Fourth Ordinance amending the Ordinance on meat
Made 1995-12-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vierte Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, packaging/labelling
Where to read it
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Text
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Vierte Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung Vom 15. Dezember 1995 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet - auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und - auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: »Zusätzlich zu den Vorschriften der LebensmittelKennzeichnungsverordnung ist ferner bei Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen der Anteil der vom Tier stammenden Zutaten einschließlich des Fleischbräts insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung anzugeben.« b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: »(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung von Pflanzeneiweiß oder Stärke hergestellt worden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzugeben. Satz 1 gilt nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef mit Gelee. (2b) Bei Fleischerzeugnissen mit einem Zusatz von fleischfremden Zutaten gemäß Anlage 3 Nummer 7, die als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Zutaten und deren verwendete Menge in Prozent kenntlich zu machen.« c) In Absatz 3 wird die Angabe »1 und 2« durch die Angabe »1, 2, 2a und 2b« ersetzt. 2. § 7 wird aufgehoben. 3. § 8 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte »aufgeschlossenes Milcheiweiß« ersetzt durch die Worte »Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse«. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: In der Spalte »Stoff« werden die Worte »Isoascorbinsäure, Natriumisoascorbat«, in der Spalte »EWGNummer« die Angaben »E 315, E 316«, in der Spalte »Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen« die Worte »als Pökel- und Umrötehilfsmittel bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen« und in der Spalte »Höchstmengen« die Angabe »Zusatzmenge: höchstens 500 Milligramm auf ein Kilogramm Fleisch- und Fettmenge ausgedrückt als Isoascorbinsäure« eingefügt. b) In Nummer 4 werden in der Spalte »Höchstmengen« in Buchstabe b die Worte »die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen in einer Menge von höchstens 0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden« ersetzt durch die Worte »Zusatzmenge: quantum satis1)«. c) In Nummer 5 wird in der Spalte »Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen« in Satz 1 vor den Worten »als Kutterhilfsmittel« ein »a)« eingefügt, nach den Worten »Schnittfestigkeit verleiht;« werden ein »b)« und folgende Worte eingefügt »zur Herstellung von Kochpökelwaren;«, den Worten »der PH-Wert der Stoffe« wird die Angabe »zu a) und b):« vorangestellt und in der Spalte »Höchstmengen« die Angabe »0,3« ersetzt durch die Angabe »0,5«. d) In Nummer 20 wird in der Spalte »Stoff« unter dem Wort »Agar-Agar« das Wort »Carrageen« und in Spalte »EWG-Nr.« unter der Angabe »E 406« die Angabe »E 407« angefügt; in der Spalte »Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen« werden die Worte »in luftdichtverschlossenen Packungen oder Behältnissen« und », tafelfertig zubereiteten« gestrichen; in der Spalte »Höchstmengen« werden die Worte »nicht mehr als 10 Gramm auf ein Kilogramm Fleisch- und Fettmenge« ersetzt durch die Worte »quantum satis1)«. e) Der Nummer 20 wird folgende Fußnote angefügt: »1) Zusatzstoffe sollten gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß sie den Verbraucher nicht irreführen.« 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden in der Spalte »Stoff« die Worte »Aufgeschlossenes Milcheiweiß« durch das Wort »Milcheiweißerzeugnisse« ersetzt. b) In Nummer 6 werden in der Spalte »Stoff« die Worte »mit Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnissen« gestrichen. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) in der Spalte »Stoff« werden die Worte »Aufgeschlossenes Milcheiweiß« durch die Worte »Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse« ersetzt, bb) in der Spalte »Erzeugnis« wird nach den Worten »nach Art der Brühwurst« das Wort »Rohwurst« in einer gesonderten Zeile eingefügt, cc) in der Spalte »Verwendungsbedingungen« wird der bisherige Wortlaut durch folgende Worte ersetzt: »höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge«, dd) in der Spalte »Kenntlichmachung« wird der bisherige Wortlaut durch folgenden Wortlaut ersetzt: »Die Erzeugnisse sind durch die Angabe »mit Milchpulver«, »mit Molkenpulver« oder »mit Milcheiweiß« oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen.« b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: In den Spalten »Erzeugnis« und »Kenntlichmachung« werden die Worte »orts- oder handelsüblich« und »orts- oder handelsüblichen« gestrichen. c) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) in der Spalte »Stoff« wird die Überschrift »Stückige Einlagen in Fleischerzeugnissen:« gestrichen und die Worte »Hartkäse, Schnittkäse, hartgekochte Eier« werden ersetzt durch die Worte »Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte«, bb) in der Spalte »Erzeugnis« werden im oberen Absatz nach dem Wort »Blutwurst« ein Komma und das Wort »Rohwurst« und im unteren Absatz vor dem Eingangswort »Brühwürste« das Wort »Rohwurst« und ein Komma ein gefügt, cc) in der Spalte »Verwendungsbedingungen« wird der bisherige Wortlaut gestrichen, dd) in der Spalte »Kenntlichmachung« wird nach dem oberen und unteren Absatz, in neuer Zeile beginnend, jeweils folgender Wortlaut ange fügt: »Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.« d) Nach Nummer 7 wird eine Nummer 8 angefügt und wie folgt gefaßt: aa) in der Spalte »Stoff« werden die Worte »Pflanzeneiweiß, Stärke« aufgenommen, bb) in der Spalte »Erzeugnisse« werden die Worte »Fleisch und Fleischerzeugnisse« aufgenommen, cc) in der Spalte »Kenntlichmachung« wird folgender Wortlaut eingefügt: »Die Erzeugnisse sind durch die Angabe »mit Pflanzeneiweiß« oder »mit Stärke« oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen; der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef mit Gelee.« Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Dezember 1995 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer