Fourth Ordinance amending the Ordinance on the protection of consumers from bovine spongiform encephalopathy and issuing an BSE Ordinance
Made 2000-03-23 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- cattle, slaughtering, pests/diseases, animal health, offences/penalties, meat, international trade, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures
- Categories
- *
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Untitled (7).max 244 Bundesgesetzblatt Jah1ga11g 2000 Tei I I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. Marz 2000 Vierte Verordnung zur Anderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*) Vom 23. Marz 2000 Das Bundesministeriurn fur Gesundheit verordnet auf Grund des§ 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und des§ 22d Nr. 1 Bucl1stabe b und Nr. 3 des Fleiscl1hygie11egesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. IS. 1189), des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Ver bindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch stabe b und Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstdnde gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I S. 2296), von denen § 9 gemal3 Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge/inclert worclen ist, im Ein vemehmen mit clen Bunclesministerien fur Ernahr·ung, Lanclwirtschaft uncl Forsten uncl fur Wirtschaft uncl Technologie, cles § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbinclung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 cles Lebensmittel- uncl Beclarfsgegenstandegesetzes im Ei11vemel1men mit clen Bunclesministerien fur Wirt schaft uncl Technologie uncl fur· Arbeit uncl Sozial orclnung, cles § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Ve1bindu11g mit § 38a cles Lebensmittel- unel Beclarfsgegenstanclegesetzes, von denen § 29 elurch Artikel 5 eles Gesetzes vorn 25. Februar 1998 (BGBI. I S. 374) geanclert worclen ist, im Einvernehmen mit elen Bunclesministerien fur Umwelt, Naturschutz uncl Reaktorsicherheit unel fur Wirtschaft uncl Technologie, *) Dicse Vi,rorcJm111g client dc,r lJmsetrnng folgmcJcr Entscl1eiclungcn: 1. Entsclmdung 98/255/EG dos Ratos vom 16. Marz 1998 mit Dri11glicl1 kPitsmaBmihmPn zum Schutz qPqPn diP SponqiformP RindPrPnzP phalopathie sowie zur Anderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Auf11obu11g uur E11tscl1oiuung 96/239/EG (ABI. EG Nr. L 113 S. 32), 2. Entscl1uiuu11g 98/351/EG ucr Kommission vorn 29. Mc1i 1998 zur Fostsotzun(J dos Datums, ah dom rlio Vorsonrlunq cus Norrlirlanrl von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Heiden fur die Ausful11 (Exµort Certifieu Herds Scl1erne) genldlJ Artikcl G Absatz 5 der Entsclwidung 98/256/EG des RatccS auf gonommon wordon dmf (ABI. EG Nr. L 157 S. 11 0), 3. Entschoirlunq 98/653/EG rlor Kommission vom 18. Novombor 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugc1I 110twonuig guwordonon Dri11glicl1kuitsmalfoal1mcn (ABI. EG Nr. L 311 S. 23), 4. Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 zur Anderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter DringlichkeitsmaBnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (ABI. EG Nr. L 328 S. 28), 5. Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rind fleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Konigreich im Rahmen der datumsgestUtzten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemaB Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABI. EG Nr. L 195 S. 42), 6. Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Anderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen DringlichkeitsmaBnahmen (ABI. EG Nr. L 197 S. 45), 7. Entscheidung 2000/104/EG der Kommission vom 31. Januar 2000 zur Anderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen DringlichkeitsmaBnahmen (ABI. EG Nr. L 29 S. 36). eles § 6 in Verbinelung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in cler Fassung ele1· Bekanntmachung vom 11. De zember 1998 (BGBI. I S. 3586) im Einvernehmen mit clen Bunclesministerien fur Umwelt, Naturschutz uncl Reaktorsicherheit uncl fur Ernahrung, Lanclwirtschaft uncl Fors ten uncl cles § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 uncl 4 unel § 39 Abs. 1 uncl 2 cles Medizinproeluktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 1963), von clenen § 5 Abs. 2 uncl § 39 Abs. 1 clurch Artikel 1 cles Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBI. IS. 2005) geanclert worelen sincl, im Einvernehmen mit clen Bunclesministerien fur Wirt schaft