Forestry Seeds Authorization Ordinance
Made 2002-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Forstvermehrungsgut-Zulsassungsverordnung (FoVZV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- authorization/permit, seeds/planting material
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Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezembe1- 2002 4721 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)*) Vom 20. Dezember 2002 Auf Grund des§ 4 Abs. 7 Satz 1 und des§ 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgut gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBI. IS. 1658) verordnet das Bundesministerium fur Verbraucherschutz, Ernahrung und Landwirtschaft: §1 (1) Fur die Zulassung von 1. Erntebestanden unter dm Kategorie ,,Ausgewah It", 2. Samenplantagen unter der Kategorie ,,Qualifiziert" und 3. Erntebestanden, Samenplantagen. Familieneltern, Klonen und Klonmischun gen unter der Kategorie ,,Gepruft" gelten die in dei- Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderun gen. (2) Fur die Zulassung von Erntebestanden und Saatgutquellen unter der Kate gorie ,,Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Vemrdnung festgeleg ten Mindestanforde1-ungen. (3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von ,,Ausgewahltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz uber forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung de1 Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. I S. 1242), zuletzt geandert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), zugelassen waren, konnen ohne weitern 0berprufung unter der Kategorie ,,Qualifiziert" registriert wei-den. §2 Im Register uber zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forst vermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen. §3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2002 Die Bundesministerin fur Verbraucherschutz, Ernahrung und Landwirtschaft Renate Kunast *) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. De zember 1999 Ober den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABI. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr.L 121 S.48). Untitled (5).max 4722 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 88, ausgegeben zu Bonn arn 31. Dezernber 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien ,,Ausgewahlt", ,,Qualifiziert" und ,,Gepruft" Kapitel I Mindestanforderungen fi.ir die Zulassung unter der Kategorie ,,Ausgewahlt" 1. Ausgangsmaterial: Beirn Ausgangsrnaterial rnuss es sich urn einen Erntebestand in einern einzigen Herkunfts gebiet handeln. 2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baurnarten, die in dem betretfenden Herkunftsgebiet naturlich vorkommen, autochthone Erntebestande zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestande zuge lassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phanotypisch bewahrt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 konnen Erntebestande zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phanotypisch bewahrt haben. In diesen Fallen ist an die Erfi.illung der Anforderungen nach Numrner 7 ein besonders strenger MaBstab anzulegen. 3. lsolierung: Erntebestande mi.issen in ausreichender Entfernung von phanotypisch schlechten Bestanden dersel ben Art sowie Bestanden verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen konnen. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebestanden. die von nicht autochthonen Bestanden oder Bestanden unbekannten Ursprungs urngeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Somrnerlinde sowie bei Sand und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Urngebung zulassig, soweit es sich nicht urn phanotypisch schlechte lndividuen oder Bestande handelt. Die Beimischung irn Ernte bestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschatzter Anteil an der Baumartenanteilsflache). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten. 4. Tatsachliche BestandesgroBe: Die Erntebestande der bestandesbildenden Baumarten rni.issen eine baumarten spezifische Mindestflache aufweisen, wobei die Anteilsflache der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestande rni.issen aus fruktifikationsfahigen Baurnen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Baurnen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewahrleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung rnit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Min destzahl etwa gleichrna.Big i.iber den Erntebestand verteilter Einzelbaurne erfolgen rnuss. Die Tabelle zu Nurnrnern 4 und 5 legt die Mindestflache (nur bei bestandesbildenden Baurnarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfahiger Baurne irn Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaurnzahlen bei de1· Ernte kann bei den Baurnarten GroBe Ki.istentanne, Spitzahorn, Be1·gahorn, Gerneine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sornrnerlinde in besonders begri.indeten Ausnahrnefallen abgewichen werden, soweit es fur die Versorgung e1iorderlich ist. 5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestande rni.issen sich aus Baurnen zusarnrnensetzen, deren Alter und Ent wicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien e1rnoglicht. Die Tabelle zu Nurnrnern 4 und 5 legt das M indestalte1· fest. 6. Homogenitat: Die Erntebestande rni.issen in den zu beurteilenden phanotypischen Merkrnalen unter Beri.icksich tigung der normalen individuellen Variabilitat ausreichend einheitlich sein, urn eine Bewertung fur den gesamten Erntebestand zu errnoglichen. 7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfahigkeit: Die Erntebestande mi.issen otfensichtlich an die im Her kunftsgebiet herrschenden okologischen Bedingungen angepasst sein. Sie mi.issen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfahigkeit gegeni.iber Schadorganisrnen und abiotischen Schadeinfli.issen auf weisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf lrnmissionen schlieBt die Zulassung nicht aus. 8. Volumenzuwachs: Die Erntebestande sollen einen Holzvolurnenzuwachs aufweisen, der i.iber dem Mittelwert ver gleichbar bewirtschafteter Bestande unter ahnlichen okologischen Bedingungen liegt. Ausnahrnen sind zulassig, wenn gegenlaufige Aspekte der Kriterien Nurnmer 9 oder 1 O hoher zu bewerten sind oder wenn irn Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11} dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt. 9. Holzqualitat: Der Holzqualitat ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitaten auftreten konnen, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken. 10. Form und Habitus: Bau me in Erntebestanden mi.issen besonders gute phanotypische Merkmale aufweisen, ins besondere Geradschaftigkeit, Wipfelschaftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Dari.iber hinaus darf der Anteil von Baumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute nati.irliche Astreinigung sowie Ober wallung von Astnarben und Wunden beri.icksichtigt werden. 11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, fur den das Vermehrungsgut bestimmt sein soil. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zustandi gen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebi.ihren der Weise Rechnung zu tragen. Erntebestande, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, mi.issen fur diesen besonderen Zweck i.iberdurchschnittlich gut geeignet sein. Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezembe1- 2002 4723 Tabelle zu Nummern 4 und 5 Baumart Mindest- Mindest- Mindestbaumzahl alter fli:iche (Jahre) (ha) Bestand WeiBtanne 70 1,0 40 WeiBtanne (Randgebiete der naturlichen Verbreitung) 60 0,25 20 GmBe KOstentanne 40 0,25 40 Spitzahorn 40 - 20 Bergahorn 50 0,25 40 Schwarzerle (Roterle) 40 0,5 40 Gmuerle 20 - 20 Sandbirke 30 - 20 Mombirke 30 - 20 Hainbuche 50 - 20 Esskastanie 40 - 40 Rotbuche 70 2,5 40 Rotbuche (500-800 m Hohenlage) 70 1,0 20 Rotbuche (Ober 800 m Hohenlage) 70 0,25 20 Esche 50 0,25 40 Europaische Larche 50 0,5 40 Europaische Larche (Alpen Ober 900 m) 50 0,25 20 Japanische Larche 40 0,5 40 Fichte 60 2,5 40 Fichte (Schwarzwald Ober 1000 m, Mittelgebirge Obm 800 m) 60 0,5 20 Fichte (Alpen Ober 1300 m) 60 0,25 20 Sitkafichte 50 0,5 40 Schwarzkiefer 60 0,5 40 Waldkiefer 60 2,5 40 Waldkiefer (Mittelgebirge Ober 700 m. Alpen Ober 900 m) 60 0,25 20 Pappeln (alleArten und kOnstliche Hybriden) 20 0,25 20 Vogelkirsche 30 - 20 Douglasie 40 0,25 40 Tmubeneiche 70 1,0 40 Stieleiche 70 0,5 40 Roteiche 40 0,25 40 Robinie 30 - 20 Winterlinde 40 - 20 Sommerlinde 40 - 20 Kapitel II Mindestanforderungen fur die Zulassung unter der Kategorie ,,aualifiziert" Samenplantagen Ernte 20 10 20 10 20 20 10 10 10 10 20 20 10 10 20 20 10 20 20 10 10 20 20 20 10 10 10 20 20 20 20 10 10 10 1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Samlings-Familien, Anzahl der Bau me pro Klan oder Samlings-Familie, lsolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden - Kreuzungsplan mOssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfOllt sind. Anderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen. Untitled (5).max 4724 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 2. Die zugehorigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwahlen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. 