German-Mekong Commission Agreement on financial cooperation
Made 2014-10-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission über Finanzielle Zusammenarbeit.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Country
- Germany
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- international agreement-text, credit, wetlands, sustainable development, sustainable use
Where to read it
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Text
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Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 8. September 2014/3. Dezember 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten in der unteren Mekong-Region“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 3. Dezember 2014 in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 23. Juli 2015 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d E n t w i c k l u n g Im Auftrag Dr. M a r i o n E d e l 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 23. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Embassy Vientiane, 8 September 2014 of the Federal Republic of Germany Vientiane Herr Hauptgeschäftsführer, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll zwischen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission vom 17. Februar 2012 folgende Vereinbarung über Finan zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen: 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Mekong-Kommis sion und/oder anderen von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten in der unteren Mekong-Region“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. 2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission durch andere Vorhaben ersetzt werden. 3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Mekong-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung. 4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. 5. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. 6. Die Mekong-Kommission, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitra ges ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche bezüglich des Finanzierungsbeitrags der Regionalkomponente, die aufgrund des nach Nummer 4 zu schließenden Finanzie rungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. 7. Die Mekong-Kommission bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung des unter Nummer 4 erwähnten Vertrags von Steuern und sonstigen Abgaben in ihren Mitgliedsländern befreit werden. 8. Die Mekong-Kommission bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden. 9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Falls sich die Mekong-Kommission mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Mekong-Kommission zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Hauptgeschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeich netsten Hochachtung. M i c h a e l Z i n n Geschäftsträger a.i. An den Hauptgeschäftsführer des Sekretariats der Mekong-Kommission Herrn Hans Guttman Vientiane Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1153 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de