First Ordinance amending the Ordinance on hygiene inspection of slaughtered cattle for BSE
Made 2001-01-25 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, cattle, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality
Where to read it
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129Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Nr. 5 Tag Inhal t Seite 18. 1. 2001 Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 FNA: 860-10-1/2 25. 1. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 FNA: 7832-1-26 17. 1. 2001 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseeberg baus und der Tiefseebergbau-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 FNA: 750-16, 750-16-1 23. 1. 2001 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meister prüfung in den Berufen der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 FNA: 806-21-9-3, 806-21-9-4, 806-21-9-6, 806-21-9-7, 806-21-13-1, 806-21-9-8, 806-21-9-9, 806-21-9-10, 806-21-9-12, 806-21-9-11, 806-21-13-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Auf Grund des Artikels 66 des 4. Euro-Einführungs gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird nachstehend der Wortlaut des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2001 gelten den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. das nach seinem Artikel II § 40 am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), 2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390), 3. die nach seinem Artikel II § 25 Abs. 1 am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel I und II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), 4. den am 15. Januar 1988 in Kraft getretenen § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), 5. den am 27. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S.1046), 6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330), 7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), 8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), 9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), 10. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), 11. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 45 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), 12. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), 13. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), 14. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6, im Übrigen hinsichtlich § 79 Abs. 4 Satz 3 am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), 15. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), 16. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), 17. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), 18. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 19. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1, im Übrigen am 7. Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), 20. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), 21. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), 22. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), 23. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1, im Übrigen am 15. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), 24. den am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), 25. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626), 26. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), 27. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022), 28. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 29. den am 1. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), 30. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Arti kel 1a des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), 31. die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 und 67 Nr. 3 und 4 des eingangs genannten Gesetzes. Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom 18. Januar 2001 Berlin, den 18. Januar 2001 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 131 I n h a l t s ü b e r s i c h t Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Amtshilfepflicht § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 5 Auswahl der Behörde § 6 Durchführung der Amtshilfe § 7 Kosten der Amtshilfe Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren E r s t e r T i t e l V e r f a h r e n s g r u n d s ä t z e § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 10 Beteiligungsfähigkeit § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen § 12 Beteiligte § 13 Bevollmächtigte und Beistände § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16 Ausgeschlossene Personen § 17 Besorgnis der Befangenheit § 18 Beginn des Verfahrens § 19 Amtssprache § 20 Untersuchungsgrundsatz § 21 Beweismittel § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24 Anhörung Beteiligter § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte Z w e i t e r T i t e l F r i s t e n , T e r m i n e , W i e d e r e i n s e t z u n g § 26 Fristen und Termine § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 28 Wiederholte Antragstellung D r i t t e r T i t e l A m t l i c h e B e g l a u b i g u n g § 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfäl tigungen, Negativen und Ausdrucken § 30 Beglaubigung von Unterschriften Dritter Abschnitt Verwaltungsakt E r s t e r T i t e l Z u s t a n d e k o m m e n d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 31 Begriff des Verwaltungsaktes § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 34 Zusicherung § 35 Begründung des Verwaltungsaktes § 36 Rechtsbehelfsbelehrung § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Z w e i t e r T i t e l B e s t a n d s k r a f t d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Ver waltungsaktes § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Ver waltungsaktes § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwal tungsaktes § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen D r i t t e r T i t e l V e r j ä h r u n g s r e c h t l i c h e W i r k u n g e n d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 54 Vergleichsvertrag § 55 Austauschvertrag § 56 Schriftform § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung § 64 Kostenfreiheit § 65 Zustellung § 66 Vollstreckung Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 67 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung § 67a Datenerhebung § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung § 67d Übermittlungsgrundsätze § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leis tungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich rechtlicher Ansprüche § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei beson ders schutzwürdigen Sozialdaten § 77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp fängers Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 80 Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte § 82 Schadenersatz § 83 Auskunft an den Betroffenen § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen § 85 Strafvorschriften § 85a Bußgeldvorschriften Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungs träger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungs träger untereinander und mit Dritten E r s t e r T i t e l A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 86 Zusammenarbeit Z w e i t e r T i t e l Z u s a m m e n a r b e i t d e r L e i s t u n g s t r ä g e r u n t e r e i n a n d e r § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit § 88 Auftrag § 89 Ausführung des Auftrags § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag § 91 Erstattung von Aufwendungen § 92 Kündigung des Auftrags § 93 Gesetzlicher Auftrag § 94 Arbeitsgemeinschaften § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs untersuchungen D r i t t e r T i t e l Z u s a m m e n a r b e i t d e r L e i s t u n g s t r ä g e r m i t D r i t t e n § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsver pflichtung nachträglich entfallen ist § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs trägers § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten § 107 Erfüllung § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung § 109 Verwaltungskosten und Auslagen § 110 Pauschalierung § 111 Ausschlussfrist § 112 Rückerstattung § 113 Verjährung § 114 Rechtsweg Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatz ansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger § 118 Bindung der Gerichte § 119 Übergang von Beitragsansprüchen Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 133 Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Aus führung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bun desrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr nimmt. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entschei det die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch er brachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß nahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. § 3 Amtshilfepflicht (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Er suchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Wei sungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der er suchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf wand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf wand leisten könnte, 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchen den Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck mäßig hält. (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auf fassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Auf sichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. § 5 Auswahl der Behörde Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be tracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht wer den, dem die ersuchende Behörde angehört. 134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 § 6 Durchführung der Amtshilfe (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts hilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der er suchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßig keit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. § 7*) Kosten der Amtshilfe (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern ein hundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Ver waltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren E r s t e r T i t e l V e r f a h r e n s g r u n d s ä t z e § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetz buches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behör den, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbe reitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechts vorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt. § 10 Beteiligungsfähigkeit Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs fähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson ders Beauftragte, 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Ver fahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 12 Beteiligte (1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus gang des Verfahrens berührt werden können, als Be teiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Vorausset zungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 135 § 13 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll macht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll macht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteilig ten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vor schriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Be sprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich wider spricht. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu weisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangele genheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Ver waltungsverfahren ermächtigt sind. (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schrift lichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevoll mächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurück weisung vornimmt, sind unwirksam. § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe reich dieses Gesetzbuches zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Emp fänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vor mundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner An gelegenheiten verhindert ist, 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, 4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs verfahren selbst tätig zu werden. (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zustän dig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Be hörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertre tenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor schriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. § 16 Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Be hörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist, 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist, 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebs krankenkassen, 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der An gelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehren amtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehren amtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Be troffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe gatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege eltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Be ziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er loschen ist, 3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. § 17 Besorgnis der Befangenheit (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol chen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungs verfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrich ten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu ent halten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mit wirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versiche rungsträger und bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend. § 18 Beginn des Verfahrens Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch führt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. § 19 Amtssprache (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unver züglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Überset zung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Über setzer herangezogen hat, werden sie auf Antrag in ent sprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschä digung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren. (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer frem den Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zu gunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend ge macht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn inner halb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Über setzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 20 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 137 (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu be rücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklä rungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder un begründet hält. § 21 Beweismittel (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach verhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ver nehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sach verhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen be kannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weiter gehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Ent stehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Ent ziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozess ordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffent lichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen und Sach verständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent schädigt; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren. (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögens verhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unter haltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf enthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr heitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Ver treter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt (1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Fest stellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaft machung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreich baren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahr scheinlich ist. (2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachver halts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Ver fahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden. (3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Auf nahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Ver treter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffent lichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein all 138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 gemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. (4) Die Versicherung besteht darin, dass der Ver sichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich ver sichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“ Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. (5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eides stattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Nieder schrift zu vermerken. (6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der an wesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Nie derschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Geneh migung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Nie derschrift ist sodann von demjenigen, der die Versiche rung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. § 24*) Anhörung Beteiligter (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungs akte in größerer Zahl erlassen werden sollen, 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt. § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum *) Gemäß Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 24 Abs. 2 Nr. 7 die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt. Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittel baren Vorbereitung. (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unver hältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesund heit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermit telt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berech tigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in ange messenem Umfang verlangen. Z w e i t e r T i t e l F r i s t e n , T e r m i n e , W i e d e r e i n s e t z u n g § 26 Fristen und Termine (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim mung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger lichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mit geteilt worden ist. (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm ten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetz lichen Feiertag oder Sonnabend fällt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 139 (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonn tage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerech net. (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre tenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Neben bestimmung verbinden. § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine ge setzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiederein setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschul den eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befin den hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 28 Wiederholte Antragstellung Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren An spruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre. D r i t t e r T i t e l A m t l i c h e B e g l a u b i g u n g § 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechts verordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif tungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubi gen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ur sprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde re wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zah len und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird, 2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, 3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter schrift des für die Beglaubigung zuständigen Be diensteten und das Dienstsiegel. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken herge stellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, 3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnell druckern, hergestellten Ausdrucken von auf Daten trägern gespeicherten Daten. Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Ab schriften gleich. § 30 Beglaubigung von Unterschriften (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord nung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesun mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zustän digen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubi gen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schrift stück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für 140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 1. Unterschriften ohne zugehörigen Text, 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten voll zogen oder anerkannt wird. (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiss heit über diese Person verschafft hat und ob die Unter schrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter schrift des für die Beglaubigung zuständigen Be diensteten und das Dienstsiegel. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend. (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dritter Abschnitt Verwaltungsakt E r s t e r T i t e l Z u s t a n d e k o m m e n d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 31 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffent lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts wirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen kreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun gen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Be fristung), 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab hängt (Bedingung), 3. einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände rung oder Ergänzung einer Auflage. (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Ver waltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlas sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Ver treters oder seines Beauftragten enthalten. (4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können ab weichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswieder gabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwal tungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. § 34 Zusicherung (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicher ten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschus ses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden. (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwir kung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung. (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 141 § 35 Begründung des Verwaltungsaktes (1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwal tungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün de mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensent scheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf fassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrün dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto matischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt ge geben wird. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Ver waltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es inner halb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt. § 36 Rechtsbehelfsbelehrung Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechts behelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten be kannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungs aktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Ver waltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügen der Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichun gen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntma chung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt wer den. (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähn liche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berich tigt werden soll. Z w e i t e r T i t e l B e s t a n d s k r a f t d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vorausset zungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus händigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 5. der gegen die guten Sitten verstößt. 142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein gehalten worden sind, 2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlos sene Person mitgewirkt hat, 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir kung einer anderen Behörde unterblieben ist. (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal tungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungs akt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor schriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachge holt wird, 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, 6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nach geholt wird. (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwal tungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Be gründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Betei ligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungs aktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechts behelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiederein setzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein. § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht be einflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset zungen für dessen Erlass erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wider spräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs aktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer den dürfte. (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden. § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht er hoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigen der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge worden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht barkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwal tungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan genheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistun gen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeit punkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerech net, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berech nung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 143 auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Ver gangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs akt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes ver traut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Be günstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesent licher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenom men werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahme gründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurück genommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geld leistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsver fahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen be günstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwal tungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft wider rufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Vorausset zung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergan genheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangen heit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumut baren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver hältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Ände rung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorge schriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurück liegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile die ses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des An rechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Recht sprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwal tungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßi gen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1. § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Ver fahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Wider spruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. § 50*) Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. (2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähn liche Leistungen erbracht worden sind, mit 3 vom Hundert *) Gemäß Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 50 Abs. 2a Satz 1 das Wort „Dis kontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes bank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweck entsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes ver bunden werden. (4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungs akt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Ver jährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buches sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend. § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeich net sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist. D r i t t e r T i t e l V e r j ä h r u n g s r e c h t l i c h e W i r k u n g e n d e s V e r w a l t u n g s a k t e s § 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers er lassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfah ren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 145 Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffent lichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ins besondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungs akt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungs akt richten würde. (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistun gen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. § 54 Vergleichsvertrag (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge wissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Unge wissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht. § 55 Austauschvertrag (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behör de zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleis tung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertrag lichen Leistung der Behörde stehen. (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben bestimmung nach § 32 sein könnte. (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht. § 56 Schriftform Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine an dere Form vorgeschrieben ist. § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, 2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag schließenden bekannt war, 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs vertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah rens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, 4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegen leistung versprechen lässt. (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine An passung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden. § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemei nen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich tergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirk 146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 sam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der vertrag schließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Geneh migung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird. (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichts ordnung entsprechend anzuwenden. § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetz buches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuches entsprechend. Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozial gerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Aus führung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches. § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver waltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen dungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll mächtigten notwendig war. (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfest setzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung § 64 Kostenfreiheit (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erho ben. (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozial leistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind be freit Urkunden, die 1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträ gern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versiche rungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Ver sicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, 2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheits schäden für erforderlich gehalten werden, 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli gen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. § 65 Zustellung (1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgeset zes. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vorgeschrieben sind. (2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungs verfahren. § 66 Vollstreckung (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 147 der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten Behörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Voll streckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf. (2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Ver waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde. (3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behör den gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangs vollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilpro zessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträ gers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand. Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 67 Begriffsbestimmungen (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hin blick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erho ben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäfts bezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. (2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch 1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermäch tigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, 2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaat lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, 3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und 4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (3) Eine Datei ist 1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto matisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder 2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleich artig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. (4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienst lichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges wer den sollen. (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit teln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren, 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah ren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, dass a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Ein sicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft; Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten, 4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozial daten durch entsprechende Kennzeichnung, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozial daten. (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, so weit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle. (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natür lichen Person zugeordnet werden können. (9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern lässt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine speichernde Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen. (10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland Sozial daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen. 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 (11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Per sonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen. Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung § 67a Datenerhebung (1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden 1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen, wenn a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis mäßigen Aufwand erfordern würde und c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwie gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zu lässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder bb) die Erhebung beim Betroffenen einen unver hältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Be troffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgese henen Übermittlung sowie auf die Folgen der Verweige rung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozial daten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetz lichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt wer den, für die sie gespeichert worden sind. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, ver ändert oder genutzt werden, wenn 1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejeni gen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind, 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder 3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozial leistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzun gen des § 75 Abs. 1 vorliegen. (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahr nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefug nissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen stehen. (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder ge speicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vor haben der wissenschaftlichen Forschung im Sozial leistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungs bereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 149 schungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert. § 67d Übermittlungsgrundsätze (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt lung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Ver antwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen. (3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenüber tragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4 entsprechend. § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder nach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, 1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerber leistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist, 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetz buch sie abführt und 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Ein zugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen. § 68*) Übermittlung für Aufgaben der Polizei behörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufent halt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur An nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfe ersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter. § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so weit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wor den sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Auf gabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz buch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, 2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Auf gabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtli chen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder 3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptun gen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landes behörde. (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt 1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichs gesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah men, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamten versorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Solda *) Gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 68 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt. 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 tenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwart schaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflege geldleistungen zu erbringen haben, 2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags gesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, 3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben. (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundes anstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen. (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagno sedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet. § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betrof fenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich über wiegt. § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenord nung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwend bar sind, und zur Mitteilung von Daten der aus ländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung, 4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr pflichtgesetzes, 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes, 6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutra gender Tatsachen an die Registerbehörde, 8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters oder 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes. Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Voll streckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechts rahmengesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt wer den können a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus länders oder eines Familienangehörigen des Aus länders Daten über die Gewährung oder Nicht gewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nicht bestehen einer Versicherung, b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis, c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus länders Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Auswei sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer gesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, 2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländer gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder 3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 151 wenn die Mitteilung die Erteilung, den Wegfall oder Be schränkungen der Arbeitserlaubnis oder der Arbeits berechtigung, einer sonstigen Berufsausübungs erlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft. Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder 2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer gesetzes vorliegen. (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerber leistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durch führung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zu lässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschafts gericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend. § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so weit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Ab schirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf An gaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschrif ten seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be schränkt. (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungser suchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungs ersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stell vertreter. § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so weit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an. § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Durchführung a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder 2. für die Geltendmachung a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Num mer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbeson dere nach § 1605 oder nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetz buches, zur Auskunft verpflichtet ist, oder b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versor gungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 1587e Abs. 1 oder § 1587k Abs. 1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet ist, und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über mitteln. § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so weit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben 1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungs bereich oder 2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteres se des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermitt lung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nicht zulässig, 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 soweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen. (2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmi gung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muss 1. den Empfänger, 2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der Betroffenen, 3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermittelten Sozialdaten verwendet werden dürfen, und 4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten auf bewahrt werden dürfen, genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hin weis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. (3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffentli che Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet und die Daten nur für den Übermittlungszweck gespeichert, verändert oder genutzt werden. (4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, kon trolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der sonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass eine der in Satz 1 genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche Stelle verletzt ist. § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetz buches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der speichernden Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allge meiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hin zuweisen, 2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3. (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches. § 77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und 1. diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ent sprechen oder 2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungs gesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten ent sprechen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwür dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über mittelt werden. § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt wor den sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Die Empfänger haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Emp fänger befugt wäre. Abweichend von Satz 3 ist eine Über mittlung nach § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsan waltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenab wehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung verarbeiten und nutzen. (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle über mittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfah rens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen die zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 153 Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung ver arbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. (4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen ein schließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforder lich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermög licht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches ge nannten Stellen zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Be troffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen. (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Datenempfänger, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 78a erforderliche technische und organisato rische Maßnahmen. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fäl len, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauf tragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be steht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verant wortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Ge währleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen. § 80 Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag (1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwort lich. Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Daten schutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbei tenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auf traggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die tech nischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftrag geber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen tech nischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen. Die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftrag geber schriftlich das Recht eingeräumt hat, 1. Auskünfte bei ihm einzuholen, 2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und 3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme ein zusehen, soweit es im Rahmen des Auftrags für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde recht zeitig vor der Auftragserteilung 1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3, 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Betroffenen, 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll sowie 4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an seine Aufsichtsbehörde zu richten. 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke ver arbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt. (5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn 1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder 2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheb lich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbe standes des Auftraggebers umfasst. Der überwiegen de Teil der Speicherung des gesamten Datenbestan des muss beim Auftraggeber oder beim Auftragneh mer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffent liche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben. (6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, treten anstelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz insoweit die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige Auf sichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Ver zeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien. Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte (1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbei tung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozial daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er sich 1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wen den, wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle des Bun des bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet, 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten schutzes zuständigen Stellen wenden, wenn er die Verletzung seiner Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die Stelle des Bundes beauftragten für den Datenschutz die Landesbeauftrag ten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hin aus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehr heit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Renten versicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes. (4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 des Bundes datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räum lich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfül lung seiner Aufgaben unterstützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbei tungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa tisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte Dateien, deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel ten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im Übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Ver zeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien sowie über behördliche Datenschutzbeauf tragte unberührt. § 82 Schadenersatz Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vor schriften dieses Gesetzbuches oder nach anderen Vor schriften über den Datenschutz unzulässige oder un richtige automatisierte Verarbeitung seiner personen bezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. § 83 Auskunft an den Betroffenen (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und 2. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Aus kunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 155 der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informa tionsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt ent sprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkon trolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbei tungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa tisch gelöscht werden. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über mittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehör den, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf gaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter essen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus kunftserteilung zurücktreten muss. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsäch lichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung ver folgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann. (6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. § 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betrof fenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hier auf genutzt und übermittelt werden. (2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kennt nis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei cherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist. (4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrich tiger Sozialdaten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiter gegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen (1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei ge speichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberech tigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vor bringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiter zuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. § 85 Strafvorschriften (1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialda ten, die nicht offenkundig sind, unbefugt 1. speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit hält oder 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch ge schützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder 2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie übermittelt. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 85a*) Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, 2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder 3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauf tragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten E r s t e r T i t e l A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 86 Zusammenarbeit Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun gen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 85a Abs. 2 die Wörter „fünfzigtau send Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt. Z w e i t e r T i t e l Z u s a m m e n a r b e i t d e r L e i s t u n g s t r ä g e r u n t e r e i n a n d e r § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungs träger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. So weit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungs träger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen. (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen anderen Leistungsträger übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem ver pflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 88 Auftrag (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm ob liegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustim mung wahrnehmen lassen, wenn dies 1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten, 2. zur Durchführung der Aufgaben und 3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder gelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall leistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich artige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesam ten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben. (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, so weit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Ge setzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vor geschriebenen Weise bekannt zu machen. § 89 Ausführung des Auftrags (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus führung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 157 (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen ent bunden. (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforder lichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle. § 91 Erstattung von Aufwendungen (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen den Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt ent sprechend. (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig. § 92 Kündigung des Auftrags Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auf trag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. § 93 Gesetzlicher Auftrag Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 94 Arbeitsgemeinschaften (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Einglie derung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemein schaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maß gebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal tungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden wei ter übertragen. (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf. (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche rung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemein schaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren. § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung (1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durch führung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie 2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrich tungen, insbesondere deren Bereitstellung und In anspruchnahme, anstreben. Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein nützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden. (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvor haben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen. § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Unter suchungsmaßnahme oder eine psychologische Eignungs untersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die Vor aussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozial leistungen verwendet werden können. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet werden. 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 (2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, so weit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vor liegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu verein baren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheit lichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Unter suchungen festgehalten werden. Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Unter suchungsmaßnahme nach den Aufgaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit die Untersuchungsmaß nahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. (3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs träger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsemp fänger ist nicht zulässig. D r i t t e r T i t e l Z u s a m m e n a r b e i t d e r L e i s t u n g s t r ä g e r m i t D r i t t e n § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte (1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsgemein schaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Be troffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. (2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend. § 98*) Auskunftspflicht des Arbeitgebers (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbrin gung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeit geber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tat sachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlan gen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervor gehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeit gebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 2 die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt. (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamt sozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall. (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozial leistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können ver weigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich. (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht fertig 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder 2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließ lich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Ent schädigungsrecht 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berück sichtigen oder 2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichti gen zusteht, gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der Aufwendun gen des Leistungsträgers herangezogen werden. Aus künfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 159 prozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Ver langen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durch führung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form ange messen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitations einrichtungen. (2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines be handelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung ein gewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzutei len (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburts ort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Ver storbenen anzugeben. (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen Post AG 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistun gen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus 2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen. (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An gestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, 2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen. Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs pflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs verpflichtung nachträglich entfallen ist (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teil weise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend hilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzun gen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit die ser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig ver pflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kosten beitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. 160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nach rangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehö rigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat. § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial leistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend hilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgen der Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträ gers nach § 102, 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs verpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs trägers nach § 104, 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträ gern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhält nis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Er stattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte. § 107 Erfüllung (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver pflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüg lich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mit zuteilen. § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu er statten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande ren Leistungsträgern 1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungs träger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. § 109*) Verwaltungskosten und Auslagen Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. § 110**) Pauschalierung Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhe re Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 109 Satz 2 die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und in Satz 3 die Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt. **) Gemäß Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 110 Satz 2 die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und in Satz 4 die Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 161 § 111 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstat tungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. § 112 Rückerstattung Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 113 Verjährung (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech tigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstat tungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungs pflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir kung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerli chen Gesetzbuches sinngemäß. § 114 Rechtsweg Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatz ansprüche der Leistungsträger gegen Dritte § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozial leistungen über. (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge. § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen der Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Ver sicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistun gen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz be ziehen. Dazu gehören auch 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versiche rungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Ver antwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhun dertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vor schriften des Bundessozialhilfegesetzes werden. (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1. (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozial hilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädig ten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleis tungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzan spruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadener satz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätz lichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädig ten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemein schaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hin terbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner. (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehalt lich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht statio näre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen. (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatz ansprüche ist zulässig. (10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs träger im Sinne dieser Vorschrift. § 117 Schadenersatz ansprüche mehrerer Leistungsträger Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial leistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamt gläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich ver pflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatz anspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungs träger können ein anderes Ausgleichsverhältnis verein baren. § 118 Bindung der Gerichte Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. § 119 Übergang von Beitragsansprüchen (1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver sicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Ver sicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeit punkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitrags zeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit 1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder 2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist. Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver sicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeits entgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen. (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des An spruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestell ten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungs träger. (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge standen hätte. (4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend. Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 120 Übergangsregelung (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig nisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fas sung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungs verfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlos sen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 163 Anlage*) Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind, 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozial daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Spei cherkontrolle), 4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzer kontrolle), 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegen den Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 9. zu verhindern, dass bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Trans port von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle). *) Hinweis der Schriftleitung: (zu § 78a). 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleisch hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbrau cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) wird die Angabe „30 Monaten“ durch die Angabe „24 Monaten“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 25. Januar 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygiene rechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE Vom 25. Januar 2001 ––––––––––––––– Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 782) wird bekannt gemacht, dass 1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136), 2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565) am 16. November 1998 außer Kraft getreten sind. Berlin, den 17. Januar 2001 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e Im Auftrag H a h n Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus und der Tiefseebergbau-Kostenverordnung Vom 17. Januar 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 165 Artikel 10 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforde rungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezem ber 2000 (BGBl. I S. 2020) ist wie folgt zu berichtigen: Nach dem Wort „Tage“ wird das Wort „nach“ eingefügt. Bonn, den 23. Januar 2001 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Im Auftrag B. R o g g e n d o r f Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft Vom 23. Januar 2001 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 20. 12. 2000 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 521 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-134 20. 12. 2000 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 521 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-170 20. 12. 2000 Vierunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsver ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft raum) 522 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-171 13. 12. 2000 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug hafen Berlin-Tegel) 609 (11 17. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-125 ––––––––––––––– Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 20. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verord nungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaft lichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 L 326/16 22. 12. 2000 21. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2810/2000 der Kommission zur Erstellung der vor läufigen Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse und Trockenfutter der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für 2001 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung dieser Inseln L 326/20 22. 12. 2000 21. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2812/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2225/2000 zur Festsetzung der Oliven- und der Ölerträge für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 L 326/24 22. 12. 2000 21. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hin blick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse L 326/30 22. 12. 2000 21. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischerei erzeugnisse L 326/34 22. 12. 2000 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 13. 12. 2000 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsver ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 609 (11 17. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-126 13. 12. 2000 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 610 (11 17. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-127 13. 12. 2000 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug hafen Stuttgart) 610 (11 17. 1. 2001) 25. 1. 2001 96-1-2-168 ––––––––––––––– ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 19. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2825/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger L 328/1 23. 12. 2000 19. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt L 328/2 23. 12. 2000 22. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2832/2000 der Kommission zur Eröffnung und Ver waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN Codes 07141010, 07141091 und 07141099 mit Ursprung in Thailand (2001) L 328/15 23. 12. 2000 22. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2833/2000 der Kommission zur Festlegung beson derer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2001 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren L 328/20 23. 12. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord nung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungs regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30. 10. 1999) L 328/55 23. 12. 2000 15. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) L 330/1 27. 12. 2000 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 14. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2801/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaft liche Waren L 331/1 27. 12. 2000 14. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2802/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein schaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren L 331/55 27. 12. 2000 14. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischerei erzeugnisse L 331/61 27. 12. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 730/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszoll kontingenten für einige Fischereierzeugnisse (Amtsblatt der Europäi schen Gemeinschaften L 102 vom 2. 4. 1998) L 331/63 27. 12. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 745/1999 des Rates vom 30. März 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschafts zollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften L 96 vom 10. 4. 1999) L 331/63 27. 12. 2000 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 655/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschafts zollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften L 80 vom 31. 3. 2000) L 331/63 27. 12. 2000 22. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaft liche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 L 332/7 28. 12. 2000 22. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates zur Einführung eines endgülti gen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufi gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea L 332/17 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2855/2000 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 332/41 28. 12. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 167 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2856/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2508/97 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemein schaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slo wenien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten L 332/49 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2857/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1279/98, (EG) Nr. 1128/1999, (EG) Nr. 1247/1999 und (EG) Nr. 2335/2000 infolge der neuen Zugeständnisse für bestimmte Rindfleischerzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente L 332/55 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2858/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontin genten für Pilzkonserven L 332/59 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2859/2000 der Kommission zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Italien L 332/61 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2860/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver ordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungs regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf, zur Festlegung der Vor schriften für Stilllegungsflächen sowie zur Änderung der Grundflächen für Griechenland und Portugal L 332/63 28. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2864/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemein schaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug nisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Repu blik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 L 333/3 29. 12. 2000 27. 12. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2865/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der die Sektoren Geflügel fleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Ver ordnungen (EG) Nr. 3066/95, (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 L 333/6 29. 12. 2000 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt