Geo-Data Infrastructure Law
Made 2010-12-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein (GDIG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, data collection/reporting, access-to-information
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Seite 1 von 10 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: GDIG Ausfertigungsda tum: 15.12.2010 Gültig ab: 24.12.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2010, 717 Gliede rungs-Nr: 2129-44 Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein (GDIG) Vom 15. Dezember 2010 Zum 28.12.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 und 11 geändert (Artikel 4 Ges. v. 19.01.2012, GV OBl. S. 89, 94); ber. GVOBl. 2012, S. 279 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Allgemeine Begriffe § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste Abschnitt II Anforderungen an die Geodateninfrastruktur § 5 Geodaten § 6 Geodatendienste und Netzdienste § 7 Metadaten § 8 Interoperabilität und Geoportal § 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur § 10 Allgemeine Nutzung § 11 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange § 12 Kosten und Lizenzen Abschnitt III Schlussbestimmungen § 13 Verordnungsermächtigung § 14 Inkrafttreten Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfra struktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient der Um setzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d2129-44+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2010+AND+HNR%3D19&format=WEBDOKFL Seite 2 von 10 Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. EU Nr. L 108 S. 1). § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen. (2) Geodatenhaltende Stellen nach Absatz 1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 3 des Informationszu gangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89). (3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfra struktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. den Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit; 2. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden; 3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. (5) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navi gieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Ko pien von Geodaten ermöglichen, 4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodaten, 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren. (4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techni ken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards. Seite 3 von 10 (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodaten diensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodaten dienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (8) Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geoda ten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen. (9) Verarbeitung ist neben den in § 2 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Febru ar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodaten diensten. § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein, 2. sie liegen in elektronischer Form vor, 3. sie sind vorhanden bei a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt, bb) sind bei einer solchen eingegangen oder cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, oder b) Stellen, denen gemäß § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten und 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a) Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aa) Koordinatenreferenzsysteme, bb) Geografische Gittersysteme, cc) Geografische Bezeichnungen, dd) Verwaltungseinheiten, Seite 4 von 10 ee) Adressen, ff) Flurstücke oder Grundstücke, gg) Verkehrsnetze, hh) Gewässernetz, ii) Schutzgebiete, b) Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG aa) Höhe, digitale Höhen- und Geländemodelle, bb) Bodenbedeckung, cc) Orthofotografie, dd) Geologie, c) Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG aa) Statistische Einheiten, bb) Gebäude, cc) Boden, dd) Bodennutzung, ee) Gesundheit und Sicherheit, ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste, gg) Umweltüberwachung, hh) Produktions- und Industrieanlagen, ii) Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen, jj) Verteilung der Bevölkerung - Demografie, kk) Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstat tungseinheiten, ll) Gebiete mit naturbedingten Risiken, mm) Atmosphärische Bedingungen, nn) Meteorologisch-geografische Objekte, oo) Ozeanografisch-geografische Objekte, Seite 5 von 10 pp) Meeresregionen, qq) Biogeografische Regionen, rr) Lebensräume und Biotope, ss) Verteilung der Arten, tt) Energiequellen, uu) Mineralische Bodenschätze. (2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vor handen oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 11 bleiben unberührt. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind. (4) Verfügen die geodatenhaltenden Stellen nicht selbst über die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Geodaten nach Absatz 1,so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Ge setzes unberührt. (5) Geodaten nach Absatz 1, die bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Perso nen des öffentlichen Rechts oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbrei tung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. (6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst. Abschnitt II Anforderungen an die Geodateninfrastruktur § 5 Geodaten (1) Die amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneu tralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein. (2) Die Geodaten sind auf der Basis der amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Lan desvermessung bzw. der amtlichen Geodaten der Geotopographie des Bundes zu erfassen und zu führen. (3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaa ten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab. § 6 Geodatendienste und Netzdienste (1) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen aktuellen Geo daten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Soweit für Geodatendienste Geldleistungen ge Seite 6 von 10 fordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Si cherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden. (2) Geodatendienste und Netzdienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. Qualitätsmerkmale, 4. geografischer Standort, 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, 6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen geodatenhalten den Stellen. § 7 Metadaten (1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zu gehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle, 6. Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen. (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen, 2. Qualitätsmerkmale, 3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle. § 8 Seite 7 von 10 Interoperabilität und Geoportal (1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfra struktur interoperabel bereitzustellen. (2) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung des Geoportals ist kostenfrei. Dieses Geoportal kann auch von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden. (3) Das Geoportal nach Absatz 2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach § 2 Abs. 3 als Zugang zu ih ren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten, und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruk tur, genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen die ses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten. (4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 über ein Geoportal hat vorbe haltlich der §§ 10 und 11 unter Beachtung der im Landes- und im Bundesdatenschutzgesetz festge legten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. § 9 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur (1) Für Organisation, Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Len kungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet. (2) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium, das nach § 10 des Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr nimmt. (3) Zur Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH und für operative Aufgaben beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird im Geschäftsbereich der für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zuständigen obersten Landesbehörde eine Ko ordinierungsstelle Geodateninfrastruktur eingerichtet. (4) Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigt. § 10 Allgemeine Nutzung Zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich des § 11 sowie nach Maßgabe des § 12 ein Zu gang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende Stellen bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwen dung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt. § 11 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die interna tionalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung ha ben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. (2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 9 sowie § 10 IZG-SH entsprechend. Seite 8 von 10 (3) Die für eine Offenbarung von personenbezogenen Daten notwendige einzelfallbezogene Abwä gung des öffentlichen Interesses gemäß § 10 Satz 1 IZG-SH an der Bekanntgabe von Geodaten gegen den Schutz privater Belange kann durch eine daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten ersetzt werden, wenn schutzwürdige private Belange nur geringfügig beeinträchtigt wer den. Die Kategorisierung ist von der jeweiligen geodatenhaltenden Stelle im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durchzuführen und von der Koordinierungsstelle nach § 9 öffentlich verfügbar bereitzustellen. (4) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder und deren Kommunen, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrich tungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwer tigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, so weit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, kön nen der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geo daten beschränkt werden, wenn hierdurch 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, 2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, 4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, 5. die Verteidigung oder 6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden. § 12 Kosten und Lizenzen (1) Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein nach § 5 Abs. 1 werden den geodatenhaltenden Stellen für Zwecke dieses Gesetzes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf eine kommerzielle Weiterverwendung. (2) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Geodatendienste nach § 3 Abs. 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen. (3) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Dienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern. (4) Suchdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung. (5) Darstellungsdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung, so weit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die geodatenhaltende Stelle kann unterbinden, dass Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, ausge druckt oder für einen wirtschaftlichen Zweck weiterverwendet werden. Abweichend von Satz 1 kön nen für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleis tung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fäl len, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. (6) Soweit von geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Ge meinschaft gemäß Absätze 2 und 3 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Seite 9 von 10 diesen Stellen vereinbar sein. Die von geodatenhaltenden Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleis tung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Mini mum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geoda tenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geoda ten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, wer den keine Geldleistungen gefordert. (7) Soweit Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahr nehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 6 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Ge meinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören. (8) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten. Abschnitt III Schlussbestimmungen § 13 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung 1. die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, Artikel 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Regelungen zu erlassen und 2. Einzelheiten zur Nutzung des Geoportals nach § 8 Abs. 2 und 3 sowie zur Spezifikation a) der Geodaten nach § 4, b) der Suchdienste nach § 6, c) der Metadaten nach § 7, d) der Organisation und der Aufgaben des Lenkungsgremiums und der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur nach § 9 und e) der Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach § 12 Abs. 8 zu regeln. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 15. Dezember 2010 Peter Harry Carstensen Klaus Schlie Seite 10 von 10 Ministerpräsident Innenminister © juris GmbH