uncl Technologie, fur Arbeit uncl Sozialorclnung und fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils auch in Verbinclung mit Artikel 56 eles Zustanclig keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) uncl elem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. IS. 3288): Artikel 1 Verordnung Ober fleischhygienische SchutzmaBnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Verordnung) §1 Einfuhr- und Verbringungsverbot fi.ir Fleisch (1) Fleisch im Sinne eles § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch l1ygienegesetzes von Rinelern, elie im Vereinigten Konig reich Grnl3britannien uncl Norelirlanel oeler in cler Portugie sischen Republik, ausgenommen cler autonomen Region cler Azoren, geboren, aufgezogen uncl geschlachtet wur clen, clarf nicht in clas Inland verbracht werclen. (2) Absatz 1 gilt auch fur Fleisch von Rindern, clie im Vereinigten Konigreich Gro13britannien uncl Norclirlancl ocler in cler Portugiesischen Republik, ausgenommen cler autonomen Region eler Azoren, geboren, aufgezogen uncl geschlachtet wurclen, clas 1. uber Drittlaneler, Mitgliedstaaten oeler anelere Vertrags staaten des Abkommens uber den Europaiscl1en Wirt schaftsraum, 2. in Drittlandern, Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags staaten des Abkommens uber den Europaischen Wirt schaftsraum uber das Kuhlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befordern hinaus behandelt oder zuberei tet warden ist und von dort eingefuhrt oder sonst in das Inland verbracht wird. §2 Ausnahmen (1) Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Konigreich GroBbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet Untitled (7).max Bundesgesetzblatt Jal1r-ga11g 2000 Tei I I N r. 11, ausgegeben zu B01111 am 28. Marz 2000 245 wurden, eingefuhrt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn 1. es aus Betrieben im Vereinigten Konigreich GroB britannien und Nordirland stammt, die vom Bundes ministerium rnr Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind, 2. es im Falle von frischem Fleisch entbeint wurde und von der Muskulatur a lie anhangenden Gewebe ein schlieBlich der sichtbaren Nerven- und Lymphgewebe entfernt wurden, 3. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio nalen Vorschriften des Vereinigten Konigreichs GroB britannien und Nordirland zur Umsetzung von a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vorn 29. Juli 1964 Liber die gesundheitlichen Bedingungen fUr die Gewinnung und das lnverkehr bringen von frischern Fleisch (ABI EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geandert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vorn 22. Juni 1995 (ABI. EG Nr. L 243 S. 7), b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe cl ocler Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbinclung rnit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vorn 14. Dezernber 1994 zur Festlegung von Vorschriften rnr die Herstellung und das lnverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertern und Fleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10), oder c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Ver bindung rnit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77 /99/EWG des Rates vorn 21. Dezernber 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Her stellung und dern lnverkehrbringen von Fleisch erzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geandert durch Richtlinie 97176/EG des Rates VOlll 16. Dezember 1997 (ABI. EG 1998 Nr. L 10 S. 25), zur Sicherung der jederzeitigen Rlickrufbarkeit irn Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs Ill Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG des Rates vorn 16. Marz 1998 mit DringlichkeitsrnaB11al1rne11 zurn Schutz gegen die spongiforrne Rinderenzept1alopathie sowie zur Anderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscl1eidung 96/239/EG (ABI. EG Nr. L 113 S. 32), zuletzt geandert durch Entscheidung 98/692/EG der Kornrnission vorn 25. November 1998 (ABI. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung 98/256/EG) mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 gekennzeichnet ist und 4. jede Sendung von einer durch den fUr den Herkunfts betrieb zustandigen amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die im Falle von a) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a, b) frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder c) Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6 der Fleischhygiene-Verordnung entspr-echen rnuss; sie rnuss rnit dern Verrnerk ,,gernaB der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt" versel1en sein und die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis gewonnen, bel1andelt oder zubereitet war den ist, enthalten; es rnOssen, sofern eine der Kenn zeichnungen nach Numrner 3 in Verbinclung rnit Anla ge 2 durcl1 Etiketten erfolgt, die Nurnrnern der- Etiketten unter clern Abschnitt I ,,Angaben zur ldentifizierung des Fleisches" eingetragen sein. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Ver-einigten Konig reich GroBbritannien und Nordirlancl geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, eingeflihrt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kenn zeichnung 1. irn Falle der Einfuhr von a) frischem Fleisct1 nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe e oder Fleischerzeugnissen nach Artikel 21 b Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vorn 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundl1eitlicl1er Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischern Fleisct1 oder von Fleisch erzeugnissen aus Drittlandem (ABI. Nr. L 302 S. 28), zuletzt geandert durch Richtlinie 97179/EG des Rates vorn 18. Dezernber 1997 (ABI. EG Nr. L 24 S. 31), oder b) Hackfleisch ocler Fleiscl1zubereitungen nach Ar tikel 13 Abschnitt I in Verbinclung rnit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder 2. irn Falle cles Verbringens aus ander-en Mitglieclstaaten oder Vertragsstaaten des Abkomrnens Ober den Europaischen Wirtschaftsraurn rnit Ausnahrne von Island nach clen nationalen Vorschriften dieser Staaten zur U rnsetzung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rege lungen zur Sicher-ung cler jederzeitigen Rlickr-ufbarkeit irn Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs Ill Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG rnit einem Kenn zeichen, das nicht mit den sich aus Nurnrner 1 oder 2 ergebenden Kennzeichen verwechselt werden ka nn und die rnr die Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen Angaben enthalt, gekennzeichnet ist. §3 lnverkehrbringen van Fleisch Fleisch nach § 2 Abs. 1, das im Inland Ober das KOhlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befordern hinaus behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmaBig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Fleisch hygiene-Verordnung zur Sicherung der jederzeitigen ROckrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs Ill Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG unmittelbar oder auf der Umhullung oder Verpackung mit der Angabe ,,Britisches XEL-Rindfleisch" auch in Ver bindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch nach Satz 1, das im Einzelhandel lose in den Verkehr gebracht wird, ist die Angabe ,,Britisches XEL-Rind fleisch" deutlich sichtbar auf einem Schild, auch Preis Untitled (7).max 246 Bundesgesetzblatt Jah1ga11g 2000 Tei I I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. Marz 2000 schild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn es auf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Flei sches nicht unmittelbar auf dem Fleiscl1 angebracht wer den kann. Wird Fleisct1 nach Satz 1 in Gaststatten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Ver kehr gebracht, so ist clie Angabe ,,Britisches XEL-Rind fleisch" auf clen Speisekarten ocler in P1eisve1zeichnissen ocler, soweit sole he nicht ausgelegt ocle1· ausgehangt sin cl, in einem sonstigen Aushang ocler einer schriftlichen Mit teilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechencl rnr clie Kennzeichnung von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschaclet einer Ober clas KOhlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern ocler Befbrclern hinausgehenclen Behancllung ocler Zu bereitung im Inland. §4 Fleisch von nicht irn Vereinigten Kbnigreich GroBbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern (1) Frisches Fleisch von Rindern, das 1. aus einem Betrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, S Buch stabe a ocler Nr. 9 Buchstabe a cler Fleischhygiene Verorclnung ocler 2. im Falle cler Einfuhr Ober eine Gre11zkont1ollstelle im Inland uncl clem anschlieBenclen Verbringen in clas Vereinigte Konigreich GroBbritannien uncl Norclirlancl im Vereinigten Kbnigreich GroBbritannien und Nord irlancl in einem Betrieb nacl1 Absatz 3 Nr. 1 bel1andelt ocler zube reitet ocler Ober clas Vereinigte Kbnigreich GroBbritannien uncl Norclirlancl ausgeflihrt werclen soil, clarf nur in einem amtlich verplombten Transportmittel uncl nur begleitet von einer Bescheinigung nach Absatz 2 befbrclert werclen. Die Plombe clarf nur zur Durchflihrung amtlicher Untersuchun gen entfernt werclen. Satz 1 gilt rnr frisches Fleisch von Rinclern, clas in cler Portugiesischen Republik, ausgenom men cler autonomen Region cler Azoren, behanclelt ocler zubereitet ocler Ober clie Portugiesische Republik, aus genommen clie autonome Region cler Azoren, ausgeflihrt werclen soil, entsprechencl. