Fruit Tree Clearing Ordinance
Made 1998-01-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbämen (Obstbaumrodungsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, fruits/edible nuts, subsidy/incentive
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und Pfirsicherzeugung. § 2 Festsetzungsverfahren (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für Er nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sol len und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltver trägliche Verwertung der Rodungsabfälle. (2) Übersteigt die von den vorliegenden bewilligungs fähigen Anträgen betroffene Gesamtrodungsfläche die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Okto ber 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 303 S. 3) für Deutschland festgesetzte Höchstfläche, so werden die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt worden sind, bei der Festsetzung der Rodungsprämien nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 berücksichtigt. (3) Bei jedem Antrag wird 1. die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgesetzte Mindestrodungsfläche und, 2. soweit der Antrag eine diese Mindestfläche überstei gende Fläche betrifft, diese Fläche, und zwar anteil mäßig gekürzt, berücksichtigt. (4) Für den Fall, daß die Berücksichtigung der Mindest rodungsfläche nach Absatz 3 Nr. 1 zu einer Überschrei tung der für Deutschland festgesetzten Höchstfläche führen würde, ist bei jedem Antrag die vorgesehene Fläche anteilmäßig gekürzt zu berücksichtigen. Flächen, die nach anteilmäßiger Kürzung die Mindestrodungs fläche unterschreiten, werden anteilmäßig bei den übri gen, dem jeweiligen Land vorliegenden Anträgen berück sichtigt. (5) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt schaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 1. März 1998, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die Anzahl der bewilligungsfähigen Anträge und die Flächen, für die eine Rodungsprämie beantragt worden ist, mit. (6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen nach Absatz 5 die Gesamtanzahl der Anträge und die Gesamtrodungsfläche, aufgeschlüsselt nach Erzeugnis gruppen, und teilt diese den Ländern unverzüglich mit. (7) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festge setzt. § 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgelän des während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom menden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 4 Mitteilungen (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Ok tober 1998 mit 1. aufgeschlüsselt nach Obstarten und Sorten a) die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt wurden, b) die tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungs prämie gezahlt wurde, c) eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn und Pfirsichbäumen bepflanzten Fläche, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 101 Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen (Obstbaumrodungsverordnung) Vom 21. Januar 1998 2. bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungsprämie gewährt wurde, den durchschnittlichen Ertrag aller tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Obstarten, während der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre. (2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrol len nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durch führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr. L 341 S. 3). § 5 Nichtanwenden von Rechtsvorschriften (1) Folgende Vorschriften sind vorbehaltlich des Absat zes 2 nicht mehr anzuwenden: 1. die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Arti kel 62 des Gesetzes vom 2. Februar 1994 (BGBl. I S. 2018), 2. die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezem ber 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869). (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 ent standen sind, sind die in Absatz 1 genannten Rechtsver ordnungen mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu erfüllen ist. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 28. Juli 1998 außer Kraft, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. 102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 Bonn, den 21. Januar 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t