Fourth Ordinance amending the Ordinance on ice cream
Made 1995-04-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, packaging/labelling, offences/penalties, food safety and quality
Where to read it
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Text
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis Vom 24. April 1995 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 werden aufgehoben. 2. In § 2a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »Stärke,« sowie »und in § 1 Abs. 1 Satz 2« gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt gefaßt: »§ 5 Kennzeichnung Speiseeis darf lose gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang deutlich lesbar und unverwischbar angegeben ist. Ist das Speiseeis zum Verzehr in der Verkaufsstätte bestimmt, ist die Verkehrsbezeichnung zusätzlich auf der Speisekarte nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben.« 4. § 7b wird wie folgt gefaßt: »§ 7b Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Speiseeis oder Halberzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.« Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über Speiseeis in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. April 1995 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer