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Laws of Germany

Geo-Data Access Act

Made 2009-02-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Environment, Land and soil
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), survey/mapping, land tenure, data collection/reporting, registration, zoning, access-to-information, access right, access-to-justice

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  1. Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG)*) Vom 10. Februar 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: A b s c h n i t t 1 Z i e l u n d A nw e n d u n g s b e r e i c h § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rah men für 1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privat rechts können Geodaten und Metadaten über das Geo portal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen die ses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die tech nischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechts übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De zember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. A b s c h n i t t 2 B e g r i f f s b e s t i mmu n g e n § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder in direktem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermög lichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendun gen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geo daten und Geodatendiensten zu suchen und den In halt der Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu na vigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informatio nen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durch führbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geo daten ermöglichen (Downloaddienste), 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwand lung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Inter aktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur beste hend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiens ten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwen dung sowie Koordinierungs- und Überwachungs mechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel ver fügbar zu machen. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein schaft (INSPIRE-Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deut sches Recht. 278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunika tions-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zu gang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Ge setzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Ver wendung stehen und die folgenden Bedingungen erfül len: 1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bun desrepublik Deutschland oder auf die ausschließ liche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch land gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2. sie liegen in elektronischer Form vor; 3. sie sind vorhanden bei a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb) sind bei einer solchen eingegangen oder cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, b) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden The men: a) Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur ein deutigen räumlichen Referenzierung von Geo daten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b) geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemein samem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c) geografische Bezeichnungen (Namen von Ge bieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geogra fische oder topografische Merkmal von öffent lichem oder historischem Interesse), d) Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und na tionale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e) Adressen (Lokalisierung von Grundstücken an hand von Adressdaten, in der Regel Straßen name, Hausnummer und Postleitzahl), f) Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die an hand des Grundbuchs oder gleichwertiger Ver zeichnisse bestimmt werden), g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schie nen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies um fasst auch die Verbindungen zwischen den ver schiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemein schaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans europäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Ver ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Über arbeitungen dieser Entscheidung), h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teil systeme, darunter Einzugsgebiete und Teilein zugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den De finitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok tober 2000 zur Schaffung eines Ordnungs rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), geändert durch die Entschei dung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1), und in Form von Netzen), i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des in ternationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Er haltungsziele zu erreichen), j) Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Ge wässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k) Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flä chen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeug gestützten Sensoren), m) Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Unter grundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grund wasserleiter und -stauer, Störungen, Geomor phologie und anderes), n) statistische Einheiten (Einheiten für die Verbrei tung oder Verwendung statistischer Daten), o) Gebäude (geografischer Standort von Gebäu den), p) Boden (Beschreibung von Boden und Unter boden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durch schnittliches Gefälle und erwartete Wasserspei cherkapazität), 279Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de q) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten an hand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewer begebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flä chen, Freizeitgebiete), r) Gesundheit und Sicherheit (geografische Ver teilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkran kungen, Erkrankungen der Atemwege), Informa tionen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Frucht barkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Um weltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, gene tisch veränderte Organismen)), s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Was serversorgung; staatliche Verwaltungs- und So zialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastro phenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t) Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließ lich Beobachtung und Messung von Schadstof fen, des Zustands von Umweltmedien und an deren Parametern des Ökosystems wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffent lichen Behörden), u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep tember 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 6), zuletzt geän dert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Berg bau- und Lagerstandorte), v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturan lagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produk tionsstätten einschließlich Bewässerungssyste me, Gewächshäuser und Ställe), w) Verteilung der Bevölkerung – Demografie (geo grafische Verteilung der Bevölkerung, ein schließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätig keitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Re gion, Verwaltungseinheit oder sonstigen analy tischen Einheiten), x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, gere gelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, re gionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, ge regelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete, dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallver klappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Fluss gebietseinheiten, entsprechende Berichterstat tungseinheiten und Gebiete des Küstenzonen managements), y) Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftre tens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signi fikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmun gen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawi nen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanaus brüche), z) atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre, dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte), z1) meteorologische Objekte (Witterungsbedingun gen und deren Messung: Niederschlag, Tempe ratur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung), z2) ozeanografische Objekte (physikalische Bedin gungen der Ozeane wie zum Beispiel Strö mungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe), z3) Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufge teilt nach Regionen und Teilregionen mit ge meinsamen Merkmalen), z4) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und ge meinsamen Merkmalen), z5) Lebensräume und Biotope (geografische Ge biete mit spezifischen ökologischen Bedingun gen, Prozessen, Strukturen und (lebensunter stützenden) Funktionen als physische Grund lage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und bio tische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete), z6) Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zu sammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungs einheit oder sonstigen analytischen Einheiten), z7) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebe nenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenan gaben zur Ausdehnung der Energiequelle), z8) mineralische Bodenschätze (mineralische Roh stofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdeh nung der Lagerstätten). (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverord nung nach § 14 geregelt. 