Skip to content
Nelum
Laws of Germany

First Ordinance amending the Ordinance on protection of wild fauna and flora

Made 1999-12-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
wild flora, wild fauna, protection of species, biodiversity

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 2821 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1999 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Nr. 61 Tag Inhal t Seite 22. 12. 99 Zehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2822 FNA: 7400-1 GESTA: E001 22. 12. 99 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2000 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2823 FNA: 640-7 GESTA: E005 17. 12. 99 Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . 2840 FNA: neu: 251-3-41 21. 12. 99 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2841 FNA: 2121-51-7 21. 12. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2843 FNA: 791-1-4 22. 12. 99 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2845 FNA: 2129-8-10-1 17. 12. 99 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2847 FNA: 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2849 Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2852 2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: In § 51 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezem ber 2002“ ersetzt. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz blatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e M ü l l e r Zehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Vom 22. Dezember 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2823 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2000 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf 13 532 200 000 Deutsche Mark festgestellt. § 2 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 2000 Kredite in Höhe von 6 363 490 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Jahr 2000 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno logie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 2 200 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1998 und 1999 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. § 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. § 4 Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. § 5 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 450000000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2000 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2000) Vom 22. Dezember 1999 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu rechnen. § 6 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Ver waltung des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweck bestimmung ausgenommen. § 7 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden. § 8 Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2001 weiter. § 9 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e M ü l l e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n H a n s E i c h e l Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2825 Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2000 Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1998 Teil I Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen 2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 12 610 00010 662 000Gesamtausgaben 12 600 00010 650 000Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 00012 000Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschluss 12 610 00010 662 000Gesamtausgaben ––––7 000 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 11 000 000 DM davon fällig: Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM Die Ausgaben sind übertragbar. 681 03-029 11 49010 0005 000 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/ jüdisch-amerikanischen Jugendaustausches 681 02-029 2 911 3362 700 0002 100 000 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt schutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 845 000 000 DM davon fällig: Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 000 000 DM Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs fähig. 862 02-330 10 185 2089 900 0008 550 000 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM fällig im Jahr 2001 Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs fähig. 862 01-691 Ausgaben Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt leihinstituten vergeben. Kap. 1 Titel und Funktion 1 2 3 4 5 Z w e c k b e s t i m m u n g Betrag für 2000 1 000 DM Betrag für 1999 1 000 DM Ist-Ergebnis 1998 1 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2827 Investitionsfinanzierung 6 E r l ä u t e r u n g e n Zu Tit. 862 01 Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute kommen, ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten Bundesländern vernachlässigt werden. Im Einzelnen sind vorgesehen für: a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 Mio DM b) Existenzgründungen – Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 1 700 Mio DM – Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 2 500 Mio DM c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie Refinanzierung privater Kapital beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Mio DM d) Ausbildungsplätzeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Mio DM e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 400 Mio DM Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Finanzierungs hilfen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts struktur“ in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi tel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvesti tionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. 520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti gungen zugesagt. b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge werblichen Wirtschaft. Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbil ligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständi gen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisie rung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie – abge sehen von der persönlichen Haftung – vom Existenzgründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbe schränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalerset zenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen muss der Bund den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem Einzelplan 32 geleistet. Diese Erläuterung ist verbindlich. Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften dem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständi sche Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöri ger Freier Berufe. d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe. e) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Markteinführung. Zu Tit. 862 02 Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft, c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen, d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt freundliche Produktionsanlagen verwendet werden. 845 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. Zu Tit. 681 02 Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 4 Mio DM auf Stipendien programme, und zwar – 2,0 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird, – 1,6 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen, – 400 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar ship Program’s. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung der genannten Stipendienpogramme finanziert werden. 1 Mio DM des Baransatzes entfällt auf das deutsch/jüdisch-ameri kanische Begegnungsprogramm, mit dem jungen amerikanischen Juden die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen. Dieses Pro gramm ist langfristig angelegt. Es wird seit 1999 von dem Bayerisch Amerikanischen Zentrum im Amerika-Haus München unter dem Namen „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of Modern Germany“ durchgeführt. Zu Tit. 681 03 Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegung. Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förde rung entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einvernehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses des Deut schen Bundestages „ERP-Wirtschaftspläne“. Außer dem Baransatz von 7 Mio DM sind bei diesem Titel Verpflich tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 11 Mio DM, fällig in den Jahren 2001 bis 2004, veranschlagt, um Zuschusszusagen für kommende Jahre geben zu können. 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 400 000350 000Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschluss 400 000350 000Gesamtausgaben 268 997400 000350 000 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent wicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 000 000 DM fällig im Jahr 2003 866 01-023 Ausgaben Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben. Kap. 2 Titel und Funktion 1 2 3 4 5 Z w e c k b e s t i m m u n g Betrag für 2000 1 000 DM Betrag für 1999 1 000 DM Ist-Ergebnis 1998 1 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2829 Zu Tit. 866 01 Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermächti gungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft. Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder aufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung wie bisher zu gewährleisten. Exportfinanzierung 6 E r l ä u t e r u n g e n 2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 3 026 2002 520 200Gesamtausgaben 8 00010 000Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 015 5002 507 000Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 7003 200Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschluss 3 026 2002 520 200Gesamtausgaben 1 1568 00010 000Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .870 01-680 2 499 4413 015 5002 507 000Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .575 01-928 5200200Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .671 01-680 9522 5003 000 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531 01-013 Ausgaben Kap. 3 Titel und Funktion 1 2 3 4 5 Z w e c k b e s t i m m u n g Betrag für 2000 1 000 DM Betrag für 1999 1 000 DM Ist-Ergebnis 1998 1 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2831 Zu Tit. 531 01 Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig keit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird. Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz entstehen. Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z.B. Seminare, Work shops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick lung der ERP-Programme gewonnen werden können. Zu Tit. 671 01 Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie die Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den Vorjah ren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigenkapitalfi nanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden. Zu Tit. 575 01 Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio kosten gezahlt werden. Zu Tit. 870 01 Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem ber 1998 114,3 Mio DM. Sonstige Ausgaben 6 E r l ä u t e r u n g e n 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 16 036 20013 532 200Gesamteinnahmen 16 032 60013 528 600Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 6003 600Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschluss 16 036 20013 532 200Gesamteinnahmen 220 000550 0000 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . 