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Laws of Germany

Genetically Modified Plant Production Ordinance

Made 2008-04-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, genetically modified organism (GMO), seeds/planting material, fertilizers/nutrients, registration, standards, transport/storage, biotechnology
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV)*) Vom 7. April 2008 Auf Grund des § 16b Abs. 6 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem ber 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 17 des Geset zes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des Gen technikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaft lich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist, 2. benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forst wirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt, 3. Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche, 4. Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Flä che. § 3 Mitteilungspflicht (1) Der Erzeuger hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung folgende An gaben mitzuteilen: 1. seinen Namen und seine Anschrift, 2. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche, 3. die Pflanzenart sowie die Bezeichnung und den spe zifischen Erkennungsmarker der gentechnischen Veränderung. Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzu teilen. In der Mitteilung ist der Nachbar auf die Rege lung des Absatzes 2 hinzuweisen und aufzufordern, dem Erzeuger innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob die benachbarten Flächen mit nicht gentechnisch ver änderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen angehören und welche Bewirtschaftungsform geplant ist. (2) Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Nachbarn nicht die erfor derlichen Auskünfte, kann er davon ausgehen, dass der Nachbar keine Pflanzen derselben Art oder andere Aus kreuzungspartner auf benachbarten Flächen anbaut. (3) Ist dem Erzeuger ein Nachbar nicht bekannt, kann er die in Absatz 1 genannte Mitteilung an den Ei gentümer der betreffenden Fläche richten und diesen zugleich auffordern, die Mitteilung an den Bewirtschaf ter weiterzuleiten. Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentümer keine Rückäußerung, kann er davon ausgehen, dass der Eigentümer die Fläche selbst bewirtschaftet. § 4 Anpassungspflicht Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbau flächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen ent sprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht einge gangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. 655Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 5 Anfragepflicht Soweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikge setzes öffentlich bekannt gemachte Genehmigung be sondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthält, hat der Erzeuger spätes tens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder An pflanzung bei der nach Landesrecht zuständigen Be hörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftrag ten Stelle anzufragen, ob und inwieweit diese Bedin gungen in seinem Fall einschlägig sind. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich die in der Ge nehmigung enthaltenen Verwendungsbedingungen ge ändert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der Anfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht Änderungen bezüglich des Schutzes besonderer Öko systeme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete ergeben, informiert die zuständige Landesbe hörde den Bewirtschafter über diese Änderungen. § 6 Lagerung Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungs einflüsse oder Verschleppung durch Tiere, 1. gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abge deckt und getrennt von nicht gentechnisch verän dertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art, 2. Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in ge schlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt zu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so ent fällt die Kennzeichnung. § 7 Beförderung (1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Verwehen, 1. gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut in ge schlossenen Behältnissen, 2. Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in ge schlossenen Fahrzeugen oder bei der Beförderung auf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig ab gedeckt zu befördern. (2) Ist gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut bei der Beladung oder bei der Beförderung verschüttet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwer ten oder zu vernichten. § 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen Bei allen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließ lich der Ernte sind Einträge von gentechnisch veränder ten Organismen in fremde Grundstücke durch Wahl ei ner geeigneten Technik auf das Mindestmaß zu be schränken. § 9 Eingesetzte Gegenstände Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Ge räte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden. § 10 Durchwuchs (1) Nach Abschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen hat der Erzeuger die Anbaufläche nach Maßgabe der in der Anlage für die jeweilige Pflan zenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die An baufläche in der folgenden Vegetationsperiode nicht er neut mit gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs sind auch landwirtschaftliche Nutzflächen einzube ziehen, 1. die bei der Ernte überfahren worden sind oder 2. auf denen vermehrungsfähiges Material verschüttet worden ist. (2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Absatz 1 auf den neuen Bewirtschafter über, soweit dieser Kenntnis von dem vorhergegange nen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen hat oder haben muss. § 11 Aufbringen von Stoffen Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gen technisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung. § 12 Aufzeichnungen (1) Der Erzeuger hat Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des gentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maß nahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den pflanzen artspezifischen Vorgaben der Anlage. (2) Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Maßnahmen nach § 10 durchzuführen sind, im Betrieb aufzubewahren, soweit für die betref fende Pflanzenart in der Anlage nichts anderes be stimmt ist. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters hat der frühere Bewirtschafter dem neuen Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen auszuhändigen, die für die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach dieser Verordnung erforderlich sind. 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 13 Übergangsregelung Die §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. April 2008 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 657Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anlage (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben Gentechnisch veränderter Mais 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Ab stands von 300 Metern vom Rand der Anbaufläche liegen. 2. Mindestabstand Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestab stand von 150 Metern einzuhalten. Zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten. Der Erzeuger hat durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, dass Flächen, auf denen Mais angebaut wird, der nicht gentechnisch verändert ist und zur Verwendung als Saatgut bestimmt ist, wesentlich beeinträchtigt werden. 3. Andere Maßnahmen Der Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 darf im Falle amtlicher Versuche unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbe sondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände (Fah nen) vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbaufläche verhindert wird. 4. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs gemäß § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des gentechnisch veränderten Maises folgen den Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Eventueller Durch wuchs ist unverzüglich zu beseitigen. 5. Fruchtfolge Eine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des gentechnisch veränderten Maises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbau fläche frühestens im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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