3. Die zugehorigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausge pflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein hbchstmoglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann. 4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen. 5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen e1Teicht werden. Kapitel Ill Mindestanforderungen fur die Zulassung unter der Kategorie ,,Gepri.ift" 1. Anforderungen an alle Pri.ifungen Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichspri.ifungen gepri.ift. Bei Komponen ten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Pri.ifung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungspri.ifung durchgefuhrt werden. a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemaB § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungs gutgesetzes Die Pri.ifungen fur die Zulassung von Ausgangsmaterial mi.issen international anerkannten Verfahren entspre chen. Bei Vergleichspri.ifungen mi.issen fur das zu pri.ifende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder moglichst mehreren empfohlenen oder vorausgewahlten Standards vorliegen. b) Besondere Anforderungen an Erntebestande und Samenplantagen Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemaB Kapitel I oder Kapitel II e1·fullen. c) Besondere Anforderungen an Familieneltern aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer i.iberragenden Merkmale, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen Kombina tionseignung. bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestaubungsmethode, Komponenten, lsolierung und Ort sowie jedwede Ande rung dieser Parameter mi.issen von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestand teile identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden konnen. cc) ldentitat, Anzahl und Anteile dei- Eltern in einer Mischung von Familieneltern mi.issen von der Landesstelle genehmigt und registriert sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfullt sind. dd) Bei Erzeugung ki.instlicher Hyb1·iden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen. d) Besondere Anforderungen an Klone aa) Klone sollen nach Moglichkeit anhand von objektiv erfassbaren Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden, identifizierbar sein. bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend !anger Versuche nachzuweisen. cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zu1· Erzeugung von Klonen sind auf G1·und ihre1· i.iberragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwahlen, wobei den K1·ite1·ien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet oder auf eine Hochstzahl von vegetativen Abkommlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils hochstens zehn Jahre verliingert oder auf eine neue Hochstzahl erhoht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in§ 1 Abs. 1 des Forstvermehrungs gutgesetzes genannten Zweck beeintriichtigen. e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen aa) Die Komponenten von Klonmischungen mi.issen die Anforderungen nach Buchstabe d erfi.illen. bb) Die ldentitiit, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier mi.issen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt wer den, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist. cc) Klonmischungen konnen auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten zusammengestellt und zugelas sen werden und mi.issen nicht als Klonmischung gepri.ift werden. Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezembe1- 2002 4725 f) Pri.ifmerkmale Die Pri.ifungen mi.issen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die fi.ir jede Pri.ifung anzugeben sind. Den Kriterien Angepasstheit. Wuchsigkeit, Qualitii.t und Widerstandsfii.higkeit gegeni.iber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Dari.iber hinaus sind noch weitere Merkmale. die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Pri.ifung herr schenden okologischen Bedingungen zu bewerten. g) Dokumentation Ober die Pri.iforte sind Aufzeichnungen zu fi.ihren, die Aufschluss geben i.iber standortliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vomutzung, Bestandsbegri.indung, Bewirtschaftung sowie Schii.den du1-ch abiotische ode1 biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Ve1ii.igung zu stellen. Die Ergebnisse der Pri.i fung und das Alter des VHmehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle mitzuteilen. h} Versuchsanstellung Das Vermehrungsgut a lier Pri.ifglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes gestattet. in derselben Weise ange zogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl von Bii.umen anzulegen, dam it die Variationsbreite der individuel len Merkmale jedes Pri.ifgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Ri.ickschli.isse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden ki:innen. j) Auswertung und Gi.iltigkeit der Ergebnisse Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind fi.i1 jedes gepri.ifte Merkmal anzugeben. Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugii.nglich zu machen. Zu dem Gebiet der mutmaBlichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen. die moglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen. Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das VHmehrungsgut nicht mindestens aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprii.gungen des Ausgangsmaterials oder bb} die gleiche Widerstandsfii.higkeit gegenuber Schaderregem mit wirtschaftlicher Bedeutung wie das Aus gangsmaterial aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfii.hig. 2. Anforderungen an Pri.ifungen von Komponenten des Ausgangsmaterials a) Dokumentation Fi.ir die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusii.tzliche Dokumentation erforderlich: aa) ldentitii.t, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten; bb} Kreuzungsplan zu1- El'zeugung des der Pri.ifung unte1-zogenen Ve1-mehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut). b} Pri.ifverfahren aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Pri.iforten zu schii.tzen, von denen mindestens einer standortliche Bedingungen aufweist, die fi.ir die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind. bb} Die Oberlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut-des Kreuzungsplans zu ermitteln. cc) Das Pri.ifvedahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das Pri.ifve1-fahren geeignet ist, um die Obe1-legenheit nach Buchstabe c festzustellen. c) Auswertung Die Oberlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhaltnis zu einer Vergleichspopulation fi.ir ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben. Fi.ir jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Oberlegenheit des Vermehrungsgutes gegeni.iber der Vergleichspopulation gegeben ist. 3. Anforderungen an Vergleichspri.ifungen von Vermehrungsgut a) Stichprobennahme Die Stich probe des Vermehrungsgutes fi.ir Vergleichspri.ifungen muss reprii.sentativ sein fi.ir das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial. Generativ erzeugtes Vermehrungsgut fi.ir Vergleichspri.ifungen muss aa) in Jahren mit uppiger Bli.ite und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet warden sein, ki.instliche Bestaubung ist zulassig; bb} mit Methoden geerntet warden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben reprii. sentativ sind. Untitled (5).max 4726 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 88, ausgegeben zu Bonn arn 31. Dezernber 2002 b) Standards Die Leistungsfahigkeit der in Vergleichsprufungen verwendeten Standards soil nach Moglichkeit bereits lange genug in dern Prufungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen fur Material reprii.sentativ sein, das sich bei Ver suchsbeginn und unter den okologischen Bedingungen, fur das es zur Zulassung vorgeschlagen wurde, bereits als nutzlich fur die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Moglichkeit aus Bestii.nden starnrnen, die nach den Kriterien des Kapitels I ausgewii.hlt wurden. Fur Vergleichsprufungen kunstlicher Hybriden rnussen nach Moglichkeit beide Elternarten durch Standards ver treten sein. Nach Moglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit rnoglich und gerechtfe1iigt, konnen Stan dards durch das arn besten geeignete in der P1·ufung vertretene P1·ufglied oder einen Mittelwert de1· in de1· Prufung vertretenen Prufglieder ersetzt werden. Die gleichen Standa1·ds sollen in alien P1·ufungen Ober eine rnoglichst breite Vielfalt von Stando1ibedingungen ver wendet werden. c) Auswertung Fur rnindestens ein wichtiges Merkrnal ist eine statistisch signifikante Oberlegenheit gegenuber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben, ob es wichtige Merkrnale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergeb nisse erzielt werden als irn Falle der Standards; ihre Auswirkungen rnussen durch vorteilhafte Merkrnale ausge glichen werden. 4. Vorlaufige Zulassung Eine vorlii.ufige Zulassung fur einen Zeitraurn von hochstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorlii.ufigen Ergebnissen der Vergleichsprufung oder der Prufung von Kornponenten des Ausgangsrnaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsrnaterial nach Abschluss der Prufungen die Voraussetzungen fur die Zulassung unter der Kategorie ,,Gepruft" erfullen wird. 5. Fri.ihtests Versuche in Baurnschulen, Gewii.chshii.usern und Laboratorien konnen als Grundlage fur die vorlii.ufige oder die end gultige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dern untersuchten Merkrnal und den Merkrnalen, wie sie norrnalerweise in forstlichen Feldversuchen gepruft warden wii.ren, ein enger Zusarnrnenhang besteht. Die anderen zu prufenden Merkrnale rnussen die Anforderungen nach Nurnrner 3 erfullen. Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezembe1- 2002 4727 Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsrnaterial unter der Kategorie ,,Quellengesichert" 1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen He1-kunttsgebiet handeln. 2. Zweck: Die Zulassung darf nu1- der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht fur forstliche Zwecke verwendet werden soil. Anlage2 (zu § 1 Abs. 2) Untitled (5).max 4728 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 88, ausgegeben zu Bonn arn 31. Dezernber 2002 Anlage3 (zu § 2) Angaben im Register uber zugelassenes Ausgangsmaterial gema.B § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) Kapitel I Angaben fur die Kategorien ,,Ausgewahlt", ,,Qualifiziert" und ,,Gepri.ift" 1. botanischer und deutscher Narne 2. Kategorie 3. Zweck 4. Art des Ausgangsrnaterials 5. Registerzeichen 1) 6. Lage a) fur die Kategorie ,,Ausgewahlt": Code des Herkunttsgebiets sowie Langen- und Breitengrad b) fur die Kategorien ,,Qualifiziert" und ,,Geprutt": Kurzbezeichnung, Langen- und Breitengrad 7. Hohenlage (in rn u. NN) 8. Flache: G1·0Be des Erntebestandes oder der Sarnenplantage (Baurnartenanteilsflache in ha) 9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonern Ausgangsrnaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunttsgebiet oder Wuchsgebiet o.a.) anzugeben falls bekannt 10. irn Falle der Kategorie ,,Geprutt", ob es sich urn gentechnisch verandertes Ausgangsrnaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behorde, Daturn, ... ) 11. Verkehrsbeschrii.nkungen nach § 13 FoVG 12. Jah1· der Zulassung 13. Nebenbestirnrnungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 14. Besitzart: Staatswald, Korperschattswald oder Privatwald (einschlieBlich Treuhandwald) 15. fur die Ausstellung des Starnrnzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustii.ndige Landesstelle 16. Narne des Wald- odei- Baumbesitzers oder des forstwi1ischattlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald oder Baurnbesitzern kann einer stellvei-tretend genannt werden) 17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung 18. bei Erntebestii.nden Wuchsgebietl-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarern Aufwand gemacht werden kann) Jahr oder Zeitraurn der Begrundung 19. bei Samenplantagen Bezeichnung der Sarnenplantage Wuchsgebietl-bezirk des Ausgangsrnaterials/der Kornponenten Jahr oder Zeitraurn der Begrundung Klan- oder Sii.rnlingsplantage Anzahl verschiedener Klone oder Farnilien (ggf. ~undo') Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und hochste Baumzahl pro Klan oder Familie) Art der Bestaubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestaubung) 20. bei Familieneltern: ldentitat, Anzahl und Anteile der Eltern 21. bei Klonen Bezeichnung des Klons ggf. Geschlecht (~ und rr) 1) Aufbau des Registerzeichens: BBLAAAHH Ill K wobei BB: L: AAAHH: Ill: K: Bundesland Landesstelle KennzifferfOr Bau mart und Herkunftsgebiet gemaB FoVHgV laufende Nummer Kategorie: 1 = Quellengesichert, 2= Ausgewahlt, 3= Qualifiziert, 4= GeprOft. Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezembe1· 2002 4729 Vermehrungsmethode Zahl der Vermehrungszyklen 22. bei Klonmischungen Bezeichnung der Klonmischung Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. ~under) Vermehrungsmethode Zahl der Vermehrungszyklen 23. bei der Kategorie ,,Gepruft" Art der Prufung Pruforte Jahr der Begrundung der Versuchsanlage Anbauwert bei vorlaufiger Zulassung: entsp1·echende1· Hinweis 24. wenn Sortenschutz besteht: entsp1·echende1· Hinweis Kapitel II Angaben fur die Kategorie ,,Quellengesichert" 1. botanischer und deutscher Name 2. Zweck 3. Art des Ausgangsmaterials 4. Registerzeichen 5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Langen- und Breitengradbereich 6. Hohenzone (in mu. NN) 7. Flache: GroBe der Saatgutquelle oder des Emtebestandes (Baumartenanteilsflache in ha) 8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.a.) anzugeben falls bekannt 9. Verkehrsbeschrankungen nach § 13 FoVG 10. Jahr der Zulassung 11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 12. Besitzart: Staatsflachen, Korperschaftsflachen oder Privatflachen (einschlieBlich Treuhandflachen) 13. fur die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustandige Landesstelle 14. Name des Wald- oder Baumbesitzern oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald oder Baumbesitzem kann einei- stellvertretend genannt werden) 15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung 16. Jahr oder Zeitraum der Begrundung (auBer bei Saatgutquellen)