Forest Cooperative Ordinance
Made 1996-11-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- institution, public forest, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, non-wood forest products, internal trade, cooperative/producer organization, governance
Where to read it
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Text
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§1 Aufgaben (1) Hauptaufgabe einer Waldgenossenschaft ist die sachgemäße Bewirtschaftung des Abfindungswaldes nach waldgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen. (2) 1 Die Waldgenossenschaft kann, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls es die Satzung vorsieht, in die Bewirtschaftung auch Waldgrundstücke einbeziehen, welche sie selbst oder ihre Mitglieder aus anderem Anlaß als der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten erworben haben. 2 Die Einbeziehung von Grundstücken eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. (3) Die Waldgenossenschaft kann nach Maßgabe der Satzung auch noch andere Aufgaben erfüllen, wenn sie zur Hauptaufgabe in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis stehen und die Hauptaufgabe hierunter nicht leidet. (4) 1 Die Waldgenossenschaft hat das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung zu führen. 2 Sie hat jährlich einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen; sind nach dem Haushaltsplan Kreditaufnahmen geplant, bedarf er der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Für die Kassen- und Rechnungsgeschäfte wird ein Kassenverwalter bestellt. 4 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, in der das Ergebnis der Wirtschaftsführung einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 5 Die Rechnungen und die Kassenführung werden durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Waldgenossenschaft oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde überörtlich geprüft.
§2 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Waldgenossenschaft ist, wer entweder mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt oder wer Eigentümer (Miteigentümer) von Waldgrundstücken ist, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten von der Gemeinde übertragen oder gemäß § 1 Abs. 2 von der Waldgenossenschaft einbezogen worden sind. (2) In die Waldgenossenschaft können, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls die Satzung es vorsieht, als Mitglieder auf ihren Antrag auch Eigentümer (Miteigentümer) anderer Waldgrundstücke aufgenommen werden. (3) Die Genossenschaft führt ein stets auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis, in dem die jeweiligen Mitglieder mit ihren Genossenschaftsanteilen oder mit ihren in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücken (Grundstücksteilen) aufgeführt sind. (4) Auf Antrag wird ein Mitglied nach Maßgabe der Satzung mit seinen Grundstücken (Grundstücksteilen) von der Aufsichtsbehörde aus der Waldgenossenschaft entlassen, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
§3 Eigentumsgenossenschaft (1) Wurden die Waldgrundstücke von der Gemeinde auf die Waldgenossenschaft zu Eigentum übertragen, so bemessen sich die Genossenschaftsanteile der Mitglieder sowie ihre Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Inhalt und Umfang ihrer bisherigen Nutzungsrechte, wobei die bisher kleinste Einheit der Nutzungsrechte der Maßstab für die Festlegung der Anteile ist; im Verhältnis zur Hauptnutzung unbedeutende Nebennutzungen bleiben dabei außer Betracht. (2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Teilung der Genossenschaftsanteile kann durch die Satzung beschränkt werden. (3) Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Genossenschaftsanteile dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden; solange solche Anteile im Besitz der Waldgenossenschaft sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts. (4) Steht ein Genossenschaftsanteil mehreren Berechtigten zu, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§4 Betriebsgenossenschaft (1) Wurden die bisherigen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde durch Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an den Waldgrundstücken unmittelbar abgefunden, so bemessen sich die Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Wert der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile). (2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile) kann satzungsmäßig beschränkt werden. (3) 1 Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Grundstücke (Grundstücksteile) im Sinn des Absatzes 2 dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden. 2 Mit dem Übergang des Eigentums (Miteigentums) auf die Waldgenossenschaft erlöschen die bisher mit ihm verbundenen Mitgliederrechte und -pflichten. (4) Steht ein Grundstück (Grundstücksteil) im Sinn des Absatzes 2 im Miteigentum mehrerer Berechtigter, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§5 Satzungsinhalt 1 Die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft werden durch eine Satzung geregelt. 2 Die Satzung muß Bestimmungen treffen über den Namen und die Aufgaben, den Sitz, der in der Gemeinde zu nehmen ist, deren Waldgrundstücke mit den Nutzungsrechten belastet waren, die Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten, die Genossenschaftsanteile, die Änderung der Satzung, die etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Veräußerung und Teilung der Genossenschaftsanteile oder der Waldgrundstücke, die Entlassung von Mitgliedern aus der Waldgenossenschaft, die Genossenschaftsorgane, wobei die wichtigsten Befugnisse einer Genossenschaftsversammlung zuzuweisen sind, die Verwaltung, Geschäftsführung und Vertretung, die etwaige Verteilung der Walderträgnisse an die Mitglieder sowie ihre Heranziehung zu Sach- und Geldleistungen, die Abwicklung bei der Auflösung der Waldgenossenschaft, das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder mit den Genossenschaftsorganen oder der Genossenschaftsorgane untereinander.
§6 Aufsicht (1) Die Waldgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde, die gemäß Art. 110 GO als Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde zuständig ist, in der die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat. (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Waldgenossenschaft ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. (3) 1 Der nach Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde stehen bei der Beaufsichtigung der Waldgenossenschaft die durch die Art. 111 bis 114 GO hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Gemeinden vorgesehenen Befugnisse zu. 2 Vor Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 7 ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde gutachtlich zu hören. 3 Äußert sich die Forstbehörde nicht binnen eines Monats, kann die zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass forstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
§7 Genehmigung von Satzungsänderungen, Auflösung (1) Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften der §§ 1 und 5 entsprechen. (2) 1 Die Waldgenossenschaft kann durch einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2 Die Waldgenossenschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.
§8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ablösung und Aufhebung von Nutzungsrechten (NRAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1970 (BayRS 2020-1-1-1-I) außer Kraft. München, den 14. November 1996 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei