Groundwater Taxation Ordinance
Made 2001-10-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung - GruWaSteuV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Water
- Keywords
- groundwater, standards, potable water, water charges, fees/royalties
Where to read it
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Text
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Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung - GruWaSteuV) Vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 546) BRV 753-1-27 Inhaltsübersicht § 1 Grundsatz § 2 Anforderungen an die Grundwassergüte § 3 Anforderungen an die Grundwasserstände § 4 Grundwasserüberwachung und Datenübermittlung § 5 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber GruWaSteuV Grundwassersteuerungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 28.10.2001 BLN § 1 Grundsatz Die Förderung von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung kann unter Bedingungen oder Erteilung von Auflagen zugelassen werden, die sicherstellen, dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 eingehalten werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber GruWaSteuV Grundwassersteuerungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 28.10.2001 BLN § 2 Anforderungen an die Grundwassergüte (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften und zu fördern, dass es eine gleich bleibend hohe Qualität behält und mit einfachen technischen Mitteln zu Trinkwasser aufbereitet werden kann. (2) 1Schädigende Einflüsse auf die Grundwasserqualität aus dem Uferfiltrat (in den Untergrund einströmendes Oberflächenwasser) und den Altlasten sind durch entsprechende Steuerung der Fördereinrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung zu begrenzen und zu minimieren. 2Die uferfiltratsunabhängige Förderung von Grundwasser zur Wassergewinnung für das Land Berlin ist zukünftig zu verstärken. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber GruWaSteuV Grundwassersteuerungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 28.10.2001 BLN § 3 Anforderungen an die Grundwasserstände (1) 1Die Grundwasseroberfläche in den Fördergebieten der öffentlichen Wasserversorgung für das Land Berlin soll sich innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten bewegen. 2Tief greifende Absenktrichter der Grundwasseroberfläche außerhalb der Fassungsbereiche und der engeren Schutzzonen sind zu vermeiden. 3Über Jahrzehnte künstlich abgesenkte Grundwasserstände dürfen nicht in unverträglichem Ausmaß angehoben werden. (2) Die Fördereinrichtungen (Brunnen) der öffentlichen Wasserversorgung und die vorhandenen Anlagen zur künstlichen Grundwasseranreicherung einschließlich der Oberflächenwasseraufbereitungsanlagen sind entsprechend der aktuellen Grundwasserstandsituation nach Vorgaben der für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung ausgewogen und aufeinander abgestimmt zu betreiben. (3) 1Die für das Gebiet des Landes Berlin anzustrebenden Grundwasserstände ergeben sich aus der Grundwassergleichenkarte. 2Die Anlagen zur Förderung und zur künstlichen Grundwasseranreicherung sind zur Steuerung der Grundwasserstände entsprechend einzusetzen. 3Hierbei dürfen die in der Grundwassergleichenkarte festgelegten Grundwasserstände anlagenbedingt in der Regel nicht mehr als 0,50 Meter über- oder unterschritten werden. (4) 1Die Grundwassergleichenkarte ist Bestandteil dieser Verordnung. 2Ihre Urschrift ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. 3Beglaubigte Abzeichnungen der Grundwassergleichenkarte können bei 1.der für Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und 2.den Berliner Wasserbetrieben (BWB) während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber GruWaSteuV Grundwassersteuerungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 28.10.2001 BLN § 4 Grundwasserüberwachung und Datenübermittlung 1Die Grundwasserstände sind durch die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Wasserbetriebe laufend zu messen und zu überwachen. 2Die Berliner Wasserbetriebe haben die zur Bewirtschaftung des Grundwassers benötigten Daten wie Grundwasserstände, Grundwasserförderung und anreicherung sowie Parameter zur Grund- und Trinkwasserqualität der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung umfassend und laufend zu übermitteln. 3Zur Kontrolle der Schadstoffverlagerungsprozesse im Bereich der Fassungsanlagen der Wasserwerke sollen beim Auftreten von Schadstoffbelastungen als Steuerungsmaßnahme Sondergütemessnetze eingerichtet werden. 4Diese sind gemeinsam zwischen den Berliner Wasserbetrieben und der für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung festzulegen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber GruWaSteuV Grundwassersteuerungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 28.10.2001 BLN § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. [1] Verkündet am 27. 10. 2001.