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Laws of Germany

Forestry Rights Law Implementing Ordinance

Made 1959-01-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte (FoRGDV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Forestry
Keywords
timber, timber extraction/logging, enforcement/compliance, forest management/forest conservation

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte (FoRGDV) Fundstelle: BayRS V, S. 545 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geänd. (§ 1 Nr. 394 V v. 22.7.2014, 286) Auf Grund von Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 des Gesetzes über die Forstrechte (FoRG)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz folgende Durchführungsverordnung: Fußnoten 1) BayRS 7902-7-E § 1 (Zu Art. 7 Abs. 31)) Für die Ausübung von Leseholzrechten gilt, soweit der Rechtstitel nicht etwas anderes bestimmt, folgendes: 1. 1 Die Ausübung der Leseholzrechte ist mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli jedes Jahres an mindestens zwei Werktagen in der Woche (Leseholztage) von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. 2 Die Leseholztage werden vom Verpflichteten bestimmt und ortsüblich bekanntgegeben. 2. 1 Die Verwendung von Hau- und Schneidewerkzeugen ist unzulässig. 2 Ist nach dem Rechtstitel die Entnahme von Leseholz zulässig, das wegen seiner Stärke nicht mit der Hand umgedrückt werden kann, so dürfen kleine Handbeile verwendet werden. 3. 1 Die Abfuhr des angewiesenen Leseholzes ist nur mit den in der Landwirtschaft betriebsüblichen Fahrzeugen einschließlich der mit einer grünen Nummer zugelassenen Motorfahrzeuge erlaubt. 2 Schmale Waldwege mit nicht befestigter Fahrbahn können vom Waldbesitzer für motorisierte Fahrzeuge ganzjährig oder vorübergehend gesperrt werden. Fußnoten 1) BayRS 7902-7-E § 2 (Zu Art. 11, 14 und 221)) Die nach Art. 11 Abs. 2 bis 6, Art. 14 Abs. 3 Buchst. a bis d und Art. 22 Abs. 2 bis 8 FoRG erforderlichen Holzvoranschläge und Wertsberechnungen sind in Anlehnung an die Formblattmuster Anlagen 1 bis 7 zu erstellen. Fußnoten 1) BayRS 7902-7-E § 3 (zu Art. 26) Die bei der Regierung von Oberbayern mit Sitz in München gebildete Forstrechtsstelle ist landesweit zuständig für Anträge gemäß Art. 37 FoRG, die ab 1. Mai 2007 gestellt werden. § 4 (Zu Art. 29) (1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden vorgeschlagen a) für den Bereich des Staatswaldes vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, b) für Angelegenheiten, die einen Nichtstaatswald betreffen, vom Bayerischen Waldbesitzerverband e. V. (2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden vorgeschlagen a) für alle Angelegenheiten, die nicht kirchliche Bezugsrechte betreffen, vom Bayerischen Bauernverband; b) für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte 1. der Katholischen Kirche von den Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariaten für ihren Bereich, 2. der Evang.-Luth. Kirche vom Evang.-Luth. Landeskirchenrat. (3) 1 Zwischen den Ordinariaten kann eine von Absatz 2 Buchst. b Nr. 1 abweichende Zuständigkeit vereinbart werden. 2 Sie ist der Regierung mitzuteilen. (4) 1 Die Regierung von Oberbayern teilt den vorschlagsberechtigten Behörden und Stellen spätestens sechs Monate vor Ablauf jeder Amtsperiode die erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern mit. 2 Die Vorschläge sind der Regierung drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode vorzulegen. 3 Für die erstmalige Bestellung sind die Vorschlagslisten unter gleichzeitiger Mitteilung der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Stellvertretern so rechtzeitig anzufordern, daß die Forstrechtsstellen ihre Tätigkeit am 1. April 1959 aufnehmen können. § 5 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1959 in Kraft2) . Fußnoten 2) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. Januar 1959 (GVBl. S. 103) Anlage 1 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: <a target=" blank" title="Link auf Abbildung" href="/jportal/docs/anlage/byh/pdf/v-547-for.pdf">Abbildung</a> Anlage 2 Link auf Abbildung. 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