Fowl Salmonella Ordinance
Made 1994-04-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- pests/diseases, animal health, poultry, disinfection/disinfestation, slaughtering, offences/penalties
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Text
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 543 Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord nung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Hühner-Salmonellen Verordnung in der ab 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 22. April 1994 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen Verordnung) vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770), 2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genann ten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) in Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, dem § 22 Abs. 1, den §§ 23 und 24 Abs. 1, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 und dem § 29 des Tierseuchengesetzes, zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 11. April 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bekanntmachung der Neufassung der Hühner-Salmonellen-Verordnung Vom 11. April 2001 544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 2. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis zur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion aufgezogen werden; 3. Brüterei: eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität von weniger als 1 000 Eiern im Falle des Zukaufs von Eiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben; 4. Laboratorium: eine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die nach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbei ten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist; 5. Salmonellen: Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium, ausgenommen Impf-Stämme; 6. Betriebsabteilung: Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist. (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor 1. Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amtli chen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezem ber 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei Salmonellen festgestellt worden sind; 2. Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt worden sind. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tie rischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38). § 2 Impfungen (1) Der Inhaber eines Aufzuchtsbetriebes hat die Hühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichen de Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen und den einge setzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen. Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor zulegen. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wis senschaftlichen Zwecken genehmigen. (3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh rungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 3 Betriebseigene Kontrollen (1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchun gen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständi ge Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstel le der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüte rei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch. (2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 4 Mitteilungspflicht (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des In habers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Unter suchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst worden ist. Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 545 § 5 Amtliche Untersuchung Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsab teilungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richt linie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an. § 6 Maßnahmen nach amtlicher Feststellung (1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersu chungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich fest gestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebs abteilung dürfen nur verbracht werden 1. Hühner a) zu diagnostischen Zwecken, b) nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung zum Zwecke der Umstallung in eine andere gerei nigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben Betriebes, c) zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Ge flügelfleischhygienegesetzes oder d) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung; 2. unbebrütete Eier a) zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb, durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt 1 der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen gewährleistet wird, oder b) zur unschädlichen Beseitigung. (2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt wor den ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Betriebsabteilung anordnen. (3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die aus gebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, sind unschädlich zu beseitigen. § 7 Desinfektion (1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal monellen sein können, unverzüglich nach näherer Anwei sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. (2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des An steckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. § 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist. (2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn 1. alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus Brütereien entfernt worden und 2. die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabtei lungen nach näherer Anweisung des beamteten Tier arztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt worden sind oder 3. nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen. § 9 Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden. (2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchen bekämpfung nicht entgegenstehen. § 10 Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder (1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit teln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Kommis sion der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die festgestellten Salmonella-Typen. *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja nuar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. 546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder ent gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durch führen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier ver bringt, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht be seitigt, 6. einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desin fektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft. § 12 (Änderung anderer Vorschriften) § 13 (Neufassung anderer Vorschriften) § 14 (Inkrafttreten)