Guidelines for the promotion of eco-technical and eco-economical measures (New version)
Made 1994-12-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Richtlinie für die Förderung ökotechnischer und ökowirtschaftlicher Maßnahmen (Neufassung).
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Environment
- Keywords
- pollution control, environmental planning, environmental standards, subsidy/incentive, policy/planning, standards, protection of environment
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Richtlinie für die Förderung ökotechnischer und ökowirtschaftlicher Maßnahmen (Neufassung) Gl.-Nr.: 6611.1 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1994 S. 648 Bekanntmachung der Ministerin für Natur und Umwelt vom 7. Dezember 1994 XI 230 a Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser im Einvernehmen mit dem Finanzminister erlassenen Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung ökotechnischer und ökowirtschaftlicher Maßnahmen: 1 Zielsetzung, Rechtsgrundlage 1.1 Menschliches Handeln im Rahmen industrieller und wirtschaftlicher Entwicklung hat zu gravierenden, teilweise irreversiblen Schäden an Natur, Umwelt und menschlicher Gesundheit geführt. Ansprüche im Hinblick auf die Erhaltung ökologischer Gesetzmäßigkeiten und Strukturen fanden bislang in vielen Fällen keine hinreichende Berücksichtigung in wirtschaftlichen, technischen und stofflichen Abläufen. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß Umweltschutz nicht überwiegend im Bereich der Sanierung (nachsorgender Umweltschutz) ansetzen darf und daß ordnungsrechtliche Verschärfungen allein keine nachhaltigen Änderungen herbeiführen werden. Zum Schutze der menschlichen Gesundheit und von Natur und Umwelt sowie zu einer gleichzeitigen Stabilisierung der Wirtschaft im Sinne einer umweltfreundlichen Stoffwirtschaft und Gerätetechnik sind neue ökotechnische und ökowirtschaftliche Ansätze und Maßnahmen auf der Grundlage ökologischer Gesetzmäßigkeiten erforderlich. Die Zielsetzung bei der Förderung ökotechnischer/ökowirtschaftlicher Projekte besteht insbesondere in der •Vernetzung biologischer und ökologischer Prinzipien (Naturstrategien) - in Form von z.B. Kreislaufstrategien, der weitestgehenden Vermeidung giftiger Stoffe, Produkte und Abfälle - mit bereits vorhandenen und künftigen technischen Verfahren und wirtschaftlichen Abläufen, •Einführung eines offensiven Umweltmanagements (z.B. Ökobilanzen, Ökocontrolling, Produktlinienanalysen, ökologisch-orientierte Mitarbeiterschulungen, Öko-Marketing) in der Wirtschaft, •Aufgabe der bisher üblichen sektoralen Sicht zugunsten einer umfassenden Betrachtungsweise, z.B. ganzheitliche Wertung eines Produktganges von der Rohstoffwahl bis zur Abfallbehandlung (Produktlinienanalyse) und •Etablierung des vorsorgenden Umwelt-Handelns z.B. durch integrierte Technologien. In diesem Rahmen sollen entsprechende Initiativen und Maßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich gezielt gefördert und die Umsetzung von Vorhaben beschleunigt werden. Der Stand der Technik bezüglich Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen soll hierdurch fortgeschrieben, neueste Erkenntnisse der Wissenschaft sollen in der Praxis erprobt, ggf. nach Schleswig-Holstein transferiert und u.a. über Pilot- und Demonstrationsanlagen zur allgemeinen Anwendung gebracht werden. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; diese werden durch die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden sollen in erster Linie Pilot- und Demonstrationsvorhaben - investiver und nichtinvestiver Art -, die richtungweisend für ganze Branchen oder Teilbranchen sind bzw. Modellcharakter aufweisen. Durch die Förderung soll zukunftsorientierten Techniken und Verfahren zum Durchbruch und zur Akzeptanz am Markt verholfen werden, deren Anwendung wegen ökonomischer Probleme in den Unternehmen selbst nicht umgesetzt oder deren Neuentwicklung ohne staatliche Hilfe nicht erreicht werden kann. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben und vorbereitende Maßnahmen (z.B. Konzepterstellung), die auf der Grundlage der Zielsetzung (s. Nr. 1) •eine produkt- und produktionsbedingte Reduzierung des Stoffeinsatzes ermöglichen, •die innerbetriebliche Rückgewinnung von Roh-, Hilfs- und Wertstoffen aus produktionsbedingten Emissionen gestatten, •gefährliche und/oder umweltbelastende Rohstoffe, Produkte sowie Verfahrensweisen in der Produktion, beim Konsum und bei der Reststoff-, Abfall- und Abwasserbehandlung durch umweltverträgliche ersetzen (Substitution), •die Entstehung gefährlicher und/oder umweltbelastender Stoffe bei der Produktion oder einer Nebenproduktion verhindern, •durch das Schließen von Stoffflüssen eine Verwertung von Reststoffen fördern bzw. gestatten, •natürliche Rohstoffbereiche nicht verändern (z.B. durch den Einsatz von Recycling-Materialien), •die Herstellung und Verwendung von Stoffen und Produkten einschränken, die giftige/gefährliche Emissionen hervorrufen, •die Hemmnisse bei der Vermeidung umweltbelastender und zur Verwertung geeigneter Stoffe abbauen helfen, •einer erleichterten und kostengünstigen Erfassung/Messung von Umweltbelastungen durch neue Meßtechniken/-geräte, insbesondere solcher auf der Basis biologischer/ökologischer Prinzipien (z.B. Biosensoren), dienen, •verbesserte Wege des ökologischen Bauens in Form von richtungweisenden Einzelvorhaben realisieren. 