General Mining Law for the Land Hessen
Made 1969-11-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hessen
- Subjects
- Mineral resources
- Keywords
- basic legislation, minerals, mining, inspection, authorization/permit
- Categories
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
Where to read it
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Text
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§ 94 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 95 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 96 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 97 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 2 von 23 - Titel Gültig ab
§ 98 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 99 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 100 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 101 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 102 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 103 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 104 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 105 30.03.2005 bis 31.12.2030
§ 106 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 107 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 108 30.03.2005 bis 31.12.2030
§ 109 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 110 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 111 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 112 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 113 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 114 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 115 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 116 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 3 von 23 - Titel Gültig ab
§ 117 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 118 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 119 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 120 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 121 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 122 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 123 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 124 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 125 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 126 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 127 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 128 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 128a bis 128e 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 129 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 130 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 131 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 132 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 133 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 134 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 4 von 23 - Titel Gültig ab FÜNFTER TITEL - Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbau- 01.01.2004 bis treibenden und den Grundbesitzern 31.12.2030 Erster Abschnitt - Von der Grundabtretung 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 135 bis 147) 01.01.2004 bis 31.12.2030 Zweiter Abschnitt - Vom Schadensersatz für Beschädigungen des 01.01.2004 bis Grundeigentums 31.12.2030 (§§ 148 bis 154) 01.01.2004 bis 31.12.2030 SECHSTER TITEL - Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 156 bis 164) 01.01.2004 bis 31.12.2030 SIEBENTER TITEL 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 165 bis 186 01.01.2004 bis 31.12.2030 ACHTER TITEL - Von den Bergbehörden 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 187 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§ 188) 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 189 - (aufgehoben) 03.12.2010 bis 31.12.2030
§ 190 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 192a 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 193 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§ 194) 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 194a und 194b 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§ 195) 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 5 von 23 - Titel Gültig ab §§ 191, 192 01.01.2004 bis 31.12.2030 NEUNTER TITEL - Von der Bergaufsicht 01.01.2004 bis 31.12.2030 Erster Abschnitt - Von dem Erlaß bergaufsichtlicher Vorschriften 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 196 bis 203) 01.01.2004 bis 31.12.2030 Zweiter Abschnitt - Von dem Verfahren bei Unglücksfällen 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 204 bis 206) 01.01.2004 bis 31.12.2030 Dritter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 207 - (aufgehoben) 01.09.2018 bis 31.12.2030 (§ 208) 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§ 209) 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 209a 01.01.2004 bis 31.12.2030 ZEHNTER TITEL - Besondere Bestimmungen 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 210 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 211a 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 211b 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 211 b bis 211 c) 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 212 bis 214 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 214 a bis 214 d 01.01.2004 bis 31.12.2030 ELFTER TITEL - Übergangsbestimmungen 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 6 von 23 - Titel Gültig ab (§§ 215 bis 217) 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 218 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§§ 219 bis 220) 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 221 01.01.2004 bis 31.12.2030 (§ 222) 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 223 bis 225 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 226 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 227 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 228 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 229 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 230 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 231 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 232 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 233 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 234 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 a 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 b 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 c 01.01.2004 bis 31.12.2030 - Seite 7 von 23 - Titel Gültig ab
§ 235 d 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 e 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 f 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 235 g 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 236 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 237 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 238 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 239 01.01.2004 bis 31.12.2030 §§ 240 und 241 01.01.2004 bis 31.12.2030 ZWÖLFTER TITEL - Schlußbestimmungen 01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 242 12.07.2023 bis 31.12.2030 ERSTER TITEL Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 2a) gestrichen ZWEITER TITEL Von dem Erwerb des Bergwerkeigentums Erster Abschnitt Vom Schürfen (§§ 3 bis 11) gestrichen Zweiter Abschnitt Vom Muten (§§ 12 bis 21) gestrichen - Seite 8 von 23 - Dritter Abschnitt Vom Verleihen (§§ 22 bis 38 c) gestrichen Vierter Abschnitt Vom Vermessen (§§ 39 bis 49) gestrichen Fünfter Abschnitt Von der Konsolidation (§§ 41 bis 49) gestrichen DRITTER TITEL Von dem Bergwerkseigentum Erster Abschnitt Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen (§§ 50 bis 64) gestrichen Zweiter Abschnitt Von dem Betriebe und der Verwaltung (§ 65) gestrichen (§§ 66 bis 70) gestrichen (§§ 71 bis 79) gestrichen Dritter Abschnitt Von den Bergleuten und den Werksangestellten §§ 80 bis 92 (weggefallen) (§ 93) gestrichen §§ 93a bis 93e - Seite 9 von 23 - (weggefallen) VIERTER TITEL Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks
§ 94 (1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft. (2) Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich zu errichten- des Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigsten drei Vierteln aller Anteile und der Bestäti- gung des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde bedarf. (3) Die Bestimmungen der §§ 95 bis 108, 114 Abs. 2 und 123 bis 128 dürfen durch das Statut nicht ab- geändert werden.
