First Ordinance amending the Pesticide Ordinance
Made 1991-03-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant protection, pesticides
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Vom 22. März 1991 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit: Artikel 1 Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte »soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt« durch folgende Worte ersetzt: »soweit nicht 1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder 2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird«; b) in Absatz 3 wird nach den Worten »die aus einem« die Angabe »in Anlage 2 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder« eingefügt. 2. In § 4 werden nach den Worten »gestattet ist« folgende Worte angefügt: »oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet«. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; b) folgender Absatz wird angefügt: »(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß 1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können; 2. abweichend von a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.« 4. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. 5. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt: 1 2 »4a Atrazin 4b Binapacryl« »16a 1,3-Dichlorpropen 16b Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780g je kg p.p' Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT Verbindungen« »17a Dinoseb, seine Acetate und Salze« »26a Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz 26b Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent«. 6. In Anlage 2 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende Nummer ersetzt: 1 2 3 »4 Deiquat zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei Klee und Luzerne zur Samenerzeugung«. 7. In Anlage 3 Abschnitt A wird die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt: 1 2 3 »2 Daminozid Die Anwendung im Obstbau ist verboten«. 8. Anlage 3 Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4, 24, 25, 32, 41, 58 und 59 werden gestrichen; b) bei Nummer 27 wird der Wortlaut in Spalte 3 gestrichen; c) bei Nummer 33 wird die Spalte 2 wie folgt gefaßt: »Flamprop«; d) folgende Nummern werden eingefügt: 1 2 3 »50a Monolinuron« »71a Thiazafluron«. Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 3 Die Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird die Angabe »§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes« durch die Angabe »§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)« ersetzt. 2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. März 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Kurt Eisenkrämer