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Laws of Germany

Fourth Ordinance amending the Ordinance on quality of milk

Made 1992-04-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
milk/dairy products, standards, treated food

Where to read it

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Text

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  1. Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung Vom 16. April 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag: Artikel 1 Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§ 1 Gütemerkmale (1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf 1. Fettgehalt, 2. Eiweißgehalt, 3. bakteriologische Beschaffenheit, 4. Gehalt an somatischen Zellen und 5. Gefrierpunkt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen. (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.« 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5 durchzuführen.« 3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt: »Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem Monat der Feststellung je positives Untersuchungsergebnis um 10 Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei mehreren monatlichen Untersuchungen im geometrischen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um 2 Pf/kg zu kürzen.« 4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8. Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Milch Güteverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. April 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel

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