3 Zuwendungsempfänger Als Zuwendungsempfänger kommen natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz oder zumindest einer Niederlassung in Schleswig-Holstein in Betracht. Sie dürfen nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und •entweder •einen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen ECU erzielen oder •eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen ECU erreichen und •sich zu höchstens 25% im Besitz eines oder mehrerer dieser Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden. Die Maßnahmen sind in Schleswig-Holstein zu realisieren. Weiterhin können im Sinne einer Vorbildfunktion gegenüber dem privaten Bereich auch Kreise, Gemeinden, Zweckverbände und öffentliche Unternehmen Schleswig-Holsteins Zuwendungen erhalten. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Außer den Bewilligungsvoraussetzungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO "Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) - VV-K" und "Zuwendungen an Dritte mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände" Nummer 1 zu § 44 LHO sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 4.1 Alle für das Vorhaben erforderlichen Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse usw.) müssen vorliegen bzw. beantragt sein. 4.2 Der Antragsteller muß darlegen, welche Vorteile die Maßnahme gegenüber konventionellen Maßnahmen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik aufweist. 4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind solche Maßnahmen, die wegen bestehender Rechtsvorschriften oder behördlicher Auflagen durchgeführt werden müssen. 5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bereitgestellt. In besonderen Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle eine Festbetragsfinanzierung durchfuhren. 5.1.1 Nicht-investive Zuwendungen Private Unternehmen sowie Personen des öffentlichen und privaten Rechts können in der Anlaufphase von Ökotechnikprojekten, insbesondere für die Erstellung von Konzepten, konzeptionellen Vorerhebungen und projektbegleitenden wissenschaftlichen Beistand u.ä. Zuwendungen erhalten. Zuwendungen für Beratungen in Betrieben und Unternehmen zur Einführung alternativen Techniken oder Wirtschaftsweisen werden, von Nummer 5.1 abweichend, als bedingt rückzahlbarer Zuschuß bereitgestellt. Die Mittel sind zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres nach Einführung der neuen Techniken oder Wirtschaftsweisen die dadurch erzielten Einsparungen bei den Betriebskosten (z.B. im Abfall-/Abwasserbereich) die Beratungskosten übersteigen. 5.1.2 lnvestive Zuwendungen Private Unternehmen verschiedenster Branchen, Kreise, Gemeinden, Zweckverbände sowie andere Personen des privaten und öffentlichen Rechts können für Investitionen bei modellhaften Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Einführung ökologisch orientierter Verfahren, Techniken und Betriebsweisen sowie richtungweisenden Ansätzen des ökologischen Bauens Zuwendungen erhalten. Bei der Bemessung der Zuwendungen wird insbesondere für den öffentlichen Bereich ein strenger Maßstab angelegt. 5.2 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtkosten, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der beantragten Maßnahme entstehen. Förderfähig sind: 5.2.1 Investitionskosten, 5.2.2 Planungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen, 5.2.3 Kosten der anwendungsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung für Maßnahmen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik zuzuordnen sind, wenn diese von der Bewilligungsbehörde für erforderlich erachtet werden, 5.2.4 Kosten im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsvorhaben für die Erstellung von Konzepten, konzeptionellen Vorerhebungen, Effizienzkontrollen, Beratungen. 5.3 Nicht förderfähig sind: 5.3.1 Kosten für öffentlich-rechtliche Zulassungen, 5.3.2 Grunderwerbskosten, 5.3.3 Kosten für Unterhaltung, Instandsetzung, Verwaltung oder den Betrieb der Anlagen, 5.3.4 die Errichtung von Gebäuden und Anlagen, die nicht unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, 5.3.5 Beschaffung beweglichen Inventars, soweit es zur Funktion der Anlage nicht unmittelbar erforderlich ist, 5.3.6 Kosten für Richtfeste, Abnahmen und Einweihungen, Bestandspläne, 5.3.7 Einnahmeausfälle, Entschädigungen, Ablösungszahlungen oder Kapitalbeschaffungskosten u.ä., 5.3.8 Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben, 5.3.9 Kosten zur Sicherung von Rechten an Grundstücken, 5.3.10 die nach § 15 Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuerbeträge, und zwar unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht oder nicht, 5.3.11 wissenschaftliche Grundlagenforschung. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Nicht-investive Maßnahmen Die Aufwendungen können für •Konzepte, konzeptionelle Vorerhebungen, Effizienzkontrollen u.ä. ökologisch orientierter Lösungen bis zu 40% und in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit vom Landesinteresse sowie bei fehlendem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers bis zu 75% und •Beratungen in Betrieben und Unternehmen zur Einführung alternativen Techniken oder Wirtschaftsweisen bis zu 40% und in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit vom Landesinteresse sowie bei fehlendem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers bis zu 75% bezuschußt werden. 5.4.2 Investive Maßnahmen Die Zuwendung beträgt für öffentliche und Private - in Abhängigkeit vom Neuheitsgrad bzw. dem Ersteinsatz von Techniken - bis zu 40%. Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtkosten muß mindestens 50.000 DM betragen. Das Programm ist mit anderen öffentlichen Förderprogrammen kombinierbar. Die Höhe der öffentlichen Förderung darf hierbei 40% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. 5.4.3 Fördermöglichkeiten des Bundes und der EG sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt fiktive Anrechnung. 5.4.4 Eine Nachbewilligung von Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.5 Eigenleistungen Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sind nicht zuwendungsfähig. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest P) für Zuwendungen an Dritte mit der Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) für Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände sowie § 117 a des Landesverwaltungsgesetzes. 6.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig. 6.3 Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung ist in den VV Nr. 6 bzw. VV-K Nr. 6 zu § 44 LHO geregelt. 6.4 Es gelten sinngemäß die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu § 44 LHO (ZBau). 6.5 Subventionserhebliche Tatsachen Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinien und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBest-P für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches bezeichnet (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes). Der Zuwendungsempfänger hat diese Richtlinie schriftlich anzuerkennen und zu versichern, daß ihm die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist. 6.6 Die geförderten Anlagen müssen für eine Nutzungsdauer von fünf Jahren für maschinelle Einrichtungen und von zwanzig Jahren für bauliche Teile ausgelegt werden. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Zuwendungsempfänger frei über die geförderten Gegenstände oder Anlagen verfügen. 6.7 Die Bewilligungsstelle und die Ministerin oder der Minister für Natur und Umwelt sind berechtigt, die Ergebnisse der geförderten Vorhaben in der für sie erforderlichen Form umzusetzen und zu veröffentlichen. 6.8 Über Nutzungs- und Benutzungsrechte zur schnellen und breitenwirksamen Umsetzung von Ergebnissen geförderter Vorhaben wird im Einzelfall entschieden. 7 Verfahren 7.1 Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Bewilligung ist in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29-31, 24103 Kiel. 7.3 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. 7.4 Dem Antrag sind beizufügen: •die Zuordnung und ggf. Begründung des Vorhabens zu den unter Ziffern 1 und 2 genannten Zielen der ökologischen Technik, des ökologischen Bauens und der ökologischen Wirtschaft, •eine eingehende Beschreibung der Maßnahme und die durch das Projekt erreichbare Umweltentlastung, im Vergleich zu konventioneller Technik, •bei investiven Maßnahmen ausreichende Zeichnungen, technische Berechnungen, Verfahrensbeschreibungen sowie Nachweise, eine eingehende deutliche Beschreibung des Standes der Technik und - besonders hervorgehoben - des Bereichs, der über den Stand der Technik hinausgeht und Bestandteil der Förderung sein soll, •eine Durchführungsbeschreibung mit Zeitplan über Umfang, Beginn und Dauer des Vorhabens, •eine genaue Kalkulation der projektbedingten Kosten für investive Maßnahmen und Aufwendungen für nicht-investive Maßnahmen. 7.5 Mit dem Verwendungsnachweis (Sachbericht) hat der Zuwendungsempfänger den tatsächlichen Erfolg hinreichend darzulegen und mit den im Antrag geäußerten Erwartungen zu vergleichen. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall festlegen, daß der Zuwendungsempfänger den Erfolg der Maßnahme auch über einen längeren Zeitraum beobachtet, bewertet und der Bewilligungsstelle schriftlich in Form eines Berichtes mitteilt. 7.6 Ergibt sich bei Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können von der Ministerin oder dem Minister für Natur und Umwelt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie Ausnahmen zugelassen werden. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.