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Laws of Germany

Geology Cost Ordinance Mecklenburg-Vorpommern

Made 2003-03-31 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Mecklenburg-Vorpommern
Subjects
Land and soil
Keywords
survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties

Where to read it

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Text

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  1. Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V) Vom 31. März 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 271 Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 4 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium: § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände (1) Für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie werden Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für die Weitergabe digitaler Daten an Behörden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns für den internen Gebrauch. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. § 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geologie Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 147) außer Kraft. Schwerin, den 31. März 2003 Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling Anlage zur GeoKostVO M-V Gebührenverzeichnis Erläuterungen: A Fläche des Spitzenquerschnitts (cm²) bzw. beziehungsweise C Kohlenstoff cm Zentimeter cm² Quadratzentimeter DIN Deutsche Industrie-Norm ECD Elektronen-Einfang-Detektor EUR Euro FID Flammen-Ionisations-Detektor GC-MS Gaschromatographie/Massenspektroskopie ggf. gegebenenfalls GPS General Position System ICP-AES Atomemissionsspektrometer mit induktivgekoppeltem Plasma kg Kilogramm km² Quadratkilometer Ltr. Liter m Meter m² Quadratmeter m³ Kubikmeter mm Millimeter MMK Mittelmaßstäbliche Kartierung N Stickstoff Ø Durchmesser P Fallgewicht (kg) REM Raster-Elektronen-Mikroskop RSB Kombiniertes Ramm-Sondier-Bohrgerät S Schwefel t Tonnen TP BF - StB Technische Prüfvorschrift für Boden und Fels im Straßenbau v. H. vom Hundert z. B. zum Beispiel ZFG Zorn (Herstellername) - Fallgewichtsgerät I. Teil: Allgemeine Gebühren Gebühren nummer Gebührenpflichtiger Gegenstand Höhe der Gebühr (EUR) 100 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag oder Auftrag durchzuführen ist, anfallenden Reise-, Stand- und Wartezeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde 100.1 für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 28,50 100.2 für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 20 100.3 für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 15 100.4 für einen Beamten des einfachen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 12,50 100.5 für einen Arbeiter 13,50 100.6 für einen Kraftfahrer mit Dienstkraftfahrzeug 17,50 101 Daueraufträge und Serienuntersuchungen Für Daueraufträge und Serienuntersuchungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird auf die Gebühren eine Ermäßigung bis zu 20 v. H. gewährt. 102 Eilaufträge Bei Aufträgen, bei denen der Auftraggeber eine bevorzugte und eilige Ausführung verlangt, kann zum Ausgleich von Mehrkosten ein Zuschlag von bis zu 50 v. H. vertraglich vereinbart werden. 103 Forschungsaufträge und Übersichtsuntersuchungen Für Forschungsaufträge und Übersichtsuntersuchungen, die etwa den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördern, zur Erweiterung der Fachdatenbestände des Landes beitragen oder die Anwendung moderner Methoden im Lande anregen, kann die Vergütung besonders vereinbart werden. 104 Aufträge außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns Für Aufträge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann eine gesonderte Gebühr vereinbart werden. 105 Erstattung zusätzlicher Aufwendungen 105.1 Für Arbeiten im Gelände kann vereinbart werden, dass vom Auftraggeber zusätzliche Hilfskräfte kostenfrei zu stellen sind. 106 Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, auch mündlich im Rahmen von Beratungen oder der Erteilung von Auskünften, insbesondere auf den Gebieten Baugrund, Hydrogeologie und Deponiestandorte nach Zeitaufwand 107 Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belange kostenfrei 108 Vor-Ort-Termine im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem II. Teil sowie Probenahmen zur Vorbereitung von Amtshandlungen nach dem III. Teil nach Zeitaufwand II. Teil: Arbeiten im Feld oder auf Baustellen Gebühren nummer Gebührenpflichtiger Gegenstand Höhe der Gebühr (EUR) 200 Allgemeines Lagemäßiges Einmessen der Untersuchungspunkte mittels GPS je Stück: 25 201 Nebenarbeiten wie Heranholen von fehlenden Bezugspunkten auf das zu untersuchende Gelände, Entfernen von Bewuchs