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Laws of Germany

Flooding Reporting Ordinance

Made 1997-08-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Sachsen-Anhalt
Subjects
Water
Keywords
flood, institution, classification/declassification, waterworks, data collection/reporting, governance, hazards

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  1. Seite 1 von 6 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: HWM VO Ausfertigungsda tum: 18.08.1997 Gültig ab: 27.08.1997 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1997, 778 Gliede rungs-Nr: 753.8 Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO) Vom 18. August 1997 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 6 und 8 geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536) Auf Grund des § 176 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 540), in Verbin dung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesre gierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechts förmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Inhalt, die Organisation und die Aufgaben des Hochwassermeldediens tes im Land Sachsen-Anhalt. (2) Der Hochwassermeldedienst wird für die nachstehenden häufig Hochwasser führenden Gewässer innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt: 1. Elbe, 2. Schwarze Elster, 3. Mulde, 4. Saale mit Wipper, 5. Unstrut mit Nebenflüssen, 6. Weiße Elster, 7. Bode, ihre Nebenflüsse und Ilse, 8. Havel, 9. Aller, ihre Nebenflüsse ohne Ilse. Seite 2 von 6 § 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes (1) Der Hochwassermeldedienst dient der frühzeitigen Erkennung der Entstehung sowie des zeitlichen und räumlichen Ablaufs von Hochwasserereignissen. Er unterrichtet Behörden, Betroffene und die Öf fentlichkeit, damit Schutzmaßnahmen vor Hochwasser- und Eisgefahren getroffen, Menschenleben ge schützt und hochwertige Güter in Sicherheit gebracht werden können. (2) Hochwassermeldungen sind: 1. Meldungen über ergiebige Niederschläge an ausgewählten meteorologischen Meßstellen, über den Zustand und das Wasseräquivalent der Schneedecke sowie die Wasserabgabe aus der Schneedecke für ausgewählte Flußeinzugsgebiete sowie Wetterwarnungen, 2. Hochwasserstandsmeldungen von Hochwassermeldepegeln an Fließgewässern sowie Meldun gen über den Inhalt, den Zufluß und die Abgabe von Talsperren und Rückhaltebecken, 3. Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen auf der Grundlage der unter den Num mern 1 und 2 genannten Hochwassermeldungen und 4. Meldungen über die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und über Eisaufbruch. (3) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes werden herausgegeben: 1. Hochwasserstandsmeldungen bei Überschreiten der Richtwasserstände für den Beginn des Mel dedienstes, 2. Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung auf Grund von Wetterwarnungen und/oder erhöhter Wasserstände erkennbar ist, und 3. Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen oder nach Überschreiten von Richtwas serständen für den Beginn des Meldedienstes mindestens einmal täglich oder wenn die Wetter entwicklung und die Wasserstände Änderungen und/oder Ergänzungen vorausgegangener Infor mationen erforderlich machen. Sie informieren je nach Lage und Erfordernis über: 1. den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage, 2. Hochwasservorhersagen, sofern und sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können, 3. den Betrieb von Talsperren während des Hochwassers und 4. die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und Eisaufbruch. § 3 Hochwassermeldeordnung Einzelheiten des Vollzugs dieser Verordnung regelt die oberste Wasserbehörde in einer Verwaltungsvor schrift zur Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung). Sie wird im Minis terialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. § 4 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst Seite 3 von 6 (1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer Hochwassermeldungen gewinnt, auswertet, emp fängt und weitergibt oder nur empfängt. Das sind: 1. die Landesverwaltung mit dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, dem Ministerium des Innern, den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Umweltschutz in Halle und dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, 2. die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit die hochwasserführenden Flüsse (§ 1) im je weiligen Gebiet verlaufen und 3. andere private und öffentliche Institutionen, soweit sie durch Verwaltungsakt gemäß § 7 dazu verpflichtet wurden. