Forestry Seeds Act Implementing Ordinance Mecklenburg-Vorpommern
Made 2003-06-10 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Mecklenburg-Vorpommern
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- forest service, public forest, afforestation/reforestation, offences/penalties, forest management/forest conservation
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Text
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Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V) Vom 10. Juni 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 365 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (GVOBl. S. 663) Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) sowie des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Innenministerium: § 1 Zuständigkeiten (1) Die oberste Forstbehörde ist zuständig 1.für die Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 2.für den Widerruf der Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 3.für die Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 4.für die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu den Herkunftsgebieten gemäß § 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 5.für die Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 6.für die Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie 7.für die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes. (2) Die obere Forstbehörde ist zuständig 1.für die Zulassung von Saatgutquellen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 2.für die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Kategorien „Ausgewählt“, „Qualifiziert“ und „Geprüft“ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 3.für die Führung des Zulassungsregisters gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 4.für die Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 5.für die Ausstellung des Stammzertifikates und das Führen einer Liste der von allen Zulassungseinheiten erzeugten Partien gemäß § 8 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 6.für den Nachweis der Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß § 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 7.für die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates auf Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 8.für die Anzeige über die Aufnahme oder die Beendigung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 9.für die Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers gemäß § 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 10.für die Anzeige von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, welche nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, gemäß § 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 11.für die vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß § 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 12.für die Entgegennahme der Meldung von Forstpflanzen- und Forstsamenbetrieben über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut gemäß § 17 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie 13.für die Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut gemäß § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes. (3) Die untere Forstbehörde ist zuständige Landesstelle 1.für die Zulassung von Saatgutquellen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 2.für die Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 3.für die Ausstellung des Stammzertifikates und das Führen einer Liste der von allen Zulassungseinheiten erzeugten Partien gemäß § 8 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes. § 2 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut (1) Nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes Ausgangsmaterial der in der Anlage zu § 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten geerntet werden. Die Ernte sollte spätestens drei Tage vorher bei der zuständigen unteren Forstbehörde angezeigt werden. (2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach Erzeugung vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine vom Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einzurichtende Sammelstelle zu leiten. Dabei sollte die Menge des geernteten Vermehrungsgutes täglich nach Abschluss der Erntearbeiten an dieser Sammelstelle schriftlich festgehalten werden (Sammelbuch). (3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden: 1.Japanische und Europäische Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August -, 2.Weymouthskiefer und Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai -, 3.die übrigen im Gesetz genannten Nadelhölzer vom 1. April bis zum 30. September-. (4) Die untere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Ernte von Zierzapfen außerhalb der im Absatz 3 genannten Zeiten gestatten, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen ist. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten erntet, 2.entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermehrungsgut nach der Ernte nicht über eine vom Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eingerichtete Sammelstelle leitet, 3.entgegen § 2 Abs. 3 Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten und ohne Gestattung durch die obere Forstbehörde (§ 2 Abs. 4) erntet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die untere Forstbehörde. § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 4. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 752) außer Kraft. Schwerin, den 10. Juni 2003 Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Dr. Till Backhaus