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Laws of Germany

First Ordinance amending the Ordinance on the keeping of wild living dangerous animals

Made 2010-01-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Berlin
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
dangerous animal/harmful animal, wild fauna, offences/penalties

Where to read it

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  1. Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 1 66. Jahrgang Nr. 1 Berlin, den 22. Januar 2010 03227 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin Inhalt 10.11.2009 Verordnung über die Veränderungssperre XII-286/38 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichter felde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 8.12.2009 Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 11.1.2010 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2130-10-12 11.1.2010 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-44/18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 12.1.2010 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten . . 6 2011-1-6 12.1.2010 Erste Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2013-1-7 12.1.2010 Verordnung zur Änderung der Ordnungsdiensteverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2011-1-2 Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 7138-6 Hinweis Dieser Ausgabe liegt für die Abonnenten das Register 2009 (zeitliche Übersicht und Sachwortregister) bei. Bitte beachten Sie die Mitteilung auf Seite 11 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 20102 Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Geset zes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. No vember 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Wismarer Straße 1/17, Ostpreußendamm 83/83a im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre ge mäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungs bereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnah me beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt – Fachbe reiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht –, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwa iger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnach teile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristge mäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich ge genüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dar zulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bau gesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvor schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 10. November 2009 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Norbert K o p p Bezirksbürgermeister Uwe S t ä g l i n Bezirksstadtrat Verordnung über die Veränderungssperre XII-286/38 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde Vom 10. November 2009 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 2010 3 Auf Grund des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zu letzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-18 VE vom 18. Juni 2008 für das Grundstück Lichtenrader Damm 219/223 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Be bauungsplans XIII-120 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade, vom 6. Februar 1974 (GVBl. S. 286) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwe sen, Amt für Geoinformation und Vermessung, beglaubigte Ab zeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Tempel hof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbe reich Genehmigen und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen wer den. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwa iger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristge mäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen las sen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvor schriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bau gesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetz buchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkün dung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbe achtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor den sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 2009 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin B a n d Bezirksbürgermeister K r ö m e r Bezirksstadtrat Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade Vom 8. Dezember 2009 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 20104 Auf Grund des § 84 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 der Bau ordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geän dert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmung § 3 Allgemeine Anforderungen § 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume § 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV § 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate § 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrecht lich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Ein richtungen und 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorge schriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. § 2 Begriffsbestimmung Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräu me) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrich tungen im Sinne des § 1 dienen. § 3 Allgemeine Anforderungen 1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in 1. freistehenden Gebäuden und 2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die in § 1 Nummer 1 aufgezählten elektrischen An lagen enthalten. § 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume (1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen auf schlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zu gänglich sein. 2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräu me bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. (2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elek trischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshö he von mindestens 1,80 m vorhanden sein. (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforde rungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. (4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Ein richtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anla gen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. 2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderli chen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 1 Num mer 3. § 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV (1) 1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß auf Grund eines Kurzschlusslichtbogens nicht ge fährdet werden. (2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbst schließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. (3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mi neralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. (4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen. (5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über ei gene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)1 Vom 11. Januar 2010 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 2010 5 § 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume (1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräu men für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrecht lich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrich tungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen ent sprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. 