Fishery Products Benefits Ordinance
Made 1983-01-13 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs- Verordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- fish products, international trade, subsidy/incentive, registration
- Categories
- *
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Text
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4. Name und Anschrift der Personen, die sie mit der Klassifizierung der Erzeugnisse beauftragt hat, 5. ihr Tätigkeitsgebiet und die Einhaltung der Verpflichtungen nach 8 6 nach- weist. (2) Eine gegenüber dem Bundesamt mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwen- dung einer nach den in $ 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahme- preise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. (4) Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungs- prämie ist neben den Unterlagen, die nach den in $ 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbei- tung durch einen anderen erfolgt. <!-- page 2 --> Nr. 2- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1983 27 54 Anträge, Forderungen (1) Vergünstigungen nach $ 1 werden auf schrift- lichen Antrag gewährt. (2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen’ Bescheid festgesetzt. (3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich. 85 Muster für Anträge Das Bundesamt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in $ 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vor- drucke bereitstellen. Soweit das Bundesamt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden. 86 Anzeigepflicht gegenüber der Landesstelle (1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle inner- halb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:
1. Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigenge- wicht,
2. Ort und Zeit der Klassifizierung,
3. Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,
4. Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeug- nisse angeboten worden sind,
5. Lagerort der Erzeugnisse,
6. Art der vorgesehenen Verwendung,
7. Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Ver- wendung. Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle späte- stens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen. (2) Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat.Die F reigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat. 87 Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie Soweit in den in &$ 1 genannten Rechtsakten zur Ge- währung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzuneh- men. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeich- nung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten. 88 Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestands- buchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in $ 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht. 59 Sicherheitsleistung Hängt die Gewährung einer Vergünstigung nach den in $ 1 genannten Rechtsakten von einer Sicherheits- leistung ab, so gelten die Vorschriften des $ 15 des Ge- setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- organisationen über die Kaution entsprechend, soweit sich nicht aus den in $ 1 genannten Rechtsakten etwas anderes ergibt. 810 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten (1) Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterla- gen sieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. (2) Der Empfänger einer Vergünstigung hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson- deren Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift- stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. im Falle automatischer Buchführung hat er auf Verlangen auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. 8 11 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung (1) Der Empfänger einer Vergünstigung trägt auch nach dem Empfang .der Vergünstigung in dem Verant- wortungsbereich, der nicht zum Bereich des Bundes- amtes und der zuständigen Landesstellen gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung . folgt. (2) Bescheide über die Gewährung von Vergünsti- gungen sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind. (3) Zu Unrecht empfangene Vergünstigungen sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Vergünstigungen sind vom Tage des Empfangs an, bei Fortfall der Voraus- setzungen von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hun- dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes- bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende <!-- page 3 --> 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. (4) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch schriftlichen Bescheid fest. 812 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit 8 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. 813 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rücknahmevergütungs- Verordnung Fischereierzeugnisse vom 18. April 1977 (BGBiI. I S. 657) außer Kraft. Bonn, den 13. Januar 1983 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Rohr