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 muss im Falle von 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 clurch clen amtlichen Tierarzt ausgestellt sein uncl clie Angaben entsprechencl clen Abschn itten I, II uncl 111 cles Musters cl er Genuss tauglich keitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 in Verbinclung mit Anlage 3 Nr. 2.1 cler Fleischhygiene Verorclnung enthalten uncl 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 clurch clie zustanclige Behorde der Grenzkontrollstelle durch Beglaubigung einer Kopie der die Sendung bei der Einfuhr begleitenden Genuss tauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. (3) Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten Konig reich GroBbritannien und Nordirland oder in der Portugie sischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden, darf von dort nur in das Inland verbracht werden, wenn 1. es im Vereinigten Konigreich GroBbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, aus genommen der autonomen Region der Azoren, nur in Betrieben behandelt oder zubereitet wurde, die vom Bundesministerium fur Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind, 2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio nalen Vorschriften des Vereinigten Ko11ig1eict1s GroB britannien und Nordirland oder der Portugiesischen Republik zur Umsetzung von a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe cl oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 clr·itter Anstrich in Ver bindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG rnit dem Kennzeichen nact1 clem Muster cle1· a) Anlage 2 im Falle des Verbringens aus dem Ver einigten Kbnigreich GroBbritannien und Nordirland oder b) Anlage 3 im Falle des Verbringens aus der Portugie sischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, gekennzeichnet ist, 3. es in Transportmitteln in das Inland verbracht und zum Bestimmungsort befordert wircl, die von cler zustandi gen Bel1orde irn Vereinigten Konigreich GroBbritannien uncl Norclirlancl ocler in cler Portugiesisct1en Republik verplornbt wu1·clen uncl 4. jede Sendung von einer durch den fur den Herkunfts betrieb zustancligen amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 be gleitet ist. (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muss im Falle von 1. Hackfleisct1 ocler Fleischzubereitungen clern Muster nact1 § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbinclung mit Anlage 3 Nr. 6.3 ocler Nr. 6.3a, 2. frischem Fleisch clem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbinclung mit Anlage 3 N1·. 6.4 oder 3. Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit An I age 3 Nr. 6.6 cler Fleischhygiene-Verorclnung entsprechen. Die Genuss tauglicl1keitsbescheinigung nacl1 Satz 1 rnuss bei Sen dungen aus dem Vereinigten Kbnigreich GroBbritannien uncl Norclirland die Bestatigung enthalten, dass die Anfor derungen der Artikel 9 bis 13 der Entscheidung 98/256/EG erfullt sind und sie muss mit dem Vermerk ,,gemaB der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sendungen aus der Portugiesischen Republik die Bestatigung enthalten, dass die Anforderungen der Artikel 8 bis 12 der Entscheidung 98/653/EG der Korn mis sion erfOllt sind und sie muss mit dem Vermerk ,,gemaB der Entscheidung 98/653/EG gewonnen/hergestellt" ver sehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das je weilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten und es mOssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter dem Abschnitt I ,,Angaben zur ldentifi zierung des Fleisches" eingetragen sein. Untitled (7).max Bundesgesetzblatt Jal11-ga11g 2000 Tei I I N r. 11, ausgegeben zu B01111 am 28. Marz 2000 247 §5 Anmeldung van Fleischsendungen aus dem Vereinigten Ktinigreich GroBbritannien und Nordirland und aus der Portugiesischen Republik Wer Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten Konig reich GroBbritannien und Nordirland oder der Portu giesischen Republik, ausge110111111e11 aus der autonomen Region der Azoren, in den Verkehr bringt, hat der zu standigen Behorde abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung die voraussichtliche An kunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder Sendung mitzuteilen. §6 Straftaten (1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleiscl1hygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einfuhrt. (2) Nacl1 § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Beelarfsgegenstanelegesetzes wirel bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch ge we1bs111af3ig in den Verkehr bringt. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Hanel lung fahrlassig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 eles Fleisch hygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Hanel lung fahr lassig begeht, hanelelt nach § 53 Abs. 1 eles Lebensmittel unel Beelarfsgegenstanelegesetzes orel nungswiel rig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleiscl1hygienegesetzes handelt, wet vorsatzlicl1 oder fahrlassig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befbrdert, 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oeler 3. § 5 eine Mitteilung 11icl1t, 11icl1t richtig oeler- nicht recht zeitig macht. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Zusatzliches Kennzeichen fur Fleisch von Rindern, das uber das Kuhlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befbrdern hinaus nicht behandelt oder zubereitet warden ist, die im Vereinigten Kbnigreich GroBbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden 8,5 crn XEL T 4,5 cm *) 1 4,5 cm *) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern mi.issen mindestens 1,0 cm hoch sein. Die GroBenangaben gelten nicht fi.ir Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Untitled (7).max 248 Bundesgesetzblatt Jah1ga11g 2000 Tei I I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. Marz 2000 Anlage 2 (zu ยง 4 Abs. 3 Nr. 2 Bucl1stabe a) Anlage 3 Zusatzliches Kennzeichen fur Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten Kbnigreich GroBbritannien und Nordirland geschlachtet wurden 8,5 cm XAP T 4,5 cm *) 1 4,5 cm ') Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern mussen mindestens 1,0 cm hoch sein. Die Grolfo11crngabu11 gultun nicl1t fur Flciscl1 in Packungun, die zur Abgabu an dun Endvurb1aucl1ur bnstimmt sind (zu ยง 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) Zusatzliches Kennzeichen fur Fleisch von Rindern, die nicht in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden DTP T 5cm *) 1 ') Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern mussen mindestens 1,0 cm hoch sein. Untitled (7).max Bundesgesetzblatt Jal11·ga11g 2000 Tei I I N r. 11, ausgegeben zu Bonn arn 28. Marz 2000 249 Artikel 2 Anderung der Verordnung uber das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebens mitteln oder kosmetischen Mitteln Die Verordnung ubeI· das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensrnitteln oder kosrnetischen Mitteln vorn 3. Dezernber 1997 (BGBI. I S. 2786, 2840), zuletzt geandert durch Artikel 2 der Verordnung vorn 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geandert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,, 1. Stoffe oder Stoffgernische, die von irn Vereinigten Konigreich Grol3britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, ausgenornrnen der autonornen Region der Azoren, gesct1lact1teten Rindern t1ergestellt warden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgernische enthalten," 2. Dern§ 1 wird folgender Absatz 5 angefugt: ,,(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durfen Arninosauren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, Urnesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, die aus Material von irn Vereinig ten Konigreich Grol3britannien und Nardirland oder der Portugiesischen Republik geschlacl1teten Rindern l1er gestellt warden sind oder die solche Stoffe oder Stoff gernische enthalten, bei dern gewerbsrnal3igen Her stellen oder Bet1andel11 von Lebensrnitteln verwendet werden, wenn 1. sie so gekennzeichnet sind, dass a) der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann und b) il1re Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln best~itigt wircl, 2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosauren, Peptiden oder Talg vom Bundesrninisterium fur Gesundheit irn Bu11desanzeige1 bekannt gernacht ist und 3. sie im Falle von Aminosauren, Peptiden oder Talg beim Verbringen von einer amtstierarztlich ausge stellten Genusstauglichkeitsbescheinigung beglei tet sind, a) clurch die bestatigt wird, dass die Stoffe oder Stoffgemische im Falle des Verbringens aus dem Vereinigten Konigreich GroBbritannien und Nordirland die Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG oder im Falle des Verbringens aus der Portugiesischen Republik die Anforderun gen der Entscheidung 98/653/EG erfullen und b) in der angegeben wird, wie oft amtliche Ober prufungen im Herstellungsbetrieb durchgefuhrt warden sind. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 gilt fur das gewerbsmaBige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln entsprechend mit der MaB gabe, dass die dort genannten Stoffe oder Stoffge mische so gekennzeichnet sein mussen, dass ihre Eignung zur Herstellung von kosrnetischen Mitteln bestatigt wird." 3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefugt: ,,§ 1 a Stoffe oder Stoffgemische aus Material von nicht im Vereinigten Konigreich GroBbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern (1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeug nisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosauren, Pepti de und Kollagen, die im Vereinigten Konigreich GroB britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, aus Material von nicht dort geschlachteten Rindern hergestellt warden sind, durfen bei dem gewerbsmal3igen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn 1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium fur Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und 2. sie so gekennzeichnet sind, class a) der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann, b) die Einhaltung cler Anforderungen cler Entscl1ei du11g 98/256/EG bei Staffen oder Stoffgerni sct1en aus clem Vereinigten Konigreich G10Bbri tannien uncl Nmclirland ocler der Entscheiclung 98/653/EG bei Staffen oder Stoffgemischen aus der Portugiesischen Republik bestatigt wird und c) ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestatigt wircl. Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b gilt rnr die Ver wendung der dort genannten Erzeugnisse bei dem gewerbsmal3igen Herstellen oder Behandeln von kos metischen Mitteln entsprechend mit der MaBgabe, class die dart genannten Stoffe oder Stoffgemische so gekennzeichnet sein mussen, class ihre Eignung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln bestatigt wircl. (2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talger·zeug nisse, dur·ch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosauren, Pepti de und Kollagen, die aus Material von geschlachteten Rindern hergestellt warden sind und rnr das gewerbs maBige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser Stoffe oder Stoffgemische durfen gewerbsmaBig im Wege der Beforderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmit gliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb fest gestellt werden konnen. Erzeugnisse nach Satz 1, die fur das gewerbsmaBige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, durfen gewerbs maBig im Wege der Beforderung nur abgegeben wer den, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Her kunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbe trieb festgestellt werden konnen." Untitled (7).max 250 Bundesgesetzblatt Jah1ga11g 2000 Tei I I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. Marz 2000 4. Die§§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2 Straftaten (1) Nacl1 § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens mittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes wird be straft, wer vorsatzlicl1 oder fahrlassig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff, ein Stoff gemisch oder spezifiziertes Risikomaterial oder 2. entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch verwendet. (2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens mittel- und Bedarfsgegenst/lnclegesetzes wircl be straft, wer vors;ltzlich ocler fahrl~issig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ocler § 1 a Abs. 1 Satz 2 in Verbinclung mit Satz 1 Nr. 1 ocler 2 Buchstabe a ocler b ein clort genanntes Erzeugnis verwenclet. §3 Orclnungswiclrigkeiten (1) Orclnungswiclrig im Sinne cles § 54 Abs. 1 Nr. 2 cles Lebensmittel- uncl Beclarfsgegenstanclegesetzes hanclelt, wer vorsatzlich ocler fahrlassig entgegen § 1 a Abs. 2 Satz 1 ein clort genanntes Erzeugnis gewerbs maBig abgibt. (2) Orclnungswiclrig im Sinne cles § 54 Abs. 1 Nr. 2a cles Lebensmittel- uncl Beclarfsgegenstanclegesetzes