331 02-680 498 5038 045 7906 363 490Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .325 02-928 12 897 3015 150 6004 801 500Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .182 01-691 426 385150 000250 000Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .162 03-872 2 124 5832 136 0002 113 400Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .162 01-691 627200200Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen141 02-680 01010Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . .141 01-680 1 3741 6001 600 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 02-691 2 5991 0001 000Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .119 99-680 41 0001 000Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .119 02-680 Einnahmen Kap. 4 Titel und Funktion 1 2 3 4 5 Z w e c k b e s t i m m u n g Betrag für 2000 1 000 DM Betrag für 1999 1 000 DM Ist-Ergebnis 1998 1 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2833 Zu Tit. 119 99 Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. Zu Tit. 121 02 Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigen kapitalfinanzierung der Weberbank Berliner Industriebank KGaA. Zu Tit. 141 01 Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Zu Tit. 162 01 Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . 793 200 000 DM b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 1 293 000 000 DM c) Weberbank Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 25 400 000 DM d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM 2 113 400 000 DM Zu Tit. 162 03 Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sonderver mögens. Zu Tit. 182 01 Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 2 066 300 000 DM b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 625 000 000 DM c) Weberbank Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 101 200 000 DM d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM 4 801 500 000 DM Zu Tit. 325 02 Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes ländern. Zu Tit. 331 02 Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Ver einigung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzie rung der Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd. DM zugesagt und auf die einzelnen Jahre bis 2009 verteilt. Für das Jahr 2000 sind keine Zuschüsse vorgesehen. Einnahmen 6 E r l ä u t e r u n g e n 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 1 Investitionsfinanzierung 10 662 000 12 000 10 650 000 2 Exportfinanzierung . . . . 350 000 350 000 3 Sonstige Ausgaben . . . 2 520 200 3 200 2 507 000 10 000 4 Einnahmen . . . . . . . . . . 13 532 200 13 532 200 13 532 200 3 200 2 507 000 12 000 11 010 000 Abschluss Kap. Bezeichnung davon entfallen auf sächliche Ausgaben 1 000 DM Zins kosten 1 000 DM Zuweisungen und Zuschüsse 1 000 DM Investitionen 1 000 DM Einnahmen 1 000 DM Ausgaben 1 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2835 Kap. 1 862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 9 900,0 a) — — — — — b) 1 889,6 1 889,6 — — — c) 1 889,6 — 1 889,6 — — 862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 700,0 a) 420,0 420,0 — — — b) 825,0 425,0 400,0 — — c) 845,0 — 420,0 425,0 — 681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung transatlantischer Beziehungen . . . . . . 10,0 a) — –– –– –– — b) 10,0 4,0 3,0 2,0 1,0 c) — — –– –– –– 681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung . . . . . a) — –– –– –– — b) — –– –– –– –– c) 11,0 — 4,0 3,0 4,0 Kap. 2 866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 400,0 a) 275,0 140,0 135,0 — — b) 105,0 — — 105,0 — c) 140,0 — –– — 140,0 Summe b) 2 829,6 2 318,6 403,0 107,0 1,0 c) 2 885,6 — 2 313,6 428,0 144,0 Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen 1 2 3 4 5 6 7 Kapitel, Titel (Titelgr.) sowie Z w e c k b e s t i m m u n g (stichwortartig) Ausgaben soll 1999 a) Bis einschl. 31. 12. 1998 eingegangene Verpflichtungen fällig ab 2000 b) VE 1999 c) VE 2000 davon fällig in Mio DM 2000 2001 2002 2003 ff. 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Teil II Finanzierungsübersicht Teil I ERP-Sondervermögen Betrag für 2000  1999 1 000 DM Ermittlung des Finanzierungssaldos Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 8 045 7906 363 4906. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ——5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 045 7906 363 490Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 233 790 3 188 000 9 145 490 2 782 000 4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . 8 045 7906 363 4903. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 990 4107 168 7102. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 16 036 20013 532 2001. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl betrages) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2837 Teil III Kreditfinanzierungsplan Teil I ERP-Sondervermögen Betrag für 2000  1999 1 000 DM 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 10 000 000 1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 145 490 1 233 790 Summe 1. 9 145 490 11 233 790 2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) 2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 300 000 2 738 000 2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 000 450 000 Summe 2. 2 782 000 3 188 000 3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 363 490 8 045 790 2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen Aktiva: Stand Stand am 31. 12. 1998 am 31. 12. 1997 DM DM A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 903 469 321,43 7 603 648 247,26 B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 023 106 660,55 48 555 547 869,87 C. Sonstige Forderungen 1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen . . . . . . . . . . . . . . 15 928 603,04 18 681 009,92 2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 193 921,83 255 174 435,06 3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 494 508,41 3 494 508,41 D. Beteiligungen 1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000,00 90 000 000,00 2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 900 000,00 532 900 000,00 3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA – Genussrechtskapital – 40 000 000,00 40 000 000,00 4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000,00 400 000,00 57 849 493 015,26 57 099 846 070,52 2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1998 Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 625 906 DM Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 DM Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 156 315 DM 4 782 221 DM Anlage Nachweisung des ERP-Sondervermögens Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2839 Passiva: Stand Stand am 31. 12. 1998 am 31. 12. 1997 DM DM A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 789 433 697,61 23 530 506 810,11 B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 060 059 317,65 33 569 339 260,41 57 849 493 015,26 57 099 846 070,52 Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 310 827,33 149 453 255,64 nach dem Stand vom 31. Dezember 1998 2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n H a n s E i c h e l Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 1998 (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleis teten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsaus gaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Ein nahmen) haben im Rechnungsjahr 1998 betragen – jeweils gerundet – : – in den Ländern (außer Berlin) 1 151 487 398 DM, – in Berlin 152 700 436 DM, – insgesamt 1 304 187 834 DM. (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi gungsaufwendungen beträgt: – in den Ländern (außer Berlin) 575 743 699 DM, – in Berlin 91 620 262 DM, – insgesamt 667 363 961 DM. Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf wendungen betragen: – in Nordrhein-Westfalen 170 879 762 DM, – in Bayern 114 754 448 DM, – in Baden-Württemberg 98 984 363 DM, – in Niedersachsen 74 672 148 DM, – in Hessen 57 366 054 DM, – in Rheinland-Pfalz 38 213 610 DM, – in Schleswig-Holstein 26 252 744 DM, – im Saarland 10 242 721 DM, – in Hamburg 16 174 795 DM, – in Bremen 6 378 163 DM, – in Berlin 22 905 065 DM, – insgesamt 636 823 873 DM. (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Las tenanteil übersteigen, folgende Beträge: – an Nordrhein-Westfalen 139 798 657 DM, – an Bayern 125 976 712 DM, – an Hessen 44 917 295 DM, – an Rheinland-Pfalz 307 040 818 DM, – an Berlin 129 795 371 DM, – insgesamt 747 528 853 DM. (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei chen, führen an den Bund folgende Beträge ab: – Baden-Württemberg 30 130 093 DM, – Niedersachsen 17 424 025 DM, – Schleswig-Holstein 21 197 860 DM, – Saarland 4 415 384 DM, – Hamburg 4 230 106 DM, – Bremen 2 767 424 DM, – insgesamt 80 164 892 DM. (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver kündung in Kraft. Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 17. Dezember 1999 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht Vom 21. Dezember 1999 Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hin sichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1460), werden der Anlage folgende Positionen angefügt: Lfd. Bezeichnung Ende der Nr. Verschreibungspflicht nach § 49 AMG „1324 Adenosin und seine Salze 1. Januar 2005 – zur symptomatischen Behandlung von paroxysmalen AV-junktionalen Tachycardien – 1325 Alfuzosin und seine Salze 1. Januar 2005 1326 Alglucerase 1. Januar 2005 1327 Atovaquon und seine Salze 1. Januar 2005 1328 Buprenorphin und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Behandlung der Opiat-(bzw. Narkotika-)Abhängigkeit – 1329 Cicletanin und seine Salze 1. Januar 2005 1330 Citalopram und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Behandlung von Panikstörungen mit und ohne Agorophobie – 1331 Deferipron 1. Januar 2005 1332 Deltamethrin 1. Januar 2005 – zur Anwendung beim Hund – 1333 Dofetilid 1. Januar 2005 1334 Efavirenz 1. Januar 2005 1335 Ethylhydrogenfumarat und seine Salze 1. Januar 2005 – zur äußeren Anwendung – 1336 Exemestan 1. Januar 2005 1337 Fentanyl und seine Salze 1. Januar 2005 – zur transdermalen Anwendung bei Tumorschmerzen – 1338 Finasterid 1. Januar 2005 1339 Fomivirsen und seine Salze 1. Januar 2005 1340 Gadobutrol 1. Januar 2005 1341 Hydrocortison-17-pentanoat 1. Januar 2005 1342 Insulinaspart 1. Januar 2005 1343 Lamivudin und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Behandlung der chronischen Hepatitis B – 1344 Leflunomid 1. Januar 2005 1345 Levopropoxyphenhemidibudinat 1. Januar 2005 1346 Mifepriston 1. Januar 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2841 Lfd. Bezeichnung Ende der Nr. Verschreibungspflicht nach § 49 AMG 1347 Mitoxantron und seine Salze 1. Januar 2005 – zur schmerzlindernden Therapie des Prostatakarzinoms – 1348 Moxifloxacin und seine Salze 1. Januar 2005 1349 Oxaliplatin 1. Januar 2005 1350 Pegaspargase 1. Januar 2005 1351 Pimobendan und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Anwendung beim Hund – 1352 Quinagolid und seine Salze 1. Januar 2005 1353 Rimexolon 1. Januar 2005 – zur intraartikulären Anwendung bei rheumatoider Arthritis und Arthrose – 1354 Sevelamer und seine Salze 1. Januar 2005 1355 Tacrolimus 1. Januar 2005 1356 Tasonermin 1. Januar 2005 1357 Tiamenidin und seine Salze 1. Januar 2005 1358 Tilmicosin und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Anwendung beim Schwein – 1359 Triclabendazol und seine Salze 1. Januar 2005 – zur Anwendung beim Rind und Schaf – 1360 Zaleplon 1. Januar 2005 1361 Zanamivir und seine Salze 1. Januar 2005 1362 Zubereitung aus 1. Januar 2005 Betamethason, Clotrimazol und Gentamicin – zur Anwendung beim Hund – 1363 Zubereitung aus 1. Januar 2005“ Methyclothiazid und seinen Salzen und Terazosin und seinen Salzen Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Dezember 