Fourth Ordinance amending the Plant Inspection Ordinance
Made 1997-11-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, inspection, international trade, authorization/permit, research
- Categories
- *, agriculture
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Text
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Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *) Vom 5. November 1997 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 14 sowie des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 19 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, und des § 38a Abs. 2 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. November 1993 eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 232), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe »in Spalte 1« durch die Angabe »in den Spalten 1 und 2« ersetzt. 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe »durch Aufdruck oder Stempeln« durch die Angabe »durch aufdrucken oder stempeln« ersetzt. 3. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. 4. § 9 wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG Nr. L 32 S. 37, ABl. EG Nr. L 59 s. 30), 2. Richtlinie 94/13/EG des Rates vom 29. März 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 92 S. 27, ABl. EG 1995 Nr. L 28 S. 14), 3. Beschluß des Rates zur Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 S. 12), 4. Richtlinie 95/40/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 182 S. 14), 5. Richtlinie 95/41/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 182 S. 17), 6. Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34, ABl. EG 1996 Nr. L 91 S. 78), 7. Richtlinie 95/65/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 308 S. 75), 8. Richtlinie 95/66/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 308 S. 77), 9. Richtlinie 96/14/EG der Kommission vom 12. März 1996 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 68 S. 24), 10. Richtlinie 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 70 S. 35), 11. Richtlinie 96/76/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 317 S. 20), 12. Richtlinie 96/78/EG der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 321 S. 20), 13. Richtlinie 97/14/EG der Kommission vom 21. März 1997 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 87 S. 17), 14. Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 95/44/EG mit Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 204 S. 43). a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: »(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Weiterversendungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk »UNGÜLTlG« sowie der Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.« 5. § 10 wird wie folgt gefaßt: »§ 10 Einfuhrerleichterungen Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis 10 kg mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit 1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und 2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2 unberührt.« 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: »(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von 1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und 2. den §§ 4, 5, 6 und 8, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 77/93/EWG entspricht. (2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zuständige Behörde, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen genehmigen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über deren Standort im Drittland beizufügen und außerdem Angaben über deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes über die Herkunft der Ware vom angegebenen Standort vorzulegen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.« b) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte »zu nichterwerbsmäßigen Zwecken« durch die Worte »nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken« ersetzt. 7. Nach § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: »§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen. (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus, 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens, 4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens, 5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens, 6. vorgeschlagene Einlaßstelle im Falle der Einfuhr. Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden. (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden § 14b Mitteilungen (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Verhinderung der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände Mitteilungspflichten vorschreiben, wird der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder eines Schadorganismus aus Drittländern, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstands aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist, 2. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 und 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt wurden. (2) Über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus wird der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Lieferung nicht von einem Pflanzenpaß nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen und Angaben über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.« 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das Wort »oder« ersetzt. c) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt: »8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.« 9. In Anlage 1 Nr. 3 wird nach der Position »Thecaphora solani Barrus« folgende Position eingefügt: 1 2 »Tilletia indica Mitra Indischer Weizenbrand«. 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Nr. 2.14.2 werden in Spalte 2 die Worte »Österreich und« gestrichen. b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden in Spalte 2 aa) nach dem Wort »Ägypten,« das Wort »Algerien,« eingefügt und bb) das Wort »Österreich,« gestrichen. 11. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aaa) Die Nummern 1.2.5 und 1.2.6 werden durch folgende Nummern ersetzt: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände. Besondere Anforderungen 1 2 OMISSIS Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. November 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert