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Laws of Germany

Fresh Water Quality Ordinance

Made 1997-09-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Süßwasserqualitätsverordnung – SüWaQuaV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Berlin
Subjects
Fisheries and aquaculture, Water
Keywords
fishery management and conservation, freshwater fishes, classification/declassification, aquatic animals, freshwater pollution, water quality standards, pollution control, standards

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  1. 753–1–16 1 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Süßwasserqualitätsverordnung – SüWaQuaV) Vom 20. September 1997* Auf Grund des § 112 a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet: § 1 Zweck (1) Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). (2) Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Qualität von solchem fließendem und stehendem Süßwasser zu schützen oder zu verbessern, in dem das Leben von Fischen folgender Arten erhalten wird oder, falls die Verschmutzung verringert oder beseitigt wird, erhalten werden könnte: 1. einheimischer Arten, die eine natürliche Vielfalt aufweisen, oder 2. Arten, deren Vorkommen von der zuständigen Behörde als für dieWasserwirtschaft wünschenswert erachtet wird. § 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten schutz- und verbesserungsbedürftigen Cyprinidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Neben den in Anlage 1 aufgeführten Cyprinidengewässern können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gewässer als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden. Die Bezeichnung bestimmter Gewässer kann auf Grund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ganz oder teilweise geändert werden, wobei dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Rechnung zu tragen ist. Datum: Verk. am 2. 10. 1997, GVBl. S. 471 753–1–16 2 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt. § 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlagen 2 und 3 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlagen 2 und 3 ist nach dem jeweiligen Stande der Technik anzustreben. (2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Werte für die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten chemisch-physikalischen Parameter eingehalten werden. (3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt. § 4 Überwachung (1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer gelten als den Qualitätsanforderungen entsprechend, wenn die Proben, die mindestens mit der Regelhäufigkeit nach Anlage 2 über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie 1. den Qualitätsanforderungen bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer entsprechen; werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den Qualitätsanforderungen entsprechen; 2. den in Anlage 2 angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff entsprechen; 3. der festgelegten Durchschnittskonzentration bei dem Parameter Schwebstoffe entsprechen. (2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind. § 5 Ausnahmen Von den Anforderungen des § 3 kann nur abgewichen werden 1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen; 2. wenn die Gewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren; unter natürlicher Anreicherung ist ein Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. 753–1–16 3 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) § 6 Probenahme- und Analyseverfahren (1) Die Probenahmen und Messungen sind unter Einhaltung der in der Anlage 2 festgesetzten Kriterien von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörde durchzuführen. Die zuständige Behörde kann die Häufigkeit der Probenahmen verringern, wenn die Qualität der Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der festgesetzten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage 2 ergeben würde. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, kann auf eine Probenahme verzichtet werden. (2) Die Analysen sind nach den in der Anlage 2 genannten normierten Methoden durchzuführen.Werden andere Verfahren angewendet, muß gewährleistet sein, daß die erzielten Ergebnisse mit den in den Anlagen 2 und 3 angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind. (3) Die in der Anlage 2 genannten DIN- und DIN EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zurWasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie,Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in Satz 1 und 2 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt. (5) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G und I der Anlage 2 nicht eingehalten wird, stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen. § 7 Verschlechterungsverbot (1) Die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen dürfen keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung des Süßwassers zur Folge haben. (2) Für die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer können jederzeit strengere als die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte festgelegt werden sowie die dort aufgeführten Parameter erweitert werden. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 753–1–16 4 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) A n l a g e 1 : Bezeichnung der Cyprinidengewässer (zu § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2) 01 Oberhavel von der Landesgrenze bis zu km 0,0 02 Tegeler See 03 Unterhavel von km 0,0 bis zur Landesgrenze 04 Großer Wannsee 05 Müggelspree von der Landesgrenze bis zu km 0,0 06 Spree von km 32,8 bis zur Mündung 07 Dahme von km 45,0 bis zu km 32,8 08 Großer Müggelsee 09 Seddinsee 10 Schlachtensee 11 Krumme Lanke 12 Grunewaldsee 13 Hundekehlesee 14 Heiligensee 15 Weißer See Die Kilometrierung bei Spree und Dahme erfolgt als Stromkilometer der Spree-Oder Wasserstraße Name des Gewässers Gewässerstrecke 753–1–16 5 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) A n l a g e 2 (entspricht Anhang I der Richtlinie 78/659/EWG): Liste der chemisch physikalischen Parameter (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I 1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als 3 °C überschreiten. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben. 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: 28 (0) 10 (0) Der Temperaturgrenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. Temperaturmessung gemäß DIN 38 404 – Teil 4 Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden. 753–1–16 6 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I 2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ³ 8 100 % ³ 5 50 % ³ 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) gemäß DIN 38 408 – Teil 21 bzw. G 22 nach DIN EN 25814 (1992) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. 3. pH 6 – 9 (0) (1) Elektrometrisches Verfahren gemäß DIN 38 404 – Teil 5; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich (1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. 753–1–16 7 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I 4. Schwebstoffe (mg/l) £ 25 (0) Filtration über Filtermembran 0,45 mm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 – 3200 g). Trocknen bei 105 °C und Wiegen gemäß DIN 38 409 – Teil 2 Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. 5. BSB5 (mg/l O2) £ 6 Bestimmung des O2 nach der Winkler Methode oder mit spezifischen Elektroden vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 °C ± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) gemäß DIN 38 409 – Teil 51/Teil 52 6. Gesamtphosphor (mg/l P) Molekulare Absorptionsspektrophotometrie gemäß DIN 38 405 – Teil 11 oder automatisches Analysegerät nach entsprechendem Aufschluß (z. B. nach Koroleff) Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden: L £ 10 (1 + ÖTw) Zm Tw 753–1–16 8 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr Zm = Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. 7. Nitrite (mg/l NO2) £ 0,03 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie gemäß DIN EN 26777 (1993) 8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) (2) Geschmacks- oder Geruchsprüfung nach DEV B 1/2 bzw. Bestimmung des Phenolindex gemäß DIN 38 409 – Teil 16 Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen oder der Phenolindex wird nur dann bestimmt, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. 753–1–16 9 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I 9. Ölkohlenwasserstoffe (3) Visuelle Prüfung, Geschmacksprüfung nach DEV B 1/2 oder Bestimmung von Kohlenwasserstoffen gemäß DIN 38 409 – Teil 18 Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung oder eine Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels IR-Spektroskopie erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind. 10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) £ 0,005 £ 0,025 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode gemäß DIN 38 406 – Teil 5 bzw. DIN 38 406 – Teil 23 in Verbindung mit der Bestimmung des pHWertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: 11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) £ 0,2 (4) £ 1 (2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. (3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie: – an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; – den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben; – bei den Fischen Schäden verursachen. (4) Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben, können höhere Werte als 1 mg/l festgesetzt werden. Bei Wassertemperaturen von £ 10 ×Cbeträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn sich dadurch keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben. 753–1–16 10 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I 12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) £ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p-Phenylendiamin) gemäß DIN 38 408 – Teil 4 Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pHWerten akzeptiert werden. 13. Gesamtzink (mg/l Zn) £ 1,0 Atomabsorptionsspektrometrie gemäß DIN 38 406 – Teil 8 bzw. DIN 38 406 – Teil 22 Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3. 14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) £ 0,04 Atomabsorptionsspektrometrie gemäß DIN 38 406 – Teil 7 bzw. DIN 38 406 – Teil 22 Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3. Allgemeine Bemerkung Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsameWirkungen (additive, synergetische oder antagonistischeWirkungen) von Bedeutung sein. Abkürzungen: G = Richtwert I = Imperativer Wert (0) = Abweichungen gemäß § 5 sind möglich. 753–1–16 11 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) A n l a g e 3 : (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Gesamtzink (Siehe Anlage 2, Nummer 13, Spalte „Bemerkungen“) Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3: Gelöstes Kupfer (Siehe Anlage 2, Nummer 14, Spalte „Bemerkungen“) Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3: Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 500 Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0 Wasserhärte (mg/l CaCO3) 10 50 100 500 mg/l Cu 0,005(1) 0,022 0,04 0,112 (1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. 753–1–16 12 62. Erg.Lfg. (Oktober 1997) – Leerseite –

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