hanclelt, wer vorsatzlich ocler fahrlassig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Erklarung nicht ocler nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Orclnungswiclrig im Sinne cles § 54 Abs. 1 Nr. 3 cles Lebensmittel- uncl Beclarfsgegenstanclegesetzes hanclelt, wer vorsatzlich ocler fahrlassig entgegen § 1 a Abs. 2 Satz 2 ein clort genanntes Erzeugnis gewerbs maBig abgibt. • Artikel 3 Anderung der AMG-TSE-Verordnung Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. Marz 1996 (BAnz. S. 3817), zuletzt geanclert durch Artikel 3 der Verorclnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geandert: 1 . § 1 wircl wie folgt geanclert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stof fen oder Gegenstande, die von irn Vereinigten Konig reich GroBbritannien und Nordirland oder von in der Portugiesischen Republik, ausgenomrnen der autono rnen Region der Azoren, getoteten Rindern starnrnen, bei der Herstellung von Arzneirnitteln im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneirnittelgesetzes zu verwenden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefugt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 durfen Arninosauren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, Urnesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgneben produkte, Zubereitungen dieser Stoffe oder Gegen stande, die von im Vereinigten Konigreich GroB britannien und Nordirland oder von in der Portugie sischen Republik getoteten Rindern starnmen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 cles Arzneimittelgesetzes verwendet wer clen, wenn 1. sie so gekennzeichnet sind, dass der Herstellungs betrieb festgestellt werden kann und ihre Eignung zur Herstellung von Arzneirnitteln bestatigt wird, 2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Arninosauren, Peptiden oder Talg vorn Bundesrninisterium fur Gesundheit irn Bundesanzeiger bekannt gernacht ist, 3. sie im Falle von Aminosauren, Peptiden und Talg beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Ver ordnung mit arntstierarztlich ausgestellten Begleit papieren versehen sind. a) clurch die bestatigt wird, class clie Stoffe, Stoff zubereitungen oder Gegenstande im Falle des Verbringens aus dern Vereinigten Konigreich GroBbritannien und Nordirland die Anforderun gen der Entscheidung 98/256/EG oder im Falle des Verbringens aus der Portugiesischen Repu blik die Anforderungen der Entscheidung 98/653/EG erfullen uncl b) in denen angegeben wird, wie oft amtliche Ober prufungen irn Herstellungsbetrieb durchgefuhrt worden sind." 2. Nach § 1 wird fol gender§ 1 a eingefugt: ,,§ 1 a Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstancle von nict1t im Vereinigten Ko11ig1eich GroBbritannien und Nordirland oder in de1· Portugiesischen Republik getbteten Rindern Gelatine, Dikalziumphospt1at, Talg, Talgerzeugnis se, clutch Verseifung, U mesterung oder Hyclrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosauren, Pepti de und Kollagen, Zubereitungen dieser Stoffe ocler Gegenstande, die irn Vereinigten Konigreich GroBbri tannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, ausgenornrnen der autonomen Region der Azoren, von nicht dort getbteten Rindern hergestellt worden sind, durfen zur Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn 1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesrninisteriurn fur Gesundheit irn Bundesanzeiger bekannt gernacht ist, 2. sie so gekennzeichnet sind, class der Herstellungs betrieb festgestellt werden kann, und 3. die Einhaltung der Anforderungen der Entschei dung 98/256/EG bei Stoffen, Stoffzubereitungen oder Gegenstanden aus dern Vereinigten Konig reich GroBbritannien und Nordirland oder der Ent scheidung 98/653/EG bei Stoffen, Stoffzubereitun gen oder Gegenstanden aus der Portugiesischen Republik und ihre Eignung zur Herstellung von Arz neimitteln bestatigt wird." 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1 a oder § 1 a einen Stoff, eine Zubereitung, einen Gegenstand, einen dort genannten Korperteil oder Korperbestand teil verwendet." Untitled (7).max Bundesgesetzblatt Jal11·ga11g 2000 Tei I I N r. 11, ausgegeben zu Bonn a111 28. Marz 2000 251 Artikel 4 Anderung der MPG-TSE-Verordnung Die MPG-TSE-Verordnung vo111 3. Deze111ber 1997 (BGBI. I S. 2786, 2842), zuletzt geandert durcl1 Artikel 4 der Ve1ordnu11g vo111 27. Juli 1999 (BA11z. S. 12 733), wird wie folgt geandert: 1. In§ 1 Abs. 1 werden nach den Worten ,,aus de111 Verei nigten Kanigreich GroBbritannien und Nordirland" die Worte ,, , unter Befristung bis zu111 1. August 1999," gestrichen und nach den Worten ,,Portugiesische Republik" die Worte ,, , ausgeno111111en der autono111en Region der Azoren," eingefugt. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefugt: ,,§ 1 a § 1 Abs. 1 gilt nicht rnr Medizinprodukte i111 Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, die als Stoffe. Zubereitungen von Staffen, Gewebe oder Gegenstande A111inosauren, Peptide, Talg. Talgpro dukte oder durch Verseifung, U111esterung oder Hydro lyse gewonnene Talgnebenprodukte enthalten, die von i111 Vereinigten Kanigreich GroBbritannien und Nord irland oder in der Portugiesischen Republik getoteten Rindern sta111111en, wenn 1. fur diese A111inosauren. Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, U111esterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte eine Bestatigung vorliegt, dass a) sie so gekennzeichnet waren, dass aa) de1· Betrieb festgestellt werden kann und bb) ihre Eignung zur Verwendung in Medizinpro dukten bestatigt wird, b) der Betrieb i111 Falle von A111inosauren, Peptiden oder Talg vo111 Bundes111inisteriu111 fur Gesund heit i111 Bundesanzeiger bekannt ge111act1t war den ist, c) sie i111 Falle von A111inosauren, Peptiden oder Talg bei111 Verbringen nach Deutschland 111it einer a111tstierarztlich ausgestellten Gesund l1eitsbescheinigung versehen waren, aa) durch die bestatigt warden ist, dass die Stoffe, Zubereitungen von Staffen, Gewebe oder Gegenstande i111 Falle des Verbringens aus de111 Vereinigten Kanigreich GroBbritan nien und Nordirland die Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG oder i111 Falle des Verbringens aus der Portugiesischen Repu blik die Anforderungen der Entscheidung 98/653/EG erfOllen, und bb) in der angegeben ist, wie oft amtliche Ober prOfungen im Herstellungsbetrieb durchge fOhrt warden sind sowie 2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfOllt sind. §1b (1) Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, die als Stoffe, Zubereitun gen von Staffen, Gewebe oder Gegenstande Gelatine, Dikalziumphospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Ver seifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talg nebenprodukte, Aminosauren, Peptide oder Kollagen entl1alten, die von nicht irn Vereinigten Kanigreict1 GroBb1·ita11nien und Nordirland oder in der Portugie sischen Republik, ausgenorn111e11 der autonornen Region der Azoren, getoteten Rindem sta111rnen, jedoch in Betrieben des Vereinigten Kanigreichs GroB britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, gewonnen oder hergestellt wurden oder dortige Betriebe passiert haben, und die nach ihrer Zweckbestirnmung mit dem menschlichen Karper in Beruhrung kommen oder in den menschlichen Karper gelangen, erfullen die Grund legend en Anforderungen, wenn 1. eine Bestatigung vorliegt, dass a) der Betrieb vom Bundesrninisterium fur Gesund t1eit irn Bundesanzeiger bekannt gernacht ist und b) sie so gekennzeichnet waren. dass aa) der Betrieb festgestellt werden kann, bbl die Einhaltung der Anforderungen der Ent scheidung 98/256/EG bei Staffen, Zuberei tungen aus Staffen, Geweben oder Gegen standen aus de111 Vereinigten Kanigreich GroBbritannien und Nordirland oder der Ent scheidung 98/653/EG bei Staffen, Zuberei tungen aus Staffen, Geweben oder Gegen sUinden aus der Portugiesischen Republik bestatigt wird und cc) ihre Eignung zur Verwendung in Medizin produkten bestatigt wird sowie 2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfullt sind. (2) Weiden die Erzeugnisse Gelatine, Dikalziurn phospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Urnesterung oeler Hydrolyse gewonnene Talgneben produkte, Arninosauren, Peptide und Kollagen, die zur Verwendung in Medizinprodukten bestirnrnt sind, oder anderes zur Herstellung dieser Erzeugnisse ver wendetes Rohrnaterial von Deutschland aus in das Vereinigte Kanigreich GroBbritannien und Nordirland oder in die Portugiesische Republik, ausgenomrnen die autonorne Region der Azoren. an Betriebe nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a versendet, rnussen diese Erzeugnisse so etikettiert oeler anderweitig kenntlich gemacht warden sein, dass der Betrieb und der Mit gliedstaat der Gewinnung oder Herstellung erkennbar sind." Artikel 5 In kra fttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Verordnung vom 22. Marz 1996 (BAnz. S. 3393), zuletzt geandert durch die Verordnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), auBer Kraft.