§ 95 Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Na- men gewählt hat.
§ 96 Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigen- tum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
§ 97 Das Bergwerk wird auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.
§ 98 Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Las- ten beschwert werden.
§ 99 Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur ihr Vermögen.
§ 100 Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Ein- zelne Gewerken können nicht auf Teilung klagen.
§ 101 (1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt 100. (2) Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend oder ein Vielfaches von Tausend, höchstens jedoch Zehntausend, bestimmt werden. (3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.
§ 102 - Seite 10 von 23 - (1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinn oder Verlust teil. (2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerk- schaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach dem Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).
§ 103 (1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Ver- zeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund des Gewerkenbuches wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt. (2) Die Kuxscheine sind nach der Wahl der Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehr- heit von Kuxen auszustellen. (3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten. (4) Die Erneuerung eines Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter Kraftloserklärung zu- lässig.
§ 104 (1) Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. (2) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitgewerken nicht zu.
§ 105 (1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich, die elektronische Form ist ausge- schlossen. (2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaf- fung des Ausschlußurteils auf seine Kosten verpflichtet. (3) Die Umschreibung im Gewerkenbuch darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vor- legung des Kuxscheins oder des Ausschlußurteils erfolgen.
§ 106 Wer im Gewerkenbuch als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.
§ 107 Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der bisherige Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschrei- bung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist.
§ 108 Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Vertrages. Für den Vertrag ist die elektronische Form ausgeschlossen.
§ 109 - Seite 11 von 23 - (weggefallen)
§ 110 (weggefallen)
§ 111 (1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. (2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt.
§ 112 (1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren. (2) Einladungen durch die Post erfolgen gegen Postzustellungsurkunde. (3) Gewerken, welche im Auslande wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevoll- mächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang in der Bergbehörde aus. (4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist.
§ 113 (1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmen- mehrheit gefaßt. (2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. (3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versamm- lung einzuladen. (4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Die- se Folge muß in der Einladung angegeben werden. (5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 114 (1) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, durch wel- che über den Gegenstand der Verleihung - Substanz des Bergwerks - ganz oder teilweise verfügt wer- den soll. Dies gilt insbesondere für die Fälle des Verkaufs, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks sowie der Überlassung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung). (2) Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung ist Ein- stimmigkeit erforderlich.
§ 115 - Seite 12 von 23 - (1) Binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerk- schaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen. (2) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 gefaßten Beschluß keine Anwendung.
§ 116 (1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausfüh- rung nicht aufgehalten. (2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entschei- dung an seine rechtliche Wirksamkeit. (3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Ge- genstände betrifft.
§ 117 (1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen. (2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehen- den Grubenvorstand bestellen. (3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, welche nicht Gewerken sind.
§ 118 (1) Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehr- heit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, wel- che die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. (2) Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stim- mengleichheit ebenfalls das Los. (3) Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen. Eine Aus- fertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstand zu seiner Legitimation erteilt.
§ 119 (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. (2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich. (3) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden.
§ 120 - Seite 13 von 23 - Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversamm- lung, 1. wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können; 2. wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.