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die Regionalzentrale Leipzig des Deutschen Wetterdienstes und die Nachbarländer nehmen in dem Umfang am Hochwassermeldedienst teil, wie dies in Verwaltungsvereinbarungen geregelt ist. § 5 Pflichten der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst Die in § 4 Abs. 1 genannten Teilnehmer haben in eigener Zuständigkeit 1. durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, Arbeitsmittel und durch entsprechende organi satorische Maßnahmen sicherzustellen, daß im Bedarfsfall der Hochwassermeldedienst unver züglich durchgeführt werden kann, 2. die anderen Teilnehmer am Hochwassermeldedienst über Änderungen ihrer Anschriften und Te lekommunikationsverbindungen unverzüglich zu informieren und im Notfall bei der Erfüllung ih rer Aufgaben zu unterstützen, 3. Verzeichnisse über Anschriften und Telekommunikationsverbindungen der von ihnen zu benach richtigenden Teilnehmer am Hochwassermeldedienst aufzustellen und ständig fortzuschreiben, 4. bei Ausfall von Kommunikationstechnik die Hochwassermeldungen unverzüglich auf andere ge eignete Weise zu übermitteln, 5. Nachweise über alle eingehenden und weitergeleiteten Hochwassermeldungen zu führen, 6. an Meldeübungen teilzunehmen und 7. nach Eingang von Hochwasserwarnungen oder nach Beginn des Hochwassermeldedienstes (Alarmstufe I) die über Rundfunk, Fernsehen oder Anrufbeantworter und anderen gebotenen In formationsmöglichkeiten zu nutzen. § 6 Aufgaben im Hochwassermeldedienst (1) Das Landesamt für Umweltschutz ist die Hochwassermeldezentrale des Landes und leitet den Hochwassermeldedienst. (2) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat Hochwasser standsmeldungen, Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 her auszugeben für: Seite 4 von 6 1. Schwarze Elster, 2. Mulde, 3. Saale oberhalb Kilometer 124,2 (Bad Dürrenberg) mit Wipper und Eine, 4. Unstrut mit Nebenflüssen, 5. Weiße Elster, 6. Bode mit Nebenflüssen und Ilse, 7. Aller mit Nebenflüssen ohne Ilse. Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen für die Bundeswasserstraßen 1. Elbe, 2. Saale (unterhalb km 124,2), 3. Untere Havel-Wasserstraße werden in der im Wasser- und Schiffahrtsamt Magdeburg eingerichteten gemeinsamen Hochwasservor hersagezentrale Elbe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und des Landes Sachsen-An halt erarbeitet und vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt für das Land herausgegeben. (3) Die Regierungspräsidien haben Hochwasserstandsmeldungen, Hochwasserwarnungen und Hoch wasserinformationen, soweit in den Verteilerplänen gemäß der Hochwassermeldeordnung vorgesehen, unverzüglich weiterzugeben. (4) Die Landkreise haben die Hochwasserstandsmeldungen, Hochwasserwarnungen und Hochwasser informationen entsprechend der Rangfolge nach den Verteilerplänen gemäß der Hochwassermeldeord nung unverzüglich an die betroffenen Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwal tungsgemeinschaft angehören, weiterzuleiten. (5) Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, ha ben 1. eingehende Hochwasserstandsmeldungen, Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformatio nen im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere an Besitzer oder Besitzerinnen gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie an Einrichtungen, die öffentliche Hilfe zu erfüllen ha ben, unverzüglich bekanntzugeben, 2. für die Bekanntgabe der Hochwassermeldungen einen eigenen Verteilerplan aufzustellen, fort zuschreiben und mit dem Landkreis abzustimmen; kreisfreie Städte haben ihren Verteilerplan mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt abzustim men, 3. im Bedarfsfall Pegelbeobachterinnen und Pegelbeobachter von für sie bestimmten Durchsagen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt unverzüglich zu verständigen und Seite 5 von 6 4. auf Anforderung des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-An halt den Pegelbeobachtern die Benutzung eines Fernsprechanschlusses für die jederzeitige Ab setzung von Hochwasserstandsmeldungen zu ermöglichen. § 7 