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Laws of Germany

Forest Enclosure Ordinance

Made 2004-05-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Brandenburg
Subjects
Forestry
Keywords
forest management/forest conservation, right of use, marking/identification, zoning, offences/penalties

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  1. 321 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 1215. Jahrgang Potsdam, den 24. Mai 2004 Datum Inhalt Seite 27.4.2004 Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes Cottbus und zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter . . . . . . . . . 322 3.5.2004 Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 3.5.2004 Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 3.5.2004 Berichtigung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 4.5.2004 Verordnung zur Pauschalierung der Kostenerstattung nach § 4a Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Kostenerstattungspauschalierungsverordnung – KPV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 6.5.2004 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung – JuSchZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 10.5.2004 Verordnung zur Neustrukturierung der Steuerverwaltung und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 12.5.2004 Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 322 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes Cottbus und zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter Vom 27. April 2004 Auf Grund 1. des § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset­ zes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechts­ verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen vom 23. August 1991 (GVBl. S. 390), und 2. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermäch­ tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen verordnet die Ministerin der Finanzen: Artikel 1 Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes § 1 Das Finanzrechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg wird als Technisches Finanzamt Cottbus (Dienst­ leistungs- und Informationstechnisches Zentrum – DIZ) mit Sitz in Cottbus errichtet. § 2 Neben den Aufgaben eines Rechenzentrums nach § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes werden dem Technischen Fi­ nanzamt Cottbus die mit der Anerkennung von Lohnsteuerhil­ fevereinen und der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine in Zu­ sammenhang stehenden Aufgaben übertragen. Es ist ferner für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 11. März 1996 (GVBl. II S. 238), zuletzt geändert durch Ver­ ordnung vom 6. Oktober 2003 (GVBl. II S. 582), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Daneben nimmt das Technische Finanzamt Cottbus (Dienstleistungs- und Informationstechnisches Zentrum – DIZ) die Aufgaben des Rechenzentrums der Finanzverwal­ tung des Landes wahr. Es ist ferner landesweit für die mit der Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben sowie für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.“ 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe ange­ fügt: „ Umsatzsteuersonderprüfungen in Finanzamt länderübergreifenden und grenz- Calau überschreitenden Fällen in Zusam­ menarbeit mit der Zentralen Koor­ dinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen “. b) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Umsatzsteuersonderprüfungen in länderüber­ greifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordi­ nierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen“. bb) In Spalte 3 werden bei Buchstabe d folgende Wör­ ter eingefügt: „Bezirke aller Finanzämter des Landes Branden­ burg“. Artikel 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Potsdam, den 27. April 2004 Die Ministerin der Finanzen Dagmar Ziegler 2 323 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV) Vom 3. Mai 2004 Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Bran­ denburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Mi­ nister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Umfang und Grenzen der Gestattungsbefugnis (1) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald widerspricht außer­ halb des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Branden­ burg genannten Umfangs oder im Rahmen der ordnungsgemä­ ßen Land- und Fischereiwirtschaft grundsätzlich dem Zweck des Gesetzes. Aus diesem Grund dürfen die Waldbesitzer nur in atypischen Einzelfällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Gestattung erteilen, wenn dadurch der Wald nicht gefährdet und in seinen Funktionen nicht beeinträchtigt wird. (2) Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund bei Unternehmen vor, die Einrichtun­ gen wie Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald unterhalten. Ein wichtiger Grund liegt auch bei Inhabern von Angelberechtigungen sowie Eigentümern von Grundstücken vor, die ihr Grundstück nicht über öffentliche Wege und Straßen erreichen können, wenn die Erreichung des Angelgewässers bzw. des Grundstücks ohne die Benutzung des Kraftfahrzeuges unzumutbar erschwert werden würde und eine geeignete Abstellmöglichkeit für das Kraft­ fahrzeug am Zielort nachgewiesen werden kann. (3) Keine wichtigen Gründe stellen beispielsweise die Aus­ übung von Motorsport, das Fahren zum Zwecke der Erholung oder zum Zwecke der Abkürzung sowie zu gewerblichen Zwe­ cken dar. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Gestattung darf unter Beachtung anderer Schutzgüter jeweils nur die kürzeste, zur Aufgabenerfüllung notwendige Waldwegstrecke umfassen. (5) Die Gestattung einer Befahrung von Wald abseits der Wald­ wege ist auf der Gestattungsbefugnis ausdrücklich anzugeben und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ansonsten be­ zieht sich die Gestattung nur auf das Befahren von Waldwegen. § 2 Form und Inhalt der Gestattungsbefugnis (1) Die Gestattungsbefugnis ist schriftlich unter Verwendung des beigefügten Gestattungsmusters gemäß Anlage zu erteilen, damit sie vom Gestattungsnehmer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wald­ gesetzes des Landes Brandenburg gegenüber der unteren Forstbe­ hörde angezeigt und auf Verlangen vorgezeigt werden kann. (2) Die Gestattung hat mindestens zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Gestat­ tungsgebers sowie das Datum, 2. den Gegenstand der Gestattung, beispielsweise den Weg­ verlauf, mindestens jedoch die betroffenen Flurstücke, 3. den Namen und die Anschrift des Gestattungsnehmers, 4. die Kraftfahrzeugart, insbesondere die Angabe ob PKW oder LKW, 5. den Zweck der Befahrung und 6. die Angabe über die Frist. (3) Die Gestattung kann auch durch einen Vertreter, insbeson­ dere durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, für eine Gruppe von Waldbesitzern erteilt werden. (4) Die Gestattung kann sich auf eine bestimmbare Personen­ gruppe erstrecken, indem Gestattungsnehmer, insbesondere Unternehmen und Vereine, stellvertretend für ihre Beauftragten oder Mitglieder Gestattungen erhalten. § 3 Verfahren (1) Beabsichtigt die untere Forstbehörde die Gestattung nach § 16 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zu untersagen oder einzuschränken, so teilt sie dies dem Gestat­ tungsgeber und dem Gestattungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Gestattung mit. (2) Die Einschränkungs- oder Untersagungsverfügung ergeht unter Angabe von Gründen. Sie legt auch dar, inwieweit bezie­ hungsweise ob von der erteilten Gestattung noch Gebrauch ge­ macht werden darf. § 4 Übergangsvorschrift Waldfahrgenehmigungen, die nach den Vorschriften des Wald­ gesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), durch die unteren Forstbehörden ausgestellt wurden, gelten bis Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Juli 2004, fort. § 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 3. Mai 2004 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler ■ ■ ■ 324 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Anlage gestattet dem Gestattungsnehmer: ■ ■ unbefristet ■ befristet bis G E S T A T T U N G zum Befahren des Waldes gemäß § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Der Waldbesitzer (Gestattungsgeber): Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Ort Name, Vorname (Firma) Straße, Nr. PLZ, Ort folgende Flurstücke (Gestattungsgegenstand) mit Kraftfahrzeugen zu befahren (ggf. Wegeverlauf darstellen): Wald darf abseits der Waldwege befahren werden. Grund: Frist: um nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten zu verrichten Kraftfahrzeugart (PKW, LKW o. Ä.): (Zweck der Befahrung): Kraftfahrzeugkennzeichen (wenn bekannt): Datum, Unterschrift des Waldbesitzers (Gestattungsgeber) 325 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV) Vom 3. Mai 2004 Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Bran­ denburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumord­ nung: § 1 Zulässigkeit von Sperrungen (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungs­ recht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig, wenn sie verhält­ nismäßig, dass heißt 1. angemessen, 2. geeignet und 3. erforderlich ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald, den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden. (2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf be­ stimmte Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte Betretungsarten beziehen. (3) Ab Waldbrandwarnstufe III (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Wald­ brandwarnstufe IV (höchste Waldbrandgefahr) in Waldgebie­ ten der Waldbrandgefahrenklasse A ist der Wald für das Betre­ ten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder seiner Be­ sucher notwendig ist. (4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige Zustand nicht auf anderem We­ ge hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Lan­ des Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein. (5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Bran­ denburg dar, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der Schranken ausge­ übt werden kann. Stellt das Öffnen und Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungs­ weise kann die Schranke nicht umgangen oder umfahren wer­ den, so bedarf das Belassen oder Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des Waldgesetzes des Lan­ des Brandenburg. § 2 Verfahren (1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es beabsichtigt, einzelne Betretungsarten aus­ zuschließen, sind regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen. (2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sper­ rung ist aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde lie­ genden Gründe erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1 Abs. 1 gerechtfertigt ist. (3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Art und Umfang der Kenntlichmachung (1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung ge­ mäß § 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere Schilder, im erforderlichen Umfang für jeder­ mann im Wald kenntlich zu machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht. (2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich. (3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichma­ chung zu dulden. (4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie nach Aufhebung der Sperrung ist die Kennt­ lichmachung unverzüglich zu entfernen. § 4 Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs­ oder Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Branden­ burg durch Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durch­ setzung geboten ist. Die hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. § 5 Übergangsvorschrift Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sper­ 326 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 rung von Wald oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betre­ tungs- oder Fahrverbote im Wald aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht. § 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 3. Mai 2004 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler Berichtigung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf vom 8. März 2004 (GVBl. II S. 266) ist wie folgt zu berichtigen: Die Anlage 2 der Verordnung (Übersichtskarte) ist durch die nachfolgende Anlage 2 zu ersetzen. 327 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Anlage 2 Übersichtskarte S ch u tz zo n e II I B S ch u tz zo n e II I A S ch u tz zo n e II K ar te g em äß § 2 A b s. 2 S at z 1 d er V er or d n u n g zu r F es ts et zu n g d es W as se rs ch u tz ge b ie te s fü r d as W as se rw er k C ot tb u s S ac h se n d or f vo m 8 . M är z 20 04 328 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Verordnung zur Pauschalierung der Kostenerstattung nach § 4a Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (Kostenerstattungspauschalierungsverordnung – KPV) Vom 4. Mai 2004 Auf Grund des § 4a Abs. 3 Satz 8 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 13. Februar 2003 (GVBl. I S. 182) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Ein­ vernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern: § 1 Verfahren zur Festsetzung der Pauschale, Abschläge (1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung als zuständige Behörde für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe setzt nach Prüfung der von den örtlichen Trägern bis Ende des Monats Februar 2004 vorzulegenden Nachweise für das Gesamtjahr 2003 nach einer Anhörungsfrist von vier Wochen bis zum 31. Juli 2004 die Pauschalen für die Jahre 2004 und 2005 unter Darlegung der Berechnung dieser Pauschalen und der folgen­ den Grundlagen fest: 1. die anerkannten nachgewiesenen Aufwendungen nach § 4a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhil­ fegesetzes, 2. die kreisbezogenen Prognosen unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse der wis­ senschaftlichen Begleitung nach § 4c des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes einschließlich der berücksichtigten Besonderheiten im Zuständigkeitsbe­ reich der einzelnen Träger der Sozialhilfe, 3. die kreisbezogenen zu erwartenden Einnahmen und Ausga­ ben sowie Fallzahlentwicklungen, 4. die kreisbezogenen Daten für das Jahr 2003 für die Hilfen nach § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, die bis­ her über das Gemeindefinanzierungsgesetz erstattet wur­ den. (2) Die Festsetzung der Pauschalen erfolgt, indem für jedes Jahr ein Bescheid zur Höhe der Pauschalen unter Darlegung der unter Absatz 1 genannten Grundlagen sowie zur Höhe der Quartalsabschläge durch das Landesamt für Soziales und Ver­ sorgung erlassen wird. Die Quartalsabschläge werden jeweils zur Mitte des jeweiligen Quartals überwiesen. Im Jahr 2005 wird die Kostenerstattung für die Aufwendungen für die Hilfen nach § 100 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes, die bis 2004 über das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 erstattet wurden, in die Pauschale überführt. Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 sind die Anteile der einzelnen Ausga­ bearten an der Pauschale nachrichtlich den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mitzuteilen. Für die aufzuwendenden Personal­ und Sachkosten wird der Ausgleich nach § 4a Abs. 4 des Ge­ setzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes der Pau­ schale zugeschlagen. Legt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe die für die Berechnung der Pauschalen erforderlichen Nach­ weise nicht vollständig und rechtzeitig vor, kann als Pauschale für die Jahre 2004 und 2005 eine vorläufige Pauschale festge­ setzt werden, die sich aus den Ergebnissen der Nachweise für das erste Halbjahr 2003 ergibt. § 2 Erhöhung nach § 4b Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes Der Nachweis der wesentlichen Erhöhung des ambulanten Ver­ sorgungsgrades im Bereich Wohnen wird dadurch erbracht, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe in den im Gesetz vorge­ gebenen Zeiträumen die Zahl der Fälle der ambulanten Versor­ gung im Bereich Wohnen um mehr als zehn vom Hundert pro Jahr gesteigert hat. Bei einer Steigerung der Zahl der Fälle um mehr als zehn vom Hundert wird um fünf Vomhundertpunkte, bei einer Steigerung um mehr als 15 vom Hundert um zehn Vomhundertpunkte und bei einer Steigerung von mehr als 20 vom Hundert um 15 Vomhundertpunkte von dem in § 4a Abs. 3 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfe­ gesetz festgesetzten Vomhundertsatz zu Gunsten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe abgewichen. § 3 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe (1) Zur Berücksichtigung von Modellvorhaben nach § 4b Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfege­ setzes in Verbindung mit § 101 des Bundessozialhilfegesetzes sind dem Landesamt für Soziales und Versorgung durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe vor Beginn der Modellphase Unterlagen über Art des Modells, einzubeziehen­ den Personenkreis, Kosten – insbesondere auch im Vergleich zu stationären Hilfen – sowie Laufzeit des Modells zur Geneh­ migung vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versor­ gung prüft, ob die im Gesetz zur Ausführung des Bundessozi­ alhilfegesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind die Aufwendungen ne­ ben der Pauschale zu berücksichtigen. (2) Zu den für die Kostenerstattung berücksichtigungsfähigen Kosten eines Modellvorhabens gehören die mit der Hilfege­ währung in Zusammenhang stehenden Kosten des Lebens­ unterhaltes und der Betreuung. (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 329 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes selbst Modellvor­ haben, die insbesondere dem Vorrang ambulanter Hilfen die­ nen, entwickeln und diese in der Umsetzung bei den einzelnen örtlichen Trägern der Sozialhilfe begleiten. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 4. Mai 2004 Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Günter Baaske Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung – JuSchZV) Vom 6. Mai 2004 Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesorganisa­ tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 des Jugendschutzgesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium. Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes sind die örtlichen Ord­ nungsbehörden. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständig­ keiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 27. Oktober 1994 (GVBl. II S. 968) außer Kraft. Potsdam, den 6. Mai 2004 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Steffen Reiche Verordnung zur Neustrukturierung der Steuerverwaltung und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg Vom 10. Mai 2004 Auf Grund 1. des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie des § 2a Abs. 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), die durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. De­ zember 2001 (BGBl. I S. 3714) eingefügt worden sind, 2. des § 31 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2672) geändert wor­ den ist, 3. des § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238) und 4. des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 352) verordnet die Landesregierung: 330 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Artikel 1 Verordnung zur Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuer­ abteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus § 1 Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirek­ tion Cottbus wird aufgelöst. § 2 Die der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdi­ rektion Cottbus zugewiesenen Aufgaben gehen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 und § 4 auf das Ministerium der Fi­ nanzen über. § 3 Die Aufgaben des Finanzrechenzentrums der Steuerverwaltung und die mit der Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben gehen auf das Technische Finanzamt Cott­ bus (Dienstleistungs- und Informationstechnisches Zentrum – DIZ) über. § 4 Die Aufgaben der Zentralen Bezügestelle des Landes Branden­ burg bei der Oberfinanzdirektion Cottbus werden mit der Auf­ lösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanz­ direktion Cottbus der Einrichtung nach § 12 des Landesorgani­ sationsgesetzes mit dem Namen „Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg“ zugewiesen. § 5 Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwal­ tungsgesetzes wird auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Artikel 2 Änderung der Bezügezuständigkeitsverordnung Die Bezügezuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 3) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Oberfinanzdirek­ tion Cottbus – Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg – (ZBB)“ durch die Bezeichnung „Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs Zuständigkeitsverordnung Die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Ja­ nuar 1997 (GVBl. II S. 53) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Oberfinanzdirektion Cott­ bus – Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg –“ durch die Bezeichnung „Zentrale Bezügestelle des Landes Branden­ burg“ ersetzt. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Potsdam, den 10. Mai 2004 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin der Finanzen Dagmar Ziegler Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen Vom 12. Mai 2004 Auf Grund des § 1074 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver­ öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 31 der Justiz-Zu ständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341), der durch Verordnung vom 26. März 2004 (GVBl. II S. 298) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten: 331 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 § 1 (1) Die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit­ gliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) nimmt das für Justiz zuständige Ministerium wahr. (2) Die Zentralstelle ist auch für Entscheidungen über Ersu chen nach Artikel 17 Abs. 1 der in Absatz 1 genannten Verord­ nung zuständig. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 12. Mai 2004 Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten Barbara Richstein 332 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str. 24–25, 14476 Golm DPAG, PVST A 10846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 12 vom 24. Mai 2004 Herausgeber: Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24–25, Haus 2, 14476 Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (03 31) 56 89 - 0

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