nach Zeitaufwand 202 Einnivellieren der Untersuchungsansatzpunkte, sonst wie nach Nummer 201 je Stück: 25 Qualitative Bestimmung von Bodenproben 203 Qualitative Bestimmung von Einzelbodenproben hinsichtlich Bodenart und Bodenzustand (DIN 4022), Bodengruppe (DIN 18 196) und Bodenklasse (DIN 18 300) zur Überprüfung und Ergänzung von eingelieferten Schichtenverzeichnissen je Stück: 20 204 Qualitative Bestimmung von durchgehend entnommenen Bodenproben, sonst wie unter Nummer 203 je m: 20 Probenentnahmen 205 Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) mittels Ausstechzylindern je Stück: 25 206 Entnahme von gestörtem Bodenmaterial bis 10 Ltr. je Stück: 20 207 Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) aus Aufschlussbohrungen, die seitens des Auftraggebers vorgenommen werden nach Zeitaufwand Sondierungen 208 Auf- und Abbau sowie Umsetzen der Geräte auf die folgende Sondierstelle je Stück: 30 209 Sondierungsbohrung mit einem Handbohrgerät, Nutstange/Rohrbohrer 22/28 mm einschließlich Bestimmung der angetroffenen Bodenart (DIN 4022, DIN 18 196), gegebenenfalls einschließlich Schichtenverzeichnis und Säulenprofil je m: 30 210 Sondierungsbohrung wie Nummer 209 bis 2 m Tiefe (Rasterkartierung) je m: 30 211 Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 36 mm (DIN 4021), wie Nummer 209 bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe je m: 30 40 45 mindestens 150 212 Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 50 mm (DIN 4021), wie Nummer 209 bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe je m: 30 45 50 mindestens 150 213 Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 80 mm (DIN 4021), wie Nummer 209 bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe je m: 40 45 50 mindestens 200 214 Sondierungsbohrung (DIN 421) mit Inliner-Sonde: Rammkernsonde oder Stechrohrbohrgerät mit Verschlusszylinder nach Dr. Streif, Liner: Vollzylinder oder Halbschalen, inklusive Auspressen des Kernes (1 m) aus dem Liner (bzw. Auftrennen des Liners), sonst wie Nummer 209 bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe 35 40 45 mindestens 175 215 Sondierung mit der leichten Rammsonde, A = 5 cm², P = 10 kg (DIN 4094) je m: 25 216 Sondierung mit der Flügelsonde (DIN 4096) bis 10 m Tiefe je Scherversuch: 40 mindestens 200 217 Plattendruckversuch Plattendurchmesser 30 cm, auf bauseitig hergestelltem Planum durchführen (DIN 18 134), erforderliches nutzbares Gegengewicht P 5 t ist vom Auftraggeber zu stellen nicht bindiger Boden bindiger Boden je Versuch: 200 je Versuch: 250 mindestens 400 218 Schnellprüfung des dynamischen Verformungsmoduls mit Fallgewichtsgerät ZFG (TP BF - StB Teil B 8.3) je Versuch: 30 mindestens 150 Bohren und Sondieren mit dem leichten Bohrgerät RSB 0/1.4 Folgende Operationen sind möglich: Rammkernsondierung, schwere Rammsondierung, Sondierung mit Hohlbohrschnecke oder Endlosschnecke, Gewinnung ungestörter/unkontaminierter Bohrkerne (im Liner, Voll-/Halbschalen), Entnahme von Stechzylinderproben, Setzen von Pegeln 2 Zoll (in der Hohlbohrschnecke oder Rammpegel) 219 Auf- und Abbau der Bohranlage einschließlich Nebenarbeiten und Verfüllen des Bohrloches 60 219.1 Umsetzen zum nächsten Bohrpunkt im Objektgebiet in Entfernungen bis 100 m 200 m über 200 m 60 70 75 220 Bohren mit der Hohlbohrschnecke bis 10 m Tiefe über 10 m Tiefe je m: 30 je m: 40 221 Bohren mit der Endlosbohrschnecke zur Feststellung von Mächtigkeiten rolliger oder bindiger Gesteine und grober Grenzdarstellung bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe bis 20 m Tiefe über 20 m Tiefe je m: 25 30 35 40 mindestens 200 222 Sondierung mit der schwereren Rammsonde, A = 15 cm², P = 50 kg (DIN 4094) Ø 32 mm zur Ermittlung der Bodendichte einschließlich Rammsondierprotokoll und graphischer Darstellung bis 10 m über 10 m je m: 25 je m: 30 223 Auspressen einer ungestörten Probe je Stück: 25 224 geologische, hydrogeologische und geophysikalische Arbeiten, Beratungen auf Baustellen nach Zeitaufwand III. Teil: Arbeiten im Laboratorium Die nachstehenden Gebührensätze schließen die Kosten für die Herrichtung der Proben, soweit nicht anders angegeben, und eine übersichtliche schriftliche oder zeichnerische Darstellung der Ergebnisse (jedoch nicht die der Gutachten) mit ein. Gebühren nummer Gebührenpflichtiger Gegenstand Höhe der Gebühr (EUR) 300 Probenaufbereitung 300.1 Trocknen, Säubern, je Probe 5 300.2 Herstellen von repräsentativen Teilproben, je Behältersatz 15 300.3 Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren bis 2 kg Material 10 300.4 Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren über 2 kg Material nach Zeitaufwand 301 Bestimmung von Grundziffern 301.1 