§ 121 (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die Kuxscheine aus (§ 103). (2) Er ist verpflichtet, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offenzulegen.
§ 122 (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen. (2) Er muß, wenn das Bergwerk in Betrieb ist, jährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr ei- ne vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen. (3) Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigen- tümer von wenigstens einem Viertel aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt sie auf Antrag durch die Bergbehörde. (4) Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine Gewerkenversammlung beru- fen.
§ 123 (1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. (2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß ein Mitglied des Grubenvorstandes mit dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.
§ 124 (1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch ein Statut (§ 94) abgeändert werden. (2) Dem Repräsentanten oder Grubenvorstand darf die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhand- lungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Instituten sowie in den gegen sie angestellten Prozessen und die Eidesleistung in diesen nicht entzogen werden.
§ 125 - Seite 14 von 23 - (1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. (2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft abgeschlossen wor- den ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft ab- geschlossen werden sollte.
§ 126 (1) Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. (2) Handeln sie außerhalb der Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels entge- gen, so haften sie persönlich und gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.
§ 127 (1) Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. (2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern. (3) Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten läßt.
§ 128 Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch die Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Voll- macht und den Auftrag zu beurteilen. §§ 128a bis 128e (weggefallen)
§ 129 Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Bei- trages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben wer- den. Ist innerhalb dieser Frist von den Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt.
§ 130 Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerk- schaft anheimstellt.
§ 131 - Seite 15 von 23 - (1) Der Verkauf des Anteils erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 1235 bis 1242 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Aus dem Erlös werden zunächst die Kosten und sodann die geschuldeten Beiträge bezahlt. (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach dem Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist , der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuch las- tenfrei zugeschrieben.
§ 132 (1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteil we- der rückständige Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Ein- willigung der Gläubiger beigebracht wird, und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerk- schaft erfolgt. (2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsen- tanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden. (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Abs. 3 Anwendung.
§ 133 (1) Die Bestimmungen der §§ 94 bis 132 kommen nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerks durch Vertrag oder sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt sind. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Form. Die Urkunde ist der Bergbehörde einzureichen. (2) Mitbeteiligte eines Bergwerks im Sinne des § 94 sind nicht die Mitglieder einer ungeteilten Erben- gemeinschaft oder die Teilhaber einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu der ein Bergwerk ge- hört.
§ 134 (1) In den Fällen des § 133 muß, wenn die Mitbeteiligten eines Bergwerks nicht eine Gesellschaft bil- den, deren Vertretung durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein im Inland wohnender Repräsen- tant bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht werden. Unterbleibt dies, so kann die Bergbehör- de nach § 127 verfahren. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Ausland wohnt. (3) Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche in § 124 Abs. 2 bezeichnet sind. Eine Abänderung ist unzulässig. FÜNFTER TITEL Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern Erster Abschnitt Von der Grundabtretung (§§ 135 bis 147) gestrichen - Seite 16 von 23 - Zweiter Abschnitt Vom Schadensersatz für Beschädigungen des Grundeigentums (§§ 148 bis 154) gestrichen SECHSTER TITEL Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§§ 156 bis 164) gestrichen SIEBENTER TITEL §§ 165 bis 186 (weggefallen) ACHTER TITEL Von den Bergbehörden
§ 187 Bergbehörde ist das Regierungspräsidium. Obere Bergbehörde ist das für das Bergrecht und die Ange- legenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium. (§ 188) aufgehoben
§ 189 (aufgehoben)
§ 190 (1) Der oberen Bergbehörde obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Bergbehörden. (2) ... (3) ... (4) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde überwacht die Ausbildung derjenigen Per- sonen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten. (5) ...
