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Laws of Germany

Forests and Hunting Charge Competence Ordinance

Made 2010-06-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Forsten und der Jagdabgabe (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Forestry, Wild species and ecosystems
Keywords
forest management/forest conservation, afforestation/reforestation, fees/royalties, enforcement/compliance, hunting/capture

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  1. Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: ForstVOZu stV BW Ausfertigungs datum: 29.06.2010 Gültig ab: 14.07.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2010, 502 Gliede rungs-Nr: 790 Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Forsten und der Jagdabgabe (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe) Vom 29. Juni 2010 *) Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 59), ber. 2013 (GBl. S. 156) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Be reich Forsten und Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbrau cherschutz zur Änderung von forstrechtlichen Zuständigkeiten und anderer Vorschriften vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 502). § 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich (1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für 1. das staatliche Forstvermögen (Immobilien- und Gebäudemanagement, Grundstücksverkehr) und die Verwaltung von Beteiligungen im Forstbereich soweit nicht durch die Zuständigkeiten des Fi nanzministeriums abgedeckt, 2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Waldbaus einschließlich waldbaulicher Fortbildung, Waldschutz, Standortskartierung und Bodenschutzkalkung, 3. die Folgen des Klimawandels im Wald, 4. die Bearbeitung der Aufgaben der Forsteinrichtung im öffentlichen Wald und im vertraglich be treuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation, 5. das Controlling der forstlichen Dienstleistungen für körperschaftliche und private Waldbesitzer, 6. die Leitung der Staatsklenge Nagold und die Aufsicht über die staatlichen Pflanzschulbetriebe. Seite 2 von 3 (2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für 1. die Bearbeitung von forstbetrieblichen Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Bewirtschaf tung des Staatswalds, 2. die Bewirtschaftung von Nebennutzungen und Gestattungen auf Staatswaldflächen, 3. die Bearbeitung von Grundsatzfragen der Holzvermarktung einschließlich der Aufgaben der zen tralen Holzvermarktung und der Logistik der Holzbereitstellung, 4. die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Waldarbeit, Forsttechnik, Tarifwesen und Walder schließung. (3) Die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im dreistufigen Verwaltungsaufbau nach dem Lan deswaldgesetz bleibt unberührt. § 2 Zuständigkeiten im Bereich des Forstvermehrungsgutrechts Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für 1. die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Forstvermeh rungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 FoVG, 2. die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 FoVG, 3. die Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG, 4. die Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 FoVG, 5. die Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2 FoVG, 6. die Überwachung und den Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 FoVG, 7. die Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG, 8. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3 FoVG, 9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist. § 3 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald Seite 3 von 3 (1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S. 971) im Bereich der Forstwirtschaft und 2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald. (2) Die Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt sind in § 12 der Landwirt schafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), eingefügt durch Verordnung vom 20. November 2012 (GBl. S. 666), geregelt. § 4 Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mitteln aus der Jagdabgabe Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe mit Ausnahme der Zuwendungen für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen in den Bereichen Jagd, Wildbiologie und Wildschadensverhütung sowie für Entwicklungen und Untersu chungen von Konzeptionen zur Bejagung, zum Wildtiermanagement oder zur Wildschadensverhütung. © juris GmbH

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