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t A n d r e a F i s c h e r 2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2843 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet – auf Grund des § 20d Abs. 4 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie, – auf Grund des § 20e Abs. 1 bis 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4, des § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a und des § 26a des Bundesnaturschutzgesetzes, von denen § 20e durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) neu gefasst worden ist, § 26 Abs. 2 zu letzt durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b des genannten Gesetzes geändert worden ist, § 26 Abs. 3a durch Arti kel 1 Nr. 15d des genannten Gesetzes eingefügt worden ist und § 26a durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh rung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird in den Nummern 1und 2 die Angabe „§ 12“ jeweils durch die Angabe „§ 11“ ersetzt. b) § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten hat ab dem 1. Januar 2001 zu erfolgen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exem plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145 S. 3) geändert worden ist, bleiben unberührt.“ 2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Ziffer „9“ durch die Zif fer „8“ ersetzt. 3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung mit folgenden Angaben aufweisen: Jahr gang, Ringgröße, laufende Nummer.“ 4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, aus genommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusen fallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefähr deter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausge schlossen ist.“ 5. In Anlage 1 Teil „Flora“ wird in der Spalte 1 bei den Angaben „Allium angulosum L. Kantiger Lauch Allium senescens L. subsp. Berg-Lauch montanum (Fries) Holub Erste Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung Vom 21. Dezember 1999 2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Chimaphila umbellata (L.) Barton Doldiges Winterlieb Crocus cyprius Boiss. & Kotschy Zyprischer Krokus Cryptogramma crispa (L.) Krauser Rollfarn A. Br. ex Hooker Gentianella spp.3) Enziane – alle europäischen Arten, soweit nicht im Einzelnen auf geführt Juniperus cedrus Webb Zedern-Wacholder & Berthel. Lathyrus palustris L. Sumpf-Platterbse Onosma arenaria Waldstein Sand-Lotwurz & Kitaibel Scilla morrisii Meikle Morris´ Blaustern“ nach der wissenschaftlichen Bezeichnung jeweils der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt. 6. In Anlage 6 Spalte 5 wird bei folgenden Vogelarten die Angabe „2,7“ durch die Angabe „2,8“ ersetzt: „Anthus berthelotii Kanarenpieper Hippolais olivetorum Olivenspötter Pyrrhula pyrrula Gimpel Rhodopechys githaginea Wüstengimpel Serinus canaria Kanarengirlitz Sylvia rueppelli Maskengras mücke“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Dezember 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2845 Auf Grund – des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, – des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundes regierung, – des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) ein gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, – des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. De zember 1993 (BGBl. I S. 2036), geändert durch die Verord nung vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen (1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Aromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.“ 3. § 3 wird durch folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff (1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.“ 4. § 4 wird durch folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen.“ 5. Der bisherige § 4a wird § 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „§§ 2, 3 und 4“ wird durch die Angabe „§§ 1, 2 und 3“ und die Angabe „(DIN EN 228, DIN EN 589, DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993)“ wird durch die Angabe „(DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999)“ ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Inhalt und Form der Auszeichnung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank stelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: 1. Mit „Super bleifrei“ und dem Zeichen nach An lage 1a, „Super Plus bleifrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1b, „Normal bleifrei“ und dem Zei chen nach Anlage 1c, wird unverbleiter Ottokraft stoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften min destens den Anforderungen der DIN EN 228, Aus gabe Februar 2000 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleich wertig nach § 4 sind. Statt mit „Normal bleifrei“ kann die Kennzeichnung mit „Benzin bleifrei“ er folgen. Statt des Begriffs „bleifrei“ kann auch der Begriff „unverbleit“ gewählt werden. 2. Mit „Diesel“ und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen schaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000 (bis zum Inkraft treten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind. 3. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 3 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen Vom 22. Dezember 1999 DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind. (2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3 kann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hier durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird. (3) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1, deren Schwefel gehalt 50 mg/kg nicht überschreiten, und Dieselkraft stoffe nach § 2 Abs. 2 können mit dem Zusatz „schwefelarm“ versehen werden. (4) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1 und Dieselkraft stoffe nach § 2 Abs. 2 können ab dem 1. Juli 2000 als „schwefelfrei“ bezeichnet werden, wenn ihr Schwefel gehalt 10 mg/kg nicht überschreitet.“ 7. § 6 wird aufgehoben. 8. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8. 9. Der neue § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt. b) In der Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 2 oder 3“ ersetzt. c) In der Nummer 2 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe „4“ ersetzt. 10. Der neue § 7 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 4 oder 4a“ durch die Angabe „§§ 1 bis 3“ ersetzt. b) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt. 11. Im neuen § 8 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 1, 2, 3, 4 und 5“ ersetzt. 12. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 3, jeweils auch in Verbin dung mit § 4, Kraftstoff veräußert, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder Abs. 4 die gewährleistete Qualität nicht, nicht rich tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie benen Weise kenntlich macht oder 3. entgegen § 6 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.“ 13. Die Anlage 2 entfällt. Aus Anlage 3 wird Anlage 2 und aus Anlage 4 wird Anlage 3. Artikel 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be kannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 1999 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n R e i n h a r d K l i m m t Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2847 Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht: I. Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. „Heimtextil – Internationale Fachmesse Floor-Wall Window Decoration & Furniture Fabrics, Bed-Bath Table & Kitchen Linen“ vom 12. bis 15. Januar 2000 in Frankfurt am Main 2. „DOMOTEX HANNOVER 2000 – Weltmesse für Teppiche und Bodenbeläge“ vom 15. bis 18. Januar 2000 in Hannover 3. „Internationale Möbelmesse“ vom 17. bis 23. Januar 2000 in Köln 4. „Premiere – Beautyworld – Fachmesse für Parfüme rie, Drogerie, Kosmetik, Friseure“ vom 29. Januar bis 1. Februar 2000 in Frankfurt am Main 5. „Premiere – Christmasworld – Fachmesse für Fest schmuck, Floristik, Feuerwerk, Shop & Display“ vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am Main 6. „Premiere – Licensingworld – Fachmesse für Lizenzen und Lizenzprodukte“ vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am Main 7. „Premiere – Paperworld – Fachmesse Office, Pape terie, School, Art & Graphic“ vom 29. Januar bis 2. Februar 2000 in Frankfurt am Main 8. „Internationale Süßwarenmesse“ vom 30. Januar bis 3. Februar 2000 in Köln 9. „51. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn berg 2000“ vom 2. bis 8. Februar 2000 in Nürnberg 10. „Fashion on Top, Frühjahr“ vom 3. bis 6. Februar 2000 in Köln 11. „Herren-Mode-Woche, Frühjahr – Internationale Her ren-Mode-Messe Köln“ vom 4. bis 6. Februar 2000 in Köln 12. „Inter-Jeans, Frühjahr – Internationale Sportswear und Young-Fashion-Messe“ vom 4. bis 6. Februar 2000 in Köln 13. „CPD Düsseldorf“ vom 5. bis 8. Februar 2000 in Düsseldorf 14. „Igedo Body & Beach Düsseldorf“ vom 6. bis 8. Februar 2000 in Düsseldorf 15. „Kind + Jugend, Frühjahr – Internationale Kinder- und Jugend-Messe Köln“ vom 11. bis 13. Februar 2000 in Köln 16. „Die Bildungsmesse INTERSCHUL/didacta“ vom 14. bis 18. Februar 2000 in Köln 17. „Ambiente Internationale Frankfurter Messe – Tavola + Cucina, Präsent + Carat, Domus + Lumina“ vom 18. bis 22. Februar 2000 in Frankfurt am Main 18. „Internationale Kunst- und Antiquitätenmesse Düs seldorf 2000“ vom 19. bis 27. Februar 2000 in Düsseldorf 19. „CeBIT 2000 – World Business Fair, Office Automa tion, Information Technology, Telecommunications“ vom 24. Februar bis 1. März 2000 in Hannover 20. „International Textile Week – Interstoff Sports“ vom 29. Februar bis 2. März 2000 in Frankfurt am Main 21. „Fur & Fashion 2000 – Internationale Leitmesse für Mode aus Pelz, Leder, Materialmix“ vom 2. bis 5. März 2000 in Frankfurt am Main 22. „89. GDS 2000 – Internationale Schuhmesse Düssel dorf“ vom 9. bis 12. März 2000 in Düsseldorf 23. „IWA 2000 – 27. Internationale Fachmesse für Jagd und Sportwaffen, Outdoor und Zubehör“ vom 10. bis 13. März 2000 Nürnberg 24. „Follow-Up“ vom 11. bis 14. März 2000 in Düsseldorf 25. „Internationale Eisenwarenmesse/DIY’TEC – Werk zeug, Schloß und Beschlag, Fachmesse für Bau- und Heimwerkerbedarf“ vom 12. bis 15. März 2000 in Köln 26. „I. H. M. 2000 – 52. Internationale Handwerksmesse“ vom 16. bis 22. März 2000 in München 27. „light + building – Internationale Fachmesse für Licht und Elektrotechnik, Klimatechnik und Gebäudeauto mation“ vom 19. bis 23. März 2000 in Frankfurt am Main 28. „HANNOVER MESSE 2000 – Weltmesse der Indus trie, Automation, Innovation“ vom 20. bis 25. März 2000 in Hannover 29. „HOLZ-HANDWERK 2000 – 8. Fachmesse für Ma schinen und Fertigungsbedarf“ vom 23. bis 26. März 2000 in Nürnberg Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 17. Dezember 1999 30. „fensterbau/frontale 2000 – Internationale Fachmesse Fenster und Fassade – Technologien, Komponenten, Bauelemente“ vom 23. bis 26. März 2000 in Nürnberg 31. „BEAUTY International 2000 – Internationale Fach messe für professionelle Kosmetik Düsseldorf“ vom 24. bis 26. März 2000 in Düsseldorf 32. „ART FRANKFURT – Die Messe zum Thema Kunst“ vom 24. bis 27. März 2000 in Frankfurt am Main (mit Vernissage am 23. März 2000) 33. „Anuga FoodTec – Internationale Fachmesse für Lebensmittel-Technologie“ vom 11. bis 15. April 2000 in Köln 34. „Musikmesse / Pro Light & Sound – Internationale Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-, Ton- und Veranstaltungstechnik“ vom 12. bis 16. April 2000 in Frankfurt am Main 35. „Optica – Internationale Fachmesse für Augenoptik“ vom 28. April bis 1. Mai 2000 in Köln 36. „Infobase – Internationale Messe für Information und Kommunikation“ vom 2. bis 4. Mai 2000 in Frankfurt am Main 37. „Interfab/HealthCare 2000 – Fachmesse für Kranken haus, Reha und Pflege“ vom 16. bis 19. Mai 2000 in Nürnberg 38. „ACHEMA 2000 – 26. Ausstellungstagung Internatio nales Treffen für Chemische Technik, Umweltschutz und Biotechnologie“ vom 22. bis 27. Mai 2000 in Frankfurt am Main 39. „IMB 2000“ vom 30. Mai bis 3. Juni 2000 in Köln 40. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer 2000“ vom 8. Juni bis 9. Juli 2000 in München 41. „texcare – Weltmarkt moderner Textilpflege“ vom 18. bis 22. Juni 2000 in Frankfurt am Main 42. „INTERSCHUTZ 2000 – Der Rote Hahn – Internatio nale Messe für Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst“ vom 20. bis 25. Juni 2000 in Augsburg 43. „Handwerks-Messe NRW“ vom 21. bis 25. Juni 2000 in Köln 44. „ENTSORGA – Internationale Fachmesse für Recyc ling und Entsorgung“ vom 26. bis 29. Juni 2000 in Köln 45. „Kind + Jugend, Herbst – Internationale Kinder- und Jugend-Messe Köln“ vom 28. bis 30. Juli 2000 in Köln 46. „Fashion on Top, Herbst“ vom 3. bis 6. August 2000 in Köln 47. „Herren-Mode-Woche, Herbst – Internationale Her ren-Mode-Messe Köln“ vom 4. bis 6. August 2000 in Köln 48. „Inter-Jeans, Herbst – Internationale Sportswear- und Young-Fashion-Messe“ vom 4. bis 6. August 2000 in Köln 49. „CPD Düsseldorf“ vom 5. bis 8. August 2000 in Düsseldorf 50. „Igedo Body & Beach Düsseldorf“ vom 6. bis 8. August 2000 in Düsseldorf 51. „Tendence Internationale Frankfurter Messe – Tavola + Cucina, Präsent + Carat, Domus + Lumina“ vom 25. bis 29. August 2000 in Frankfurt am Main 52. „CeBIT HOME 2000 – World of Home and Consumer Electronics“ vom 30. August bis 3. September 2000 in Leipzig 53. „SPOGA – Internationale Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmöbel“ vom 3. bis 5. September 2000 in Köln 54. „GAFA – Internationale Gartenfachmesse“ vom 3. bis 5. September 2000 in Köln 55. „Automechanika – Internationale Fachmesse für Aus rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto Ersatzteile und -Zubehör“ vom 6. bis 10. September 2000 in Frankfurt am Main 56. „Follow-Up“ vom 9. bis 12. September 2000 in Düsseldorf 57. „90. GDS 2000 – Internationale Schuhmesse Düssel dorf“ vom 14. bis 17. September 2000 in Düsseldorf 58. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrradmarkt“ vom 15. bis 18. September 2000 in Köln 59. „GaLaBau 2000 – 14. Europäische Fachmesse Gar ten-, Landschafts- und Sportplatzbau“ vom 20. bis 23. September 2000 in Nürnberg 60. „Photokina – Weltmesse des Bildes“ vom 20. bis 25. September 2000 in Köln 61. „IAM 2000 – Internationale Anlegermesse“ vom 21. bis 23. September 2000 in Düsseldorf 62. „IAA Nutzfahrzeuge 2000 – Internationale Automobil Ausstellung Nutzfahrzeuge“ vom 23. September bis 1. Oktober 2000 in Frankfurt am Main (mit Pressetagen vom 21. bis 22. September 2000) 63. „InterMopro 2000 – Internationale Fachmesse Molke reiprodukte“ vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf 64. „InterMeat 2000 – Internationale Fachmesse Fleisch und Wurst“ vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf 65. „InterCool 2000 – Internationale Fachmesse Tiefkühl kost – Speiseeis – Kältetechnik“ vom 24. bis 27. September 2000 in Düsseldorf 66. „FachPack 2000 – 11. Fachmesse für Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Lagertechnik“ vom 4. bis 6. Oktober 2000 in Nürnberg 67. „Anuga spezial“ vom 12. bis 15. Oktober 2000 in Köln 68. „IKK 2000 – 21. Internationale Fachmesse für Kälte Klimatechnik“ vom 18. bis 20. Oktober 2000 in Nürnberg 69. „52. Frankfurter Buchmesse“ vom 18. bis 23. Oktober 2000 in Frankfurt am Main 70. „Orgatec – Internationale Fachmesse für Einrichtung und Management von Office und Objekt“ vom 19. bis 24. Oktober 2000 in Köln 2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2849 71. „Modellbahn – Internationale Ausstellung Modellbahn und -zubehör, Spielzeug und Hobby“ vom 9. bis 12. November 2000 in Köln 72. „BRAU 2000 Nürnberg – 42. Europäische Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft“ vom 15. bis 17. November 2000 in Nürnberg 73. „EuroTier 2000 – Internationale DLG-Fachausstellung für Tierproduktion und Management“ vom 28. November bis 1. Dezember 2000 in Hannover 74. „Euro-BLECH 2000 – Internationale Technologie messe für Blechbearbeitung“ vom 5. bis 9. Dezember 2000 in Hannover. II. Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 7. September 1999 (BGBl. I S. 1916) bezeichnete Veranstaltung 11. „JAGEN UND FISCHEN – 9. Internationale Ausstel lung für Jäger, Fischer, Sportschützen und Reiter“ vom 6. bis 9. April 2000 in München, wird nunmehr unter dem Titel „JAGEN UND FISCHEN – 9. Internationale Ausstellung für Jäger, Fischer und Sportschützen“ vom 5. bis 9. April 2000 in München stattfinden. Berlin, den 17. Dezember 1999 B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r J u s t i z Im Auftrag Dr. H u c k o — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsver bot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Auf hebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153 vom 19. 6. 1999) L 283/20 6. 11. 99 14. 10. 99 Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission über die Ver längerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung(1) L 284/1 6. 11. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 8. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2370/1999 der Kommission zur Änderung der Verordung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse L 286/6 9. 11. 99 8. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2371/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechi schen Republik und Ungarn sowie der Verordung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüch ten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise L 286/8 9. 11. 99 9. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2375/1999 der Kommission zur Einstellung der Kaisergranatfischerei durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks L 287/3 10. 11. 99 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 9. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2376/1999 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 287/4 10. 11. 99 9. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Spargel L 287/6 10. 11. 99 9. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2378/1999 der Kommission zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282/1999 zur Gewährung der Ausgleichsent schädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 L 287/12 10. 11. 99 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1596/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 188 vom 21. 7. 1999) L 287/14 10. 11. 99 9. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2384/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 288/8 11. 11. 99 10. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2385/1999 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) L 288/14 11. 11. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2393/1999 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) L 290/5 12. 11. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2394/1999 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan L 290/9 12. 11. 99 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2395/1999 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea L 290/11 12. 11. 99 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2396/1999 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau L 290/13 12. 11. 99 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2397/1999 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan L 290/15 12. 11. 99 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2398/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 890/1999 zur Durchführung von Informations kampagnen über die Gemeinschaftsregelung für die Rindfleisch etikettierung L 290/17 12. 11. 99 11. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2399/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch L 290/18 12. 11. 99 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2162/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 im Rohtabaksektor und zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für die Verwendung der Sonderbeihilfe sowie des Verhältnisses zwischen dem veränderten Teilbetrag der Prämie und der Prämie für die Sorten gruppe VII (Katerini) in Italien für die Ernten 1999, 2000 und 2001 (ABl. L 265 vom 13. 10. 1999) L 290/41 12. 11. 99 8. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2407/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein schaftskontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren L 291/1 13. 11. 99 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 12. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2419/1999 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln L 291/25 13. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2421/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien L 294/7 16. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten L 294/11 16. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission mit Durchführungs vorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates L 294/13 16. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2425/1999 der Kommission über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island L 294/18 16. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2426/1999 der Kommission über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen L 294/20 16. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2427/1999 der Kommission zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren mit Ursprung in der Türkei (2000) L 294/22 16. 11. 99 25. 10. 99 Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungs abschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten L 295/1 16. 11. 99 16. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen(1) L 296/3 17. 11. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 17. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission über die Bedingun gen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ in der Tierernährung L 297/8 18. 11. 99 18. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2445/1999 der Kommission zur zweiten Ände rung der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 zur Durchführung der Verord nung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme L 298/5 19. 11. 99 15. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, insbesondere bezüglich der Schaffung der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau L 299/1 20. 11. 99 19. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Aus gangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeug nissen dienen L 299/16 20. 11. 99 22. 11. 99 Verordnung (EG) Nr. 2464/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1729/1999 mit Sondervorschriften für die Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 in Bezug auf Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sowie bestimmte Getreideprodukte L 300/3 23. 11. 99 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 2851 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis Der Jahrgang 1999 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 61 und endet mit der Seite 2852. Anlagebände zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden nicht ausgegeben. Der Jahrgang 1999 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 34 und endet mit der Seite 1104. Anlagebände zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden nicht ausgegeben.

First Ordinance amending the Ordinance on protection of wild fauna and flora · Nelum