§ 192a (weggefallen)
§ 193 (weggefallen) (§ 194) - Seite 17 von 23 - gestrichen §§ 194a und 194b (weggefallen) (§ 195) gestrichen §§ 191, 192 (weggefallen) NEUNTER TITEL Von der Bergaufsicht Erster Abschnitt Von dem Erlaß bergaufsichtlicher Vorschriften (§§ 196 bis 203) gestrichen Zweiter Abschnitt Von dem Verfahren bei Unglücksfällen (§§ 204 bis 206) gestrichen Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 207 (aufgehoben) (§ 208) gestrichen (§ 209) gestrichen
§ 209a (weggefallen) ZEHNTER TITEL Besondere Bestimmungen
§ 210 (weggefallen)
§ 211a - Seite 18 von 23 - (weggefallen)
§ 211b (weggefallen) (§§ 211 b bis 211 c) gestrichen §§ 212 bis 214 (weggefallen) §§ 214 a bis 214 d (weggefallen) ELFTER TITEL Übergangsbestimmungen (§§ 215 bis 217) gestrichen
§ 218 (weggefallen) (§§ 219 bis 220) gestrichen
§ 221 (weggefallen) (§ 222) gestrichen §§ 223 bis 225 (weggefallen)
§ 226 Die Rechtsverhältnisse der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landestei- len bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertragsmäßigen Abreden fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.
§ 227 - Seite 19 von 23 - Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106 und 108 finden auf die bestehenden Gewerkschaften keine An- wendung.
§ 228 Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen, doch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehnteile ge- teilt werden.
§ 229 Die einzelnen Gewerken werden als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen.
§ 230 (1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten. (2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind, andernfalls ist Einstimmigkeit erforder- lich.
§ 231 (1) Für die Kuxe gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken gelten- den Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.
§ 232
§ 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, be- vor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat.
§ 233 (weggefallen)
§ 234 (weggefallen)
§ 235 (weggefallen)
§ 235 a (1) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Abreden entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, die nach § 227 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf hundert oder tausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe zum beweglichen Vermögen gehören. - Seite 20 von 23 - (2) Stehen dieser Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, so kann mit Genehmigung des zuständigen Ministers eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden.
§ 235 b (1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde. (2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist nota- riell oder gerichtlich aufzunehmen und eine Ausfertigung dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehör- de eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf An- trag des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 235 c (1) Wenn auf den Kuxen Hypotheken haften, so wird der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbe- sondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Paragraphen bekanntgemacht. (2) In jedem Falle erfolgt die Bekanntmachung durch den Staats-Anzeiger.
§ 235 d (1) Die Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet. (2) Dieses Recht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bekanntma- chung zugestellt oder der die Bekanntmachung enthaltende Staats-Anzeiger ausgegeben worden ist, durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht und innerhalb derselben Frist dem Re- gierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend weiterverfolgt werden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich.
§ 235 e Sind Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder sind diese Rechte nach den vorstehen- den Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch den Staats-Anzeiger bekanntzumachen.
§ 235 f Hypothekengläubiger, deren Recht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Staats-Anzeigers oder nach der Eintragung des Vermerks über den Be- schluß im Grundbuch entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne weiteres un- terworfen.
§ 235 g - Seite 21 von 23 - (1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxe zurück, so erfolgt nach der Zusammenle- gung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kux- teile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteige- rung erlöschen alle Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen haften. (2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.
§ 236 (1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypotheken- rechte begründeten Rangordnung als Pfand. (2) Die auf den Kuxen haftenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und drit- ten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen. (3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften.
§ 237 Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vor- handen ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, so wird der Kux- schein für diese von dem Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen.
§ 238 (1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger er- folgt nach den Bestimmungen in den §§ 1235 bis 1242 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Der Versteigerungstermin ist sämtlichen aus dem Kuxschein ersichtlichen Realberechtigten be- kanntzumachen. (3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil. (4) Der Erlös wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt.
§ 239 Wenn und solange infolge der Ausführung eines Beschlusses gemäß §§ 235 a, 235 b Anteile einzelner Gewerken mit Pfandrechten belastet sind, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so erfolgt die Führung des Gewerkenbuches und die Ausfertigung der Kuxscheine (§§ 103 und 121) durch das Grundbuchamt, welches das Grundbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat. §§ 240 und 241 (weggefallen) ZWÖLFTER TITEL Schlußbestimmungen - Seite 22 von 23 -
§ 242 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. - Seite 23 von 23 -