Wassergehalt 10 301.2 Siebanalyse (Trockensiebung) 28 301.3 kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse 58 301.4 Schlämmanalyse mit Aräometer nach Zeitaufwand 301.5 Schlämmanalyse mit Atterberg, je Fraktion nach Zeitaufwand 301.6 Fließ- und Ausrollgrenze 53 301.7 Korndichte mit dem Kapillarpyknometer 36 301.8 Raumgewicht, Porenvolumen, Porenziffer, Wassersättigungsgrad 20 301.9 Glühverlust, je Temperatur 10 301.10 pH-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 1 pH-Wert 12 301.11 ph-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 3 pH-Werte (Wasser, Kaliumchlorid, Kalziumchlorid) 19 301.12 Leitfähigkeitsbestimmung aus einer Bodensuspension 5 301.13 Bestimmung des Salzgehalts von Bodenproben 7 302 Bestimmung der Durchlässigkeit 302.1 Wasserdurchlässigkeit von nicht bindigen Böden 41 302.2 Wasserdurchlässigkeit von bindigen Böden 65 303 Probenpräparation 303.1.1 Präparation mineralischer Proben für die Röntgenfluoreszenz 16 303.1.2 Präparation organischer Proben für die Röntgenfluoreszenz 26 303.2 Herstellen von Präparaten für die Röntgendiffraktionsanalyse 303.2.1 Pulverpräparat 5 303.2.2 Texturpräparat, mit Trennung der Kornfraktion nach Zeitaufwand 303.3 Herstellen von Messlösungen aus Feststoffproben 303.3.1 Mikrowellen-Druckaufschluss 53 303.3.2 sonstige Aufschlüsse nach Zeitaufwand 303.3.3 Chlorid-Auszug 14 303.3.4 Kationenaustauschkapazitäten 16 303.3.5 sonstige Auszüge und Eluate nach Zeitaufwand 303.3.6 Gefriertrocknung 6 303.4 Membranfiltration von Wasserproben 8 304 Bestimmung des Kalkgehaltes nach SCHEIBLER 28 305 sonstige labortechnische Arbeiten, geologische, paläontologische, chemische, geochemische, agrikultur chemische, physikalische, bodenmechanische und geophysikalische Untersuchungen nach Zeitaufwand 306 Untersuchungen von Baugrundbohrungen Untersuchung von Proben einer Bohrung einschließlich Berichtigung der eingereichten Schichtenverzeichnisse nach Zeitaufwand 307 Durchführung von geochemischen, hydrochemischen und mineralogischen Untersuchungen 307.1 REM-Untersuchungen 307.1.1 Probenpräparation nach Zeitaufwand 307.1.2 Herstellung von REM-Aufnahmen nach Zeitaufwand 307.2 Röntgenfluoreszenz-Analyse 307.2.1 qualitative Übersichtsaufnahme 60 307.2.2 10 Hauptelemente, je Aufnahme 22 307.2.3 19 Spurenelemente, je Aufnahme 65 307.2.4 kombinierte Haupt- und Spurenanalyse 78 307.3 Röntgen-Beugungs-Aufnahmen 307.3.1 Übersichtsaufnahme mitMineralidentifizierung 44 307.3.2 Tonmineralbestimmungen 90 307.3.3 Quantifizierung von Mineralgehalten, je Mineral 26 307.3.4 Quantifizierung von Mineralgehalten, 8 Minerale 70 307.4 Elementanalyse in wässriger Lösung mit der ICP-AES, je Element 12 307.5 Elementanalyse in wässriger Lösung mit dem Atomabsorptionsspektrometer 307.5.1 Flammenmessung, je Element 6 307.5.2 Graphitrohrmessung, je Element 23 307.5.3 Hydrid-, Amalgam-System, je Element 20 307.6 Verbrennungsanalyse von Gesamt-C, N, S 307.6.1 Komplettanalyse von C, N, S 35 307.6.2 je Element 17 307.7 weitere Einzelparameter 307.7.1 Organisch-C bzw. Humusgehalt durch Glühverlust 12 307.7.2 Carbonatgehalt nach SCHEIBLER 28 307.7.3 C-Speziierung (gesamt/organisch/anorganisch) 35 307.8 Fourier-transformierende Infrarot-Spektroskopie 307.8.1 Probenpräparation nach Zeitaufwand 307.8.2 Übersichtsaufnahme mit Mineralidentifizierung, je Pressling nach Zeitaufwand 307.9 nicht aufgeführte Untersuchungen, Modifizierungen, neue oder veränderte Analysen nach Zeitaufwand 307.10 Untersuchungen, die über den vorgegebenen Rahmen hinaus gehen oder erforderlich werden, werden nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet. 308 Einsatz von Fahrzeugen des Landes für den Transport (z. B. von Proben, Geräten) mit 308.1 Personenkraftwagen je angefangenen km: 0,60 308.2 Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht je angefangenen km: 2 Anmerkung: Transportkosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, sind als Auslagen zu erstatten. IV. Teil: Datenbereitstellung aus zentralen Beständen Gebühren-nummer Gebührenpflichtiger Gegenstand Höhe der Gebühr (EUR) 401 Bereitstellung digitaler Daten auf Datenträgern auf der Basis von Nutzungsverträgen nach Zeitaufwand 402 Bereitstellung verwalteter digitaler Fremddaten mit Zustimmung des Dateneigentümers Anmerkung: Die Einholung der Zustimmung des Dateneigentümers obliegt dem Nutzer. Für die Weitergabe von vorhandenen Daten ohne Aufbereitungsaufwand werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), erhoben. nach Zeitaufwand ZusatzinformationenSeitenanfang Kontakt | Seite drucken | Sitemap | Impressum | Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut

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