First Ordinance amending the Protected Forests Proceedings Ordinance
Made 2005-04-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Erste Verordnung zur Änderung der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Brandenburg
- Subjects
- Forestry
- Keywords
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0 201 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 1116. Jahrgang Potsdam, den 25. Mai 2005 Datum Inhalt Seite 7.4.2005 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“ . . . . . . . . . . . . . 202 14.4.2005 Verordnung zur Änderung der Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung – Flurbereinigung und zur Aufhebung der Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Landesrichtlinien im Bereich der Förderung von Urlaub und Freizeit auf dem Lande und im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 14.4.2005 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft . . . . . 211 14.4.2005 Erste Verordnung zur Änderung der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung . . . . . . . . . 211 19.4.2005 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungszuständigkeits verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 202 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“ Vom 7. April 2005 Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrau cherschutz: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Natur schutzgebiet trägt die Bezeichnung „Verlorenwasserbach Oberlauf“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 222 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur: Belzig Lübnitz 1; Belzig Werbig 1, 2, 3, 10; Gräben Gräben 5, 8. Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografi schen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet‚ Ver lorenwasserbach Oberlauf‘ “ (Blatt 1 bis 3), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutz gebiet ‚Verlorenwasserbach Oberlauf‘ “ (Blatt 1 bis 4) mit un unterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Ver braucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und vom Siegel verwahrer am 11. März 2005 unterschrieben worden. (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind drei Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzungen festgesetzt. Als Zone 1 ist ein Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1, die aus den Teilflächen 1 „Quellgebiet Kreuzwitz“ und 2 „Verlorenwasserlake“ besteht, umfasst rund 45 Hektar und liegt in folgenden Fluren: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur: Belzig Lübnitz 1; Gräben Gräben 5, 8; Belzig Werbig 10. In den Zonen 2 und 3 gelten unterschiedliche Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Zone 2 umfasst rund 29,5 Hektar und liegt in folgenden Fluren: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur: Belzig Werbig 2, 3, 10; Gräben Gräben 5, 8. Die Zone 3 umfasst rund 147,5 Hektar und liegt in folgenden Fluren: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur: Belzig Werbig 1, 2, 3, 10; Belzig Lübnitz 1; Gräben Gräben 5, 8. Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in den topografischen Kar ten und in den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maß geblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Natur schutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kos tenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist 1. die Erhaltung und Entwicklung des stark mäandrierenden, sommerkühlen, von Einträgen weitgehend unbelasteten Baches einschließlich seiner Quellbereiche mit Quellmoo ren und Quellwiesen und der ihn umgebenden Naturräume; 2. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild wach sender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Torfmoos quellmooren, Quellerlenbrüchen, Erlen- Eschenbruch wäldern, Birken-Moorwäldern, Feuchtwiesen mit Groß seggenrieden, kleinflächig ausgeprägten Sandtrockenrasen sowie naturnahen Stieleichenmischwäldern; 3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wieder ausbreitungszentrum wild lebender in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, wie Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Am phibien-, Fischarten und Wirbellosen (Libellen, Stein-, Kö cher-, Eintagsfliegen, Strudelwürmer); darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes be sonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Fle 203 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 dermäuse (Chiroptera), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarz storch (Ciconia nigra), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Moorfrosch (Rana arvalis), Edelkrebs (Astacus astacus) und Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltoni); 4. die Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen, bachbegleitenden Waldbestände sowie der sie umgebenden strukturreichen Mischwälder; 5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestand teil des Fließgewässersystems des nördlichen Fläming so wie als wesentlichen Teil des Biotopverbundes mit der Bu ckau und der Havel; 6. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Grün den, insbesondere zur Untersuchung der Bachlebensge meinschaften und der Entwicklung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Biotope; 7. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der für den Hohen Fläming typischen struktur reichen hügeligen Landschaft mit einem naturnahen Fließ gewässer, abwechslungsreichen Wäldern und artenreichen Feuchtwiesen. (2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung von: 1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfei fengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig schluffigen Böden (Molinion caeruleae), feuchten Hoch staudenfluren der planaren und montanen Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoo ren und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora Habitat-Richtlinie; 2. Birken-Moorwäldern und Auen-Wälder mit Alnus glutino sa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; 3. Habitaten und Populationen von Mopsfledermaus (Bar bastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Barbastellus bechsteini), Fischotter (Lutra lutra) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Tierarten nach Anhang II der Fauna Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflan zung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichti gen Lebensräume; 4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließ lich ihrer für Fortpflanzung, Wanderung und Überwinte rung wichtigen Lebensräume. (3) Schutzzweck für die Schutzzone 1 ist darüber hinaus die Erhaltung und die natürliche Entwicklung der Sickerquellen im Quellgebiet Kreuzwitz (Teilfläche 1) und deren Umgebung als Lebensräume und Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflan zenarten in Abhängigkeit von den sich natürlicherweise verän dernden hydrologischen Verhältnissen sowie der naturnahen, mäandrierenden Bachabschnitte in der Verlorenwasserlake (Teilfläche 2) mit ihrer natürlichen Fließdynamik und ihren strukturreichen Ufergehölzen und Moorwäldern. § 4 Verbote (1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Branden burgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestand teile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän dern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulas sung bedarf; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern; 3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustel len oder anzubringen; 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenauto maten aufzustellen; 5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; 6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnut zung zu ändern; 7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen; 8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören; 9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; 10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu rei ten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt; 11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; 12. zu baden; 204 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; 14. Hunde frei laufen zu lassen; 15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Was serhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen; 16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Bei spiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten; 17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen; 18. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen; 19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln; 20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beun ruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Ent wicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstät ten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer stören; 21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungs formen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzurei ßen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; 22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden; 23. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, neu anzusäen oder nachzusäen. § 5 Besondere Verbote für die Zone 1 Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Schutzzone 1 verbo ten: 1. das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in an derer Weise wirtschaftlich zu nutzen; 2. die Wege in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines je den Jahres zu betreten. § 6 Zulässige Handlungen (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen: 1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass a) in der Schutzzone 2 aa) die Flächen nicht beweidet werden und eine Mahd erst ab dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt, bb) die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel je Hektar die Menge nicht überschrei tet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Se kundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzuhalten ist; Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschä den ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig; b) in der Schutzzone 3 aa) Gehölze und Bruchwaldbestände sowie entlang der Gewässerufer ein Streifen von jeweils mindestens fünf Metern Breite bei Weidenutzung auszuzäunen sind, bb) Quellen und Quelltümpel in einem Abstand von zehn Metern vom Rand der Quellen nicht beweidet werden, cc) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weide tieren je Hektar Grünland die Menge nicht über schreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dungan falls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzu halten ist; Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschä den ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig; 2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirt schaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutz ten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass a) keine Ufergehölze entfernt werden, b) nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation einge bracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind, c) Kahlschläge verboten sind, 205 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 d) die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldge sellschaften zu erhalten sind, eine Nutzung dieser Waldgesellschaften ausschließlich einzelstammweise bis horstweise erfolgt und eine natürliche Verjüngung gewährleistet wird, e) Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden, f) eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzan teil von mindestens fünf Prozent des Bestandesvorrates zu erhalten ist, g) § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt, h) auf den Flächen der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flur stücke 13 bis 15 während der Nutzung als Weihnachts baumkultur, jedoch nicht länger als zehn Jahre nach In Kraft-Treten der Verordnung, ein Einsatz selektiver Herbizide einmal pro Jahr in einem Abstand von min destens zehn Metern zum Gewässerufer zulässig ist; 3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass a) in der Schutzzone 1 die Aufzucht von autochthonen Bachforellen-Satzfischen und der Laichfischfang im Teilgebiet 2 „Verlorenwasserlake“ nur noch fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung zulässig bleibt, b) in den Schutzzonen 2 und 3 aa) im Abschnitt des Verlorenwasserbaches zwischen dem Teilgebiet 1 „Quellgebiet Kreuzwitz“ bis zur Brücke in der Ortslage Verlorenwasser kein Fisch besatz vorgenommen wird, bb) nur heimische Fischarten der „Salmonidenregion“ eingebracht werden dürfen; 4. für den Bereich der Jagd in der Zone 1: a) Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Raub- und Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutz zwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschä den auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen not wendig ist, mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden und die Jagd aus schließlich vom Ansitz aus sowie durch maximal zwei eintägige Gesellschaftsjagden erfolgt. Die Termine der Gesellschaftsjagden sind der unteren Naturschutzbe hörde anzuzeigen, b) das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen sind. Die untere Natur schutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Die Ansitzeinrichtungen sind nach der Bejagung, spätestens zum 1. Februar eines Jahres, zu entfernen; 5. für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, ab) maximal zweimal jährlich eine eintägige Bewe gungsjagd im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres durchgeführt wird, b) die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrich tungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzu zeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begrün deten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Ent scheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen, c) die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen sowie die Durchführung von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkungsfütterungen außerhalb gesetzlich geschütz ter Biotope und der mageren Flachlandmähwiesen. Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig; 6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßenge setzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Branden burgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Natur schutzbehörde; 7. die Nutzung der Teilflächen der Flurstücke 30, 32/1, 43/3 und 43/4, Flur 10 der Gemarkung Werbig als Gartenland in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Alt lastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenver änderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 206 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 10. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungs maßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind; 11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelasse ne Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; 12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nach träglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen. (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutz gebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Natur schutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauf tragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Perso nen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums so wie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Ab satz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt. § 7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß nahmen werden als Zielvorgabe benannt: 1. die natürliche Fließdynamik des Baches soll durch den Rückbau von störenden Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert und wiederhergestellt werden; 2. die bachbegleitenden Feucht- und Frischwiesen einschließ lich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Biotope sollen natur schutzgerecht genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer zur Entwicklung eines naturnahen Uferbewuchses aufgelassen werden soll; 3. zur Erhaltung und Entwicklung des Artenreichtums nähr stoffreicher Feuchtwiesen sollen diese ab dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäht werden, eine Pflegemahd der Groß seggen- und Pfeifengrasbestände soll nicht vor dem 1. Sep tember eines jeden Jahres erfolgen; magere Flachlandmäh wiesen sollen durch eine zweischürige Mahd nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erhalten und entwickelt werden; 4. Nadelholzreinbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden; 5. nach Beendigung der Nutzung als Weihnachtsbaumkultur soll die Fläche der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flurstü cke 13 bis 15 entsprechend der potenziell natürlichen Vege tation entwickelt werden; 6. Acker- und Gartenflächen sollen in Grünland umgewandelt werden. § 8 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenbur gischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 oder den Maß gaben des § 6 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbu ße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden. § 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederher stellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen natur schutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor. (3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschrif ten enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenbur gischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenbur gischen Naturschutzgesetzes) unberührt. § 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Natur schutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach 207 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung be gründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Ent wicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforder lichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offen sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jah ren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. § 12 In-Kraft-Treten § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 7. April 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke 208 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 209 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 Anlage 2 Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“ Landkreis: Potsdam-Mittelmark Gemarkung: Flur: Flurstücke: Lübnitz 1 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 4 teilweise, 5 teilweise; Gräben 5 78 bis 85, 87, 88, 89 teilweise, 90 bis 92, 99, 100 teilweise, 102, 103 und 104 jeweils teilweise, 105, 106/3 teil weise; 8 28 bis 31, 34 teilweise, 35 bis 42, 47 teilweise, 48 bis 59, 60/1 bis 60/12, 60/13 teilweise, 62 teilweise, 63, 64 teilweise, 74 teilweise; Werbig 1 25/2 teilweise, 34 teilweise, 35 teilweise, 36 teilweise, 39 teilweise, 40; 2 32/2 Exklave: 32/3 teilweise; 3 1 bis 21, 33, 34, 48, 49 teilweise, 50 bis 54, 55 teilweise, 57/2 teilweise, 58, 59, 60, 64 bis 66, 67 teilweise, 73, 74, 77, 78, 92 bis 96 jeweils teilweise, 97 bis 107, 109 teilweise; 10 21 bis 27, 28 teilweise, 30 teilweise, 31 teilweise, 32/1, 32/2, 33 bis 38, 41/1 teilweise, 43/2 teilweise, 43/3, 43/4 teilweise, 44, 47/1, 47/2, 47/3, 48, 49, 51 teilweise, 52 teilweise, 54/2 teilweise, 95 teilweise, 96, 97, 98/1, 98/2, 99 bis 101, 102/1, 102/3, 102/4, 103, 104, 105/1, 105/3 bis 105/6, 106 bis 112, 113/1 bis 113/5, 115 bis 119, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123 bis 145, 151, 152 teilweise, 153 teilweise, 154, 155, 156 teilweise, 157 teilweise. Flächen der Zone 1 Teilfläche 1 (Quellgebiet Kreuzwitz): Gemarkung: Flur: Flurstücke: Lübnitz 1 2 teilweise (Weg), 3 teilweise, 4 teilweise, 5 teilweise. Teilfläche 2 (Verlorenwasserlake): Gemarkung: Flur: Flurstücke: Gräben 5 78, 80 bis 85 jeweils teilweise, 87 teilweise, 88 teilweise, 90; 8 56 teilweise, 57 teilweise, 58 teilweise, 60/1, 60/2 bis 60/10 jeweils teilweise, 60/11, 60/13 teilweise, 62 teil weise, 63, 64 teilweise; Werbig 10 35 teilweise. Flächen der Zone 2 Gemarkung: Flur: Flurstücke: Werbig 3 60 teilweise, 64, 66, 73, 74, 77 teilweise, 78, 97 bis 101, 105 teilweise; Werbig 10 32/1 teilweise, 43/2 teilweise, 44 teilweise, 47/3 teilweise, 96 teilweise, 97 teilweise, 101 teilweise, 102/3 teil weise, 102/4 teilweise, 104 teilweise, 106 teilweise, 108 teilweise, 117 teilweise, 118 teilweise, 119, 121/1, 122/1, 123 bis 135 jeweils teilweise, 136, 137, 138 teilweise, 139 teilweise, 140, 141 teilweise, 142 teilweise, 151, 152 teilweise, 154, 155, 156 teilweise; 210 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 Gräben 5 91, 92 teilweise; 8 48 bis 55 jeweils teilweise, 58 teilweise, 59. Flächen der Zone 3 Gemarkung: Flur: Flurstücke: Lübnitz 1 1, 2 teilweise, 3 teilweise, 5 teilweise; Gräben 5 79, 80 bis 85 jeweils teilweise, 87 teilweise, 88 teilweise, 89, 92 teilweise, 99, 100 teilweise, 102, 103 teilweise, 104 teilweise, 105, 106/3 teilweise; 8 28 bis 31, 34 teilweise, 35 bis 42, 47 teilweise, 48 bis 58 jeweils teilweise, 60/2 bis 60/10 jeweils teilweise, 60/12, 60/13 teilweise, 74 teilweise; Werbig 1 25/2 teilweise, 34 bis 39 jeweils teilweise, 40; 2 32/2, 32/3 teilweise; 3 1 bis 48, 49 teilweise, 50 bis 54, 55 teilweise, 57/2 teilweise, 58, 59, 60 teilweise, 65, 67 teilweise, 77 teilweise, 92 bis 96 jeweils teilweise, 102 bis 104, 105 teilweise, 106, 107, 109 teilweise; 10 21 bis 27, 28 teilweise, 30 teilweise, 31 teilweise, 32/1 teilweise, 32/2, 33, 34, 35 teilweise, 36 bis 38, 41/1 teil weise, 43/2 teilweise, 43/3, 43/4 teilweise, 44 teilweise, 47/1, 47/2, 47/3 teilweise, 48 teilweise, 49 teilweise, 51 teilweise, 52 teilweise, 54/2 teilweise, 95 teilweise, 96 teilweise, 97 teilweise, 98/1, 98/2, 99, 100, 101 teil weise, 102/1, 102/3 teilweise, 102/4 teilweise, 103, 104 teilweise, 105/1, 105/3, 105/4 bis 105/6, 106 teilweise, 107, 108 teilweise, 109 bis 112, 113/1, 113/2, 113/4, 113/5, 115, 116, 117 teilweise, 118 teilweise, 120/1, 120/2, 121/2, 122/2, 123 bis 135 jeweils teilweise, 138 teilweise, 139 teilweise, 141 teilweise, 142 teilweise, 143 bis 145, 153 teilweise, 157 teilweise. Verordnung zur Änderung der Agrarstruktur- 1. Die Wörter „Die Ämter für Agrarordnung sind“ werden Zuständigkeitsverordnung – Flurbereinigung und durch die Wörter „Das Landesamt für Verbraucherschutz, zur Aufhebung der Verordnung über die Regelung Landwirtschaft und Flurneuordnung ist“ ersetzt. der Zuständigkeiten für die Durchführung der Lan desrichtlinien im Bereich der Förderung von Urlaub 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: und Freizeit auf dem Lande und im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes „1. der Förderung der integrierten ländlichen Entwick lung“. Vom 14. April 2005 3. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben. Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes 4. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 2 und wie folgt ge vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister fasst: für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern: „2. Landschaftswasserhaushalt, Kulturbautechnik und bio logische Vielfalt.“ Artikel 1 Artikel 2 § 1 der Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung – Flurbereini gung vom 23. Juli 1996 (GVBl. II S. 577) wird wie folgt geän- Die Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten für die dert: Durchführung der Landesrichtlinien im Bereich der Förderung 211 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 von Urlaub und Freizeit auf dem Lande und im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 23. Juli 1996 (GVBl. II S. 578) wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 2004 in Kraft. Potsdam, den 14. April 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft Vom 14. April 2005 Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchfüh rung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Land wirtschaft vom 7. Januar 1997 (GVBl. II S. 42), die durch Ver ordnung vom 23. Oktober 2000 (GVBl. II S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Wörter „Landesamt für Ernährung und Landwirt schaft“ werden durch die Wörter „Landesamt für Verbrau cherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung“ ersetzt. 2. Die Wörter „Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung“ werden durch die Wörter „Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucher schutz“ ersetzt. 3. Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Potsdam, den 14. April 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Erste Verordnung zur Änderung der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung Vom 14. April 2005 Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Waldgesetzes des Landes Bran denburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucher schutz: Artikel 1 Die Waldschutzgebietsverfahrensverordnung vom 18. Januar 2005 (GVBl. II S. 90) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „schriftlich“ das Wort „nicht“ und vor dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wör ter „auf Grund dieser Verordnung erlassenen“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. April 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke 212 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 11 vom 25. Mai 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleisch etikettierungszuständigkeitsverordnung Vom 19. April 2005 Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 des Landesorga nisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verord net die Landesregierung: Artikel 1 Die Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21) wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) Zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rindfleisch etikettierungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte nimmt die für Verbraucherschutz zustän dige oberste Landesbehörde wahr. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Verbrau cherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständige Stelle für die Überwachung der Einrichtungen des Großhan dels und der Einkaufszentralen des Einzelhandels. Es ist auch Kontaktstelle zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach dem Rindfleisch etikettierungsgesetz.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 19. April 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24–25, Haus 2, 14476 Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (03 31) 56 89 - 0