2§ 5 Ab satz 5 Satz 1 und 3 und § 6 Absatz 2 gelten sinngemäß; für Lüftungs leitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbst schließend sein. 4An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ an gebracht sein. (2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausrei chend ableitfähig sein. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver ordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 15. Oktober 1974 (GVBl. S. 2671) außer Kraft. Berlin, den 11. Januar 2010 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg J u n g e – R e y e r führen, sind feuerbeständig herzustellen. 3Öffnungen von Lüftungs leitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben. (6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge. (7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühl flüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in ei nem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein. § 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräu men für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bau ordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. 2§ 5 Ab satz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten sinngemäß; für Lüftungslei tungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbst schließend sein. (2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frost frei sein oder beheizt werden können. Auf Grund des § 16 Absatz 1 und des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Geset zes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. No vember 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die durch Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 98) erlasse ne Veränderungssperre 11-44/18 wird um ein Jahr bis zum 19. Feb ruar 2011 verlängert. § 2 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich ge genüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz buchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht lich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 11. Januar 2010 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E m m r i c h Bezirksbürgermeisterin G e i s e l Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-44/18 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Vom 11. Januar 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 20106 Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Ok tober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 4) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die zuständige Be hörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn 1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tier halters keine Bedenken bestehen, 2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Hal tung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde ver fügt, 3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tie res sichergestellt sind, 4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können, 5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tier halterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Se ren) in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält, 6. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfer tigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.“ b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten (1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufge führten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verbo ten. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 be sitzen. (2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person das abgegebene Tier, das Abga bedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entspre chenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.“ 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 für Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten, die bis zum Zeitpunkt des In krafttretens der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) erteilt wurden, gelten bis Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vor gaben des § 1 Absatz 2 erfüllt sind. Die Ausnahme ist mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten angeschafft oder gezüchtet werden. Unbeschadet dessen gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.“ 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Tier abgibt,“ b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7 und wie folgt gefasst: „4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten an eine Person abgibt, die nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung besitzt, 5. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die Abgabe eines Tieres nicht oder nicht in der geforderten Weise dokumentiert, 6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen nicht fünf Jahre lang aufbewahrt oder 7. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Satz 3 Tiere anschafft oder züchtet.“ 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage: Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten Teil A Bären (Ursidae): alle Arten Hyänen (Hyaenidae): alle Arten Großkatzen (Pantherinae): alle Arten Puma: Puma (Puma concolor) Gepard: Acinonyx (Acinonyx jubatus) Wolf: Canis lupus Menschenaffen (Hominidae): – Gorillas (Gorilla) – Orang-Utans (Pongo) – Schimpansen (Pan) Panzerechsen (Crocodylia): – Krokodile (Crocodylidae) alle – Alligatoren und Kaimane Arten (Alligatoridae) – Gangesgavial (Gavialis gangeticus) Giftschlangen: – Giftnattern und Seeschlangen (Elapidae): alle Arten – Vipern/Ottern (Viperidae, inkl. Crotalinae/Crotalidae): alle Arten – Erdottern (Atractaspididae): alle Arten Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 12. Januar 2010 } Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 2010 7 Teil B Katzen (Felidae): alle nicht in Teil A genannten wildlebenden Arten Affen (Simiae): alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Homini dae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae) Hunde (Canidae): alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus) Riesenschlangen (Boidae): – Pythons (Pythonidae) und – Boas (Boidae) die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können Echsen: – giftige Arten: alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae) – Warane (Varanidae): alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können Schildkröten: – Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) – Geierschildkröte (Macrolemys temminickii) Vogelspinnen: – Poecilotheria spp. – Haplopelma lividum“ Artikel II Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Januar 2010 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Katrin L o m p s c h e r Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – Nattern (Colubridae): – Thelotornis (Vogelnatter) – Dispholidus (Boomslang) – Rhabdophis tigrinus (Tigernatter) – Boiga dendrophila (Mangroven Nachtbaum natter) – Boiga irregularis Giftige Spinnen: – Kammspinnen (Phoneutria spp.) (alle Arten) – Einsiedlerspinnen (Loxosceles spp.) (alle Arten) – Trichternetzspinnen (Atrax spp.) (alle Arten) – Schwarze Witwen (Latrodectus spp.) (alle Arten) Skorpione: – Grosphus spp. – Androctonus spp. – Buthus spp. – Buthacus spp. – Centruroides spp. – Compsobuthus spp. – Hottentotta spp. – Leiurus spp. – Mesobuthus spp. – Odontobuthus spp. – Orthochirus spp. – Parabuthus spp. – Tityus spp. Hundertfüßer: – Skolopender (Scolopendromorpha): alle Arten Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 20108 Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Arti kel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, wer den ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erho ben.“ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. c) In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Bauaufsichtsbe hörde veranlasste“ gestrichen. 4. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Ge bäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen.“ 5. Das Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung wird wie folgt geändert: a) Nach Tarifstelle 7.4 wird folgende neue Tarifstelle 7.5 ein gefügt: „7.5 Untersagung der Verwendung von Bau produkten und Entwertung oder Beseiti gung der Kennzeichnung (§ 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Ab- 40 – satz 1 BauPG) 1 500 €“ b) Nach Tarifstelle 8.8 werden folgende neue Tarifstellen 8.9, 8.10 und 8.11 eingefügt: „8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfin genieurs oder einer oder eines Prüfsach verständigen 200 € 8.10 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung 50 € 8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der ge genseitigen Anerkennung 100 €“ c) Nach Tarifstelle 10.4 wird folgende neue Tarifstelle 10.5 eingefügt: „10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 €“ d) In Tarifstelle 11.1.7 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3 SchfG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3 SchfHwG“ ersetzt. e) Tarifstelle 11.4 wird wie folgt gefasst: „11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauauf sichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag je Nachbar 51 € Anmerkung: Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzu ziehung von Amts wegen und einer not wendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauher rin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstel lerin oder der Antragsteller.“ f) Nach Tarifstelle 11.5 werden folgende neue Tarifstellen 11.6 und 11.7 eingefügt: „11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichun gen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinde rung vertretenen Verbände und Vereine (§ 15 LGBG). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Lä den ab 200 m² Nutzfläche. 150 € Anmerkung: Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr. 11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanla gen, Verbrennungsmotoren und Block heizkraftwerken durch die Bezirks schornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln) je angefangene halbe Stunde 30 € Anmerkung: Die Gebühren sind von der Bezirks schornsteinfegermeisterin oder dem Be zirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem je weils geltenden Steuersatz zu erheben.“ Erste Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung* Vom 12. Januar 2010 * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 2010 9 o) In Tarifstelle 16.18 werden die Wörter „und § 18 der Verord nung über das Schornsteinfegerwesen“ gestrichen. p) Die Tarifstellen 16.19, 16.19.1, 16.19.2 und 16.19.3 werden aufgehoben. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Januar 2010 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Ingeborg J u n g e-R e y e r Senatorin für Stadtentwicklung g) Die Tarifstelle 12.2.3 wird aufgehoben. h) Die Tarifstellen 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 werden aufgeho ben. i) In Tarifstelle 16.5 wird folgender Halbsatz angefügt: „oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG“ j) Die Tarifstellen 16.6 und 16.7 werden aufgehoben. k) In der Tarifstelle 16.8 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 SchfG“ durch die Angabe „§ 20 SchfG“ ersetzt. l) Die Tarifstellen 16.9, 16.10 und 16.11 werden aufgehoben. m) In der Tarifstelle 16.14 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. n) Die Tarifstelle 16.17 wird aufgehoben. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 201010 § 3 Absatz 1 der Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886) muss wie folgt richtig lauten: „(1) Dunstabzugsanlagen nach § 2 Nummer 1 sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.“ Druckfehlerberichtigung Auf Grund des § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Ordnungsdiensteverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 11. März 2008 (GVBl. S. 74), wird wie folgt gefasst: „1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, b) § 17, Allgemeine Befugnisse, c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen, d) § 21, Identitätsfeststellung, e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen, f) § 29, Platzverweisung, g) § 34, Durchsuchung von Personen, h) § 35, Durchsuchung von Sachen, i) § 36 Absatz 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Ge schäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind, j) § 38, Sicherstellung von Sachen, k) § 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, l) § 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs;“ Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Januar 2010 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Dr. K ö r t i n g Senator für Inneres und Sport Verordnung zur Änderung der Ordnungsdiensteverordnung Vom 12. Januar 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 2010 11 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 1 22. Januar 201012 Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin Redaktion: Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin, Telefon: 90 13 33 80, Telefax: 90 13 20 08 E-Mail: gabriele.bluemel@senjust.berlin.de Homepage: www.berlin.de/senjust Verlag und Vertrieb: LexisNexis Deutschland GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster Telefon: 025 33/93 00 907, Fax 025 33/93 00 908 E-Mail: service@lexisnexis.de Internet: www.lexisnexis.de Bezugspreis: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Preis dieses Heftes 2,15 € zzgl. 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First Ordinance amending the Ordinance on the keeping of wild living dangerous animals · Nelum