Fishery Book Ordinance
Made 1996-09-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Fischereibuches (Fischereibuchverordnung- Fisch-BuV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Brandenburg
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, registration, institution, data collection/reporting, offences/penalties, aquatic animals, governance
Where to read it
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Text
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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Fischereibuches (Fischereibuchverordnung- Fisch-BuV) Vom 23. September 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 36], S.755) Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 4 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S.178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern: § 1 Zuständige Behörde für die Einrichtung und Führung des Fischereibuches ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. § 2 Das Fischereibuch wird nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster in Loseblattform geführt. Jedes Fischereirecht erhält ein gesondertes Blatt. § 3 (1) Die Eintragungen der Fischereirechte erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen werden. (2) Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung des Fischereirechtes erforderlichen Unterlagen beizubringen. § 4 (1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde unter Angabe des Datums zu unterschreiben. (2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs oder Löschungsvermerks. (3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den jeweiligen Betroffenen mitzuteilen. § 5 Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies gilt auch für Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird. Auf Verlangen sind beglaubigte Ablichtungen zu fertigen. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 23. September 1996 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Edwin Zimmermann