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Laws of Germany

First Ordinance amending the Potato Seeds Ordinance

Made 2015-12-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenkartoffelverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
seeds/planting material, vegetables/legumes, packaging/labelling, plant production
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung* Vom 8. Dezember 2015 Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von de nen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „, Basispflanzgut EWG“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: „3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); 4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes).“ 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge (1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klas sen PBTC und PB eingeteilt: 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC a) stammt aus Mikrovermehrung, b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden; 2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwach sen sein aus a) klonaler Selektion (A-Stamm), b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufen pflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgene ration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufen pflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanz gut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB ge kennzeichnet werden. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S, 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basis pflanzgut der Klasse SE. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanz gut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanz gut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden. (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klas sen A oder B darf erwachsen sein aus 1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Basispflanzgut, 3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basis pflanzgut erwachsen ist. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanz gut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanz guts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem * Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. De zember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 52); 2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Feb ruar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32); 3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Feb ruar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39). 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU Klasse B gekennzeichnet werden.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Vorstufenpflanzgut“ die Wörter „im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und“ eingefügt. bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buch stabe e angefügt: „e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufen pflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;“. ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtli cher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von fol genden Schadorganismen ist: a) Pectobacterium spp., b) Dickeya spp., c) Kartoffelblattrollvirus, d) Kartoffelvirus A, e) Kartoffelvirus M, f) Kartoffelvirus S, g) Kartoffelvirus X, h) Kartoffelvirus Y.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Ab sätze 4 bis 7 ersetzt: „(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangs pflanzgutes anzugeben und zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflä chen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kar toffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst, c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Ba sispflanzgut der Klasse S oder aus Basis pflanzgut der Klasse SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Aus gangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufen pflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zerti fiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst. (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungs zweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkann tem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerken nungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.“ 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“ ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“ ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“ gestri chen. 7. In § 25 wird die Angabe „1.7“ durch die Angabe „1.8“ ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe „1.12“ durch die Angabe „1.13“ ersetzt. 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör ter „Art und Kategorie“ durch die Wörter „Art, Kate gorie und Klasse“ ersetzt. 10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kategorie“ die Wörter „und die Klasse“ eingefügt. 11. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verord nung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fas sung weiter anzuwenden.“ 2327Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2327Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2327Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2327Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anforderung Vorstufenpflanzgut1 der Klasse Basispflanzgut der Klasse Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC PB S SE E A B 1 2 3 4 5 6 7 8 1 F r em d b e s a t z Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra gen: 0 2 2 4 8 16 16 2 F e h l s t e l l e n Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be tragen: 15 15 20 20 20 3 K r a n k h e i t e n 3.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: 3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als schwarz beinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2 3.1.2 Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus gereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegenge blieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. 4 S c h a d o r g a n i s m e n Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen las sen. 5 A b g r e n z u n g Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 B e e i n t r ä c h t i g u n g d e s F e l d b e s t a n d e s d u r c h v i r u s k r a n k e N a c h b a r b e s t ä n d e Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten be fallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 Viruskrankheiten 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Ent nahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie Klasse Viren insgesamt v. H. der Probe Vorstufenpflanzgut PBTC 0 PB 0,5 Basispflanzgut S 1,0 SE 2,0 E 2,0 Zertifiziertes Pflanzgut A 8,0 B 10,0 1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu ziehen. 1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit be fallen sind. 2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. 2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen: Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut der Klasse Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC PB S, SE, E A, B v. H. des Gewichtes 2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens 0 0,2/ 0,2 0,5/ 0,2 0,5/ 0,2 2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be fallen sind 0 5,0 5,0 5,0 2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be fallen sind 0 1,0 5,0 5,0 2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 0 1,0 3,0 3,0 2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausge prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber schorf) 0 0,5 1,0 1,0 2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) 0 3,0 3,0 3,0 2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 0 6,0 6,0 8,0 2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe 1,0 1,0 2,0 2329Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2329Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2329Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2329Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3 Sonstige Anforderungen 3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt wor den sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.“ 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 „EU-Norm“ 1.2 „Bundesrepublik Deutschland“ 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 „Verschließung . . .“ (Monat, Jahr) 1.10 Angegebenes Füllgewicht 1.11 Angegebene Sortierung 1.12 Erzeugerland 1.13 Zusätzliche Angaben 2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11 2.2 „Bundessortenamt“ 2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorge schlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 „Nur für Versuchszwecke“ “. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Dezember 2015 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20152330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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