280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere iden tische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiede nen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. (4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unbe rührt. A b s c h n i t t 3 A n f o r d e r u n g e n § 5 Bereitstellung von Geodaten (1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der natio nalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und der Länder bereitgestellt. (2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geoda teninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ur sprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt. (3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geo daten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen. (4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Eu ropäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zu ständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungs weise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografi schen Gebiets ab. § 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste (1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder be reitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen: 1. Suchdienste, 2. Darstellungsdienste, 3. Downloaddienste, 4. Transformationsdienste, 5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Ge schäftsverkehrs. (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforde rungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit die sem Gesetz betrieben werden können. (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Such kriterien zu gewährleisten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, 6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geo datenhaltende Stelle. (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodaten dienste und Netzdienste werden durch Rechtsverord nung nach § 14 geregelt. § 7 Bereitstellung von Metadaten (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geo datendiensten zu halten. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen, 6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen, 7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu ständige geodatenhaltende Stelle. (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netz diensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen: 1. Qualitätsmerkmale, 2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen, 3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu ständige geodatenhaltende Stelle. (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten wer den durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. § 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metada ten sind interoperabel bereitzustellen. (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. 281Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A b s c h n i t t 4 E l e k t r o n i s c h e s N e t z w e r k § 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netz werk verknüpft. (2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal. § 10 Nationale Anlaufstelle (1) Die Organisation der nationalen Geodateninfra struktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder. (2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Auf gaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Arti kels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr. (3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung. A b s c h n i t t 5 N u t z u n g v o n G e o d a t e n § 11 Allgemeine Nutzung Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich ver fügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstel lungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form ge schehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsge setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) aus schließt. § 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Be ziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann. (2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Ab satz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschrän kungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinfor mationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) entsprechend. (3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Aus nahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mit gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie ge genüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegensei tigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtun gen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiens ten sowie der Austausch und die Nutzung von Geo daten beschränkt werden, wenn hierdurch 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah rens, 2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig keitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt lungen, 4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, 5. die Verteidigung oder 6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden können. § 13 Geldleistungen und Lizenzen (1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizen zen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, so weit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebun dene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geo datenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Mög lichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenste hen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, ins besondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden. (3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geo datendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektro nischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Num mer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungs ausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. (4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geo datenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stel len, werden keine Geldleistungen von anderen geo datenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufga ben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste ande rer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte ein gehalten werden. 282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Be richtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodaten diensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geoda tenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ge forderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleis tung der nötigen Qualität und des Angebots von Geo daten und Geodatendiensten notwendige Minimum zu züglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geoda tendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datener hebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge meinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrich tungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsen den Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert. (6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mit gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffent liche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwer tigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geld leistungsforderung von Einrichtungen, die durch inter nationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören. (7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geo daten und ihre Nutzung werden in einer Verordnung nach § 14 geregelt. A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i mmu n g e n § 14 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmun gen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Arti kel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwen dungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver ordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu er lassen. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Februar 2009 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 283Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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