Forestry Seeds Act Implementing Ordinance
Made 2004-12-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- forest species, forestry protection measures, authorization/permit, international trade, offences/penalties, enforcement/compliance, seeds/planting material, forest management/forest conservation
- Categories
- *
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Text
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Seite 1 von 2 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: FoVGDVO Ausfertigungsda tum: 21.12.2004 Gültig ab: 30.12.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2004, 879 Gliede rungs-Nr: 790.6 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 21. Dezember 2004 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203), wird verordnet: § 1 Sammelstellen Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. § 2 Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauf tragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. § 3 Ernte von Zierzapfen (1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nach stehenden Zeiten geerntet werden: 1. Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August, 2. Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai, 3. alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis zum 30. September. Seite 2 von 2 (2) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Erntezeiten nach Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweisen kann und ge währleistet, dass aus den Zapfen kein Saatgut gewonnen wird oder die Zapfen nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht werden. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstver mehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet, 2. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung Zierzapfen zu anderen als den dort angegebenen Zeiten erntet. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die obere Forstbehörde übertra gen. § 5 Erlass von Rechtsverordnungen Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes wird die Ermächtigung, diese Verord nung zu ändern oder aufzuheben auf das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. § 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 21. Dezember 2004. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer Wernicke © juris GmbH