterdrückt wird oder für die nachfolgende oder direkt benachbarte Ackerkultur schwere Probleme zu' befürchten sind, ist in angezeigten Ausnahmefällen ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln zulässig. Die Höhe beim Abschlegeln darf 20 cm nicht unterschreiten (so dass Erneuerungsknospen austreiben können) und darf nur zwischen dem 15.Juli und dem 1.September durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Pflegemaßnahme unter Angabe der Gründe zu informieren. Erfolgt keine inhaltlich ausreichende Begründung oder ist diese nicht nachvollziehbar, kann die Bewilligungsbehörde das Abschlegeln untersagen. A.6 Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen des Betriebes (Anlage 7b) 24. Gegenstand der Förderung Zur Schaffung von zusätzlichen Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen, zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft wird auf Ackerflächen, die nicht i.S. der Artikel 53 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind, die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen gefördert. 25. Höhe der Zuwendung Jährlich 330 EUR je ha Blühstreifen. 26. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche, auf der während des gesamten Verpflichtungszeitraums Blühstreifen angelegt sind. 27. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren, 27.1 mehrjährige Blühstreifen auf der beantragten Fläche mit einer Breite von mindestens drei bis höchstens 24 m anzulegen; 27.2 bis zum 30.April des ersten Verpflichtungsjahres aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7b) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können, und die in der Lage sind über mehrere Jahre einen Blühaspekt zu bieten. Die Mischung darf sich aus Blühpflanzen gemäß Anlage 7b zusammensetzen; 27.3 dafür Sorge zu tragen, dass der Blühstreifen über die gesamte Verpflichtungszeit seine in Nummer 27.2 beschriebene Funktion erfüllen kann. Gegebenenfalls darf der Antragsteller Pflegeschnitte zur Aufrechterhaltung dieser Funktion ergreifen. Eine Neuansaat des Blühstreifens ist während der gesamten Verpflichtungszeit einmalig möglich. Die Pflegeschnitte oder Ausbesserungsarbeiten dürfen nicht zwischen dem 1.April und dem 15.Juli durchgeführt werden. Sie sind der Bewilligungsbehörde vorher mitzuteilen; 27.4 die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten; 27.5 auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten; 27.6 auf den Blühstreifen außer Pflegeschnitten und Ausbesserungsmaßnahmen nach Nummer 27.3 keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen; 27.7 den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen; 27.8 den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. 27.9 Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen darf insgesamt höchstens 15 v.H. der Ackerflächen des Betriebes umfassen. 27.10 Im letzten Verpflichtungsjahr darf der Blühstreifen nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15.Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. 27.11 Förderfähig sind nur die Ackerflächen, die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Stilllegung in Betracht kommen. 27.12 Förderfähig sind nur Flächen, die direkt an Wasserläufen liegen. Wasserläufe i.S. dieser Richtlinie sind dabei offene Gräben oder Fließgewässer, die zumindest zeitweilig im Jahr Wasser führen. Aus besonderen Gründen kann diese Förderkulisse durch das ML ausgeweitet werden, die zusätzlichen Gebiete sind in Anlage 7c aufgeführt. 27.13 Eine Grabenreinigung mit Ablagerung des Grabenaushubs ist während des Verpflichtungszeitraumes einmalig möglich. Voraussetzung dafür ist, dass dies der Bewilligungsbehörde im Voraus angezeigt wurde, anschließend der Blühstreifen entsprechend den Vorgaben dieser Maßnahme so schnell wie möglich, spätestens aber zur nächsten Vegetationsperiode bis zum 30.April wiederhergestellt wird. Für das entsprechende Jahr und für die in Anspruch genommene Fläche wird keine Förderung gewährt, wenn mit der Grabenreinigung vor dem 15. Oktober des Jahres begonnen wurde. A.7 Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen des Betriebes 28. Gegenstand der Förderung Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers wird nach der Ernte der Hauptfrüchte auf Ackerflächen des Betriebes der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten gefördert. 29. Höhe der Zuwendung 29.1 Jährlich 70 EUR je ha Zwischenfrüchte oder Untersaat. 29.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 45 EUR je ha Anbaufläche mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten für Betriebe, die nach Fördergrundsatz C gefördert werden. 30. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Nur direkt nach Ernte der Deckfrucht ist die Fläche der dazugehörigen Untersaat anrechenbar. 31. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren, 31.1 nach der Ernte der Hauptfrüchte auf mindestens 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes Zwischenfrüchte anzubauen oder Untersaaten beizubehalten (die Selbstbegrünung ist keine Winterbegrünung i.S. dieser Maßnahme), 31.2 Zwischenfrüchte und Untersaaten bis zum 15.September auszusäen, 31.3 die Zwischenfrüchte oder Untersaaten nicht vor dem 15.Februar eines jeden Jahres umzubrechen oder auf ähnliche Weise aktiv in den Boden einzuarbeiten, das auf das Jahr der Ansaat oder der Untersaat folgt, 31.4 die Flächen, auf denen Zwischenfrüchte angebaut werden, bis spätestens 31.Mai des Folgejahres mit einer Hauptfrucht neu zu bestellen oder in die Brache zu überführen, 31.5 den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung, nicht zu verringern. 31.6 Die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten ist sicherzustellen. 31.7 Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die in dieser Maßnahme beantragte Fläche nicht größer sein als der Umfang der Ackerflächen des Betriebes in Gebieten mit erhöhtem Nitratgehalt im Grundwasser. Die förderfähigen Flächen können über die Internetseiten der LWK (www.lwk niedersachsen.de --> Feldblockfinder) ermittelt werden. 31.8 Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme. B. Förderung extensiver Grünlandnutzung auf Einzelflächen B.1 Förderung extensiver Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung, 32. Besonderer Zuwendungszweck Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren auf Einzelflächen. 33. Gegenstand der Förderung Gefördert wird auf bestimmten Dauergrünlandflächen eine verringerte Betriebsmittelanwendung. 34. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 110 EUR je ha extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche. 35. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Für die Dauer von fünf Jahren dürfen die Unternehmen 35.1 den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt nicht verringern, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben; 35.2 auf den betreffenden Grünlandflächen weder chemisch-synthetischen Düngemittel noch Pflanzenschutzmittel anwenden; die zugelassenen Düngemittel ergeben sich aus der in Anlage 8 aufgeführten Positivliste. Alle nicht aufgeführten Düngemittel sind nicht zugelassen; nur in besonderen Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung durch die zuständigen Bewilligungsbehörden (LWK) kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Dauergrünland zugelassen werden; 35.3 die betreffenden Grünlandflächen nicht vor einem Termin mähen, der nach dem phänologischen Ablauf dem 25.Mai entspricht. Dieser Termin wird nach einem vom ML vorgegebenen Verfahren jährlich neu ermittelt und für ganz Niedersachsen einheitlich festgelegt. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt rechzeitig auf den Internetseiten des ML (www.ml.niedersachsen.de) und der LWK (www.lwk niedersachsen.de); 35.4 auf den betreffenden Grünlandflächen keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführen. Für die Dauer von fünf Jahren müssen die Unternehmen 35.5 die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung); 35.6 Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und ggf. Aufwandmengen der auf den betreffenden Flächen durchgeführten Maßnahmen nach einem vorgegebenen Inhalt (Schlagkartei) führen und bereithalten. Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahme (noch am selben Tag) vorgenommen werden; 35.7 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz” und „Niedersächsisches Wattenmeer” sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue” liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in besonders geschützten Biotopen nach § 28a oder 28b NNatG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. B.2 Förderung einer wertvollen Grünlandvegetation auf Einzelflächen nach dem Prinzip der ergebnisorientierten Honorierung 36. Besonderer Zuwendungszweck Besonderer Zuwendungszweck ist die Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf Einzelflächen. 37. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf bestimmten Flächen in Form einer ergebnisorientierten Honorierung. 38. Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 110 EUR je ha Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche. 39. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 39.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, jährlich auf den betreffenden Flächen das Vorkommen von mindestens vier Kennarten aus dem niedersächsischen Katalog von 20 bis höchstens 40 krautigen Pflanzen nach Anlage 9 nachweisen zu können. Der Nachweis gilt nur dann als erbracht, wenn mindestens vier dieser Kennarten auf jedem Drittel der längsten möglichen Gerade, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, vorgefunden werden. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden. Für die Dauer von fünf Jahren müssen die Unternehmen 39.2 den betreffenden Schlag einheitlich bewirtschaften, 39.3 die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzen (z.B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung), 39.4 Aufzeichnungen über Art und Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den betreffenden Flächen machen, 39.5 die betreffenden Flächen einmal jährlich zwischen dem 1.Mai und dem 31.Juli auf das Vorkommen der Kennarten kontrollieren und dies in einem vorgegebenen Muster aufzeichnen und auf dem Betrieb bereithalten. 39.6 Für die Dauer von fünf Jahren dürfen die Unternehmen den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt nicht verringern, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben. 39.7 Förderfähig sind grundsätzlich alle Grünlandflächen in Niedersachsen und Bremen. 39.8 Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz” und „Niedersächsisches Wattenmeer” sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue” liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in besonders geschützten Biotopen nach § 28a oder 28b NNatG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. C. Förderung ökologischer Anbauverfahren 40. Besonderer Zuwendungszweck Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren. 41. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen EG Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Als Beibehalter ist derjenige Antragsteller zu behandeln, bei dem die Einführung dieser Maßnahme – Anmeldung bei der nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zuständigen Behörde, des LAVES, Außenstelle Lüneburg - mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zu diesem Programm zurückliegt oder die bereits nach Maßnahme C des niedersächsischen Basisprogramms oder NAU Programms oder bremischen Agrarumweltprogramms gefördert wurden. 42. Höhe der Zuwendung 42.1 Die jährliche Zuwendung beträgt 137 EUR je ha Ackerfläche und Grünland, 271 EUR je ha Gemüsebau und 662 EUR je ha für Dauerkulturen und Baumschulkulturen. Bei Einführung der Maßnahme wird in den ersten zwei Jahren eine Zuwendung von jährlich 262 EUR je ha Ackerfläche und Grünland, 693 EUR je ha Gemüsebau und 1107 EUR je ha für Dauerkulturen gewährt. Im dritten bis fünften Jahr der Verpflichtung gelten die in Satz 1 genannten Fördersätze. Gemüsebau i.S. dieser Maßnahme ist die mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern bebaute Fläche ohne Kartoffeln. Dauerkulturen i.S. dieser Maßnahme sind Kern-, Stein- und Beerenobst. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen. Sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt. 42.2 Ergänzend zu den Zuwendungen nach Nummer 42.1 werden jährlich für die Kontrollkosten weitere 35 EUR je ha, höchstens jedoch 530 EUR je Zuwendungsempfänger gewährt. 43. Bemessungsgrundlage 43.1 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dauerkulturflächen werden nur dann als solche bezuschusst, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung als solche bewirtschaftet worden sind. Wurden diese Flächen jedoch in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wie Grünland oder Acker bewirtschaftet, werden sie erst nach Ablauf der zwei Jahre wie Dauerkulturen gefördert. 43.2 Sofern Übernehmer bereits selbst nach Maßnahme C dieses Programms gefördert werden und Flächen der Maßnahme C nach Nummer 5.3 übernehmen, kann die weitere Förderung der übernommenen Fläche nur gemäß des bereits bestehenden Status der bewilligten Maßnahme C des Übernehmers erfolgen. 43.3 Vergrößert sich die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, muss der Empfänger diese zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften und kann hierfür gemäß Nummer 5.3 eine Zuwendung beantragen. 43.4 Vergrößert sich die Gemüse- oder Dauerkulturfläche des Betriebes während der Dauer der Verpflichtung, kann bei der Maßnahme C für die bisherige Ackerfläche eine entsprechende Erweiterung beantragt werden, sofern die bei dieser Nutzungsänderung zu erwartende Änderung der Zuwendung 250 EUR jährlich übersteigt und die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung noch mindestens zwei Jahre beträgt. 43.5 Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt. 44. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 44.1 Die Unternehmen müssen für die Dauer von fünf Jahren ein ökologisches Anbauverfahren einführen oder beibehalten, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörenden EG Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 44.2 sich spätestens einen Monat nach Beginn der Verpflichtung für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung, unterstellen und 44.3 dürfen den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht verringern.