Verpflichtung von Anlagenbetreibern oder Dritten Betreiber oder Betreiberinnen von Anlagen zur Gewässerbenutzung, von sonstigen Anlagen an oder in Gewässern oder Dritte können von der zuständigen Wasserbehörde durch Verwaltungsakt verpflichtet werden, mit ihren Bediensteten und ihren dafür geeigneten Sachmitteln im notwendigen Umfang im Hochwassermeldedienst mitzuwirken. Ihre Verpflichtungen bestimmen sich, soweit im Verpflichtungs bescheid keine Regelungen getroffen sind, nach § 5. Anderweitig begründete Pflichten zur Teilnahme am Hochwassermeldedienst bleiben unberührt. § 8 Alarmstufen (1) Zur rechtzeitigen Information der Behörden, Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen über ein sich entwickelndes Hochwasser sowie zur Einleitung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnah men nach den Sonderplänen Hochwasser der Gefahrenabwehrbehörden werden in der Hochwasser meldeordnung an Hochwassermeldepegeln Richtwasserstände für nachstehende Alarmstufen festge legt, die für bestimmte Flußabschnitte und Landkreise sowie kreisfreie Städte gelten: 1. Alarmstufe I: Meldebeginn, 2. Alarmstufe II: Kontrolldienst, 3. Alarmstufe III: Wachdienst, 4. Alarmstufe IV: Hochwasserabwehr. Die Schutzmaßnahmen in den Sonderplänen Hochwasser sind auf die Alarmstufen zu beziehen. (2) Die Alarmstufen werden für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte gemäß Hochwasser meldeordnung ausgerufen, wenn die Richtwasserstände an den entsprechenden Hochwassermelde pegeln erreicht wurden und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist. Die Alarmstufe IV kann auch ohne diese Voraussetzungen bei Gefahr für das Leben oder das Eigentum der Bürger und Bürgerinnen, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen und kultureller Werte sowie bei Gefährdung von Hochwasser schutzanlagen ausgerufen werden. (3) Zuständig für die Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen ist der Landesbetrieb für Hochwasser schutz und Wasserwirtschaft. (4) Bei unvorhergesehener Hochwassergefahr durch Eisversetzung oder andere lokale Ereignisse, die sofort Hochwasserabwehrmaßnahmen erfordern, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Alarmstufe IV ausrufen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt teilt die Ausrufung der Alarmstufe IV unverzüglich dem Regierungspräsidium mit. § 9 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes (1) Sobald an einem Hochwassermeldepegel der Richtwasserstand für die Alarmstufe I überschritten wurde und ein weiterer Wasserstandsanstieg zu erwarten ist oder auf Grund von Wetterwarnungen ei ne Hochwasserwarnung herausgegeben wird, beginnt der Hochwassermeldedienst für das betroffene Gewässer. Seite 6 von 6 (2) Der Hochwassermeldedienst endet, wenn die in der Hochwassermeldeordnung festgelegten Richt wasserstände für die Schlußmeldung erreicht sind. Ist zu erkennen, daß sich die Hochwasserstände über mehrere Tage nicht oder nur unwesentlich ändern, kann die Herausgabe der Hochwasserinforma tionen in größeren als in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Zeitabständen erfolgen. Werden die Richt wasserstände der Alarmstufe II nicht erreicht oder wieder unterschritten, können Hochwasserinforma tionen eingestellt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Meldungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. § 10 Kosten des Hochwassermeldedienstes (1) Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Hochwassermeldepegel, ein schließlich der Vergütung der Pegelbeobachterinnen und Pegelbeobachter, trägt, außer für die Hoch wassermeldepegel an den Bundeswasserstraßen, das Land. (2) Die Übermittlungskosten für die Hochwassermeldungen sowie für Meldeübungen tragen die Teilneh mer am Hochwassermeldedienst entsprechend ihren Aufgaben zur Absetzung und Weiterleitung von Hochwassermeldungen selbst. Sind Unternehmen in Ausnahmefällen über die Bekanntgabe gemäß § 6 Abs. 5 hinaus unmittelbar Emfänger von Hochwassermeldungen und liegt dies ausschließlich im Inter esse der Unternehmen, so sind ihnen die Übermittlungskosten von den Absendern nach vorheriger In formation in Rechnung zu stellen. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 18. August 1997. Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Heidecke © juris GmbH

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