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Laws of Germany

First Ordinance amending the Ordinance on protection of potatoes

Made 1997-10-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Erste Verordnung zur Änderung der Kartoffelschutzverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Erste Verordnung zur Änderung der Kartoffelschutzverordnung *) Vom 23. Oktober 1997 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8 bis 13 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887, 1892) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 1a Befallsfeststellung Die zuständige Behörde stellt 1. den tatsächlichen oder 2. unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung den wahrscheinlichen Befall mit Bakterienringfäule fest.« 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe »§ 1 Abs. 1« die Worte »Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tatsächliche Befall« eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort »Lager,« werden die Worte »eine Lagereinheit,« eingefügt. bb) Nach der Angabe »§ 1 Abs. 1« werden die Worte »Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tatsächliche Befall« eingefügt. 3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: »2. bei Bakterienringfäule a) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut angebaut werden, b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, c) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, d) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher Untersuchung als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind, e) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.« 4. § 6 wird wie folgt gefaßt: »§ 6 Überwachung Die zuständige Behörde überwacht durch systematische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und in den Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit Bakterienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.« 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1). »(1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienringfäule ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der Bakterienringfäule erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, daß der Verfügungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein tatsächlicher Befall vorliegt. Der Verdacht des Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Bakterienringfäule zeigen oder der Immunfluoreszenztest oder ein anderer geeigneter Test zu einem positiven Ergebnis führen. Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, daß keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienringfäule besteht.« b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort »Verdacht« die Worte » , indem sie das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehene Verfahren durchführt« eingefügt. bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort »Pflanzkartoffeln« durch das Wort »Kartoffeln« ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: »Die Laborproben sind entsprechend den Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG aufzubewahren « 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort »Partie« die Worte »oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, zu vernichten oder« eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort »Sendung« werden die Worte »oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, tatsächlich oder« eingefügt. bb) Nach den Worten »gekommen sind,« werden die Worte »zu vernichten oder« eingefügt. cc) Die Worte »möglichen Berührung sechs Monate verstrichen sind. Die zuständige« werden durch die Worte »tatsächlichen oder möglichen Berührung zwölf Monate verstrichen sind; die zuständige« ersetzt. c) Folgende Sätze werden angefügt: »Verwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung der gedämpften Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, daß der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.« 7. § 9 wird wie folgt gefaßt: »§ 9 Verbote und Beschränkungen (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der tatsächliche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort befinden, nicht angebaut werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienringfäule auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung 1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren Durchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und 2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden. Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln verwendet werden; in den beiden darauf folgenden Anbaujahren darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind in den ersten beiden Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anbaubeschränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen zulassen, die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen eigenständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämpfung der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die Kartoffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung. Auf Antrag genehmigt die zuständige Behörde die Erzeugung, wenn die Maßnahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.« 8. § 10 wird aufgehoben. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: »4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Kartoffeln anbaut, pflanzt, lagert oder befördert,«. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: »4a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,«. cc) In Nummer 7 wird am Ende das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt. dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: »8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln oder Wirtspflanzen anbaut,«. ee) Folgende Nummern werden angefügt: »9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet, 10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 11. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln erzeugt.« b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe »§ 7 Abs. 1« durch die Angabe »§ 7 Abs. 1 Satz 1« ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Oktober 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F. J. Feiter

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