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Laws of Germany

First Ordinance amending the Animal Transport Ordinance

Made 1999-02-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
animal welfare, transport/storage, international trade, registration, authorization/permit
Categories
*

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 181 Erste Verordnung zur Anderung der Tierschutztransportverordnung*) Vom 23. Februar 1999 Das Bundesministerium tor Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des§ 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustandigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. IS. 705) und dem Organisa tionserlaB vom 27. Oktober 1998 (BGBI. IS. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium tor Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6 und § 16 Abs. 5 des Tier schutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier schutzgesetzes nach Anhorung der Tierschutzkommission: Artikel 1 Die Tierschutztransportverordnung vom 25. februar 1997 (BGBI. I S. 348), geandert durch Artikel 2 der Verord nung vom 22. Dezember 1997 (BGBI. I S. 3326), wird wie folgt geandert: 1. Die lnhaltsObersicht wird wie folgt geandert: a) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt ge faBt: ,,§ 11 Erlaubnis und Registrierung". b) Vor der den § 12 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingetogt: ,,§ 11 a Widerruf, ROcknahme und Ruhen der Er laubnis". c) Vor der den § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingetogt: ,,§ 33a Ausfuhr Ober bestimmte Oberwachungs stellen". d) Vor der den § 37 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingetogt: ,,§ 36a Einfuhr Ober bestimmte Oberwachungs stellen". 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,(2) Diese Verordnung gilt nicht tor 1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer naturlichen Person begleitet werden, 2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, ·) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 uber den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Anderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geandert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABI. EG Nr. L 17 4 S. 1 ), 2. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 uber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tbtung (ABI. EG Nr. L 340 S. 21 ). 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder 4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befordert werden, die durch das deutsche KOstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren." 3. In § 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strich punkt ersetzt und folgende Nummer angetogt: ,, 12. Grenzkontrollstelle: amtliche Oberwachungsstelle tor die Durchtoh rung der DokumentenprOfung, Namlichkeits kontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Dritt land oder in einem Hafen oder Flughafen." 4. § 11 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 11 Erlaubnis und Registrierung (1) Gewerbliche Beforderer von Wirbeltiere bedOr fen der Erlaubnis der zustandigen Behorde. (2) Im Inland ansassige gewerbliche Beforderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen: 1. Name und Anschrift des Beforderers, 2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie 3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfOg bare Ladeflache, Art der FOtterungs-, Trank- und BelOftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge. (3) Die Erlaubnis wird im Inland ansassigen gewerb lichen Beforderern erteilt, wenn 1. die tor die Tatigkeit verantwortliche Person zuver lassig im Hinblick auf den Tierschutz ist und 2. die der Tatigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verord nung entsprechen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingun gen erteilt werden. Die zustandige Behorde erfaBt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwolfstellig und wird aus der tor die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amt lichen SchlOsselnummer des vom Statistischen Bun desamt herausgegebenen GemeindeschlOsselver zeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (4) Die Erlaubnis, die die zustandige Behorde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestim mungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doµpelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 Ober den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Anderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 Nr. L 340 S. 17), zuletzt geandert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABI. EG Nr. L 17 4 S. 1 ), einem in ihrem Zustandigkeits bereich ansassigen oder einem gewerblichen Befor derer, der in einem Drittland ansassig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich. (5) Anderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zustandigen Behorde unverzOglich anzuzeigen. (6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzufuhren." 5. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefugt: ,,§ 11a Widerruf, ROcknahme und Ruhen der Erlaubnis (1) Die zustandige Behorde kann das Ruhen der Erlaubnis bis zur Beseitigung der ROcknahme- oder WiderrufsgrOnde anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen fur einen Widerruf oder eine ROcknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfullt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daB der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungs verfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Ver waltungsakten bleiben unberOhrt. (2) Die zustandige Behorde macht den Widerruf und die ROcknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt." 6. § 13 Abs. 7 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Fischereibiologie," gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. eine bestandene AbschluBprOfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tier pfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter BerufsabschlOsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder". 7. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe ,,BAnz. Nr. 81 a vom 30. April 1997" durch die Angabe ,,BAnz. Nr. 151 a vom 15. August 1998" ersetzt. 8. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Trans portmittels" die Worte ,,bei StraBentransporten" ein gefugt. 9. § 24 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefugt: ,,und zwar an einem Aufenthaltsort, der van der zustandigen Behorde nach MaBgabe der Verord nung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fas sung zugelassen warden ist. Die zustandigen ober sten Landesbehorden teilen dem Bundesministe rium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassung van Aufenthaltsorten und die je weilige Zulassungsnummer sowie die ROcknahme oder den Widerruf van Zulassungen mit. Dieses gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte sowie die ROcknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger be kannt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaBt: ,,(3) Die Absatze 1 und 2 gelten nicht bei StraBen transporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411 /98, sofern die Nutztiere nach MaBgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befordert werden." 10. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Glasaale" durch das Wort ,,Aale" ersetzt. 11. In§ 34 Abs. 4 werden die Worte ,,im Inland ansassige" gestrichen. 12. In Abschnitt 5 wird var§ 34 folgende Vorschrift einge fugt: ,,§33a Ausfuhr Ober bestimmte Oberwachungsstellen (1) Die Ausfuhr van Nutztieren ist nur Ober Zoll stellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulassig, die das Bundes ministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und For sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (2) Der Ausfuhrer van Nutztieren hat der Grenzkon trollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraus sichtliche Ankunft des Transports unter Angabe van Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werk tag vorher anzuzeigen. Die zustandige Behorde kann Ausnahmen zulassen." 13. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird var den Worten ,,einen Werktag" das Wort ,,mindestens" eingefugt. 14. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefugt: ,,§36a Einfuhr Ober bestimmte Oberwachungsstellen Die gewerbliche Einfuhr van Tieren oder Fleisch van Nutztieren, HausgeflOgel oder Hauskaninchen ist nur Ober Zollstellen mit zugeordneten Gren,zkontroll stellen zulassig, die das Bundesministerium fur Er nahrung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh men mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat." 15. In § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und fol gender Absatz wird angefugt: ,,(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch van Nutztieren, HausgeflOgel oder Hauskaninchen muB der Transport van einer Bescheinigung der zustandi gen Behorde des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestatigt wird, daB das Fleisch van Tieren stammt, die im Schlachthof var und bei der Schlachtung oder Totung mindestens entsprechend den einschlagigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 Ober den Schutz van Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Totung (ABI. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 183 16. § 42 wird wie folgt geandert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und Num mer 6 wird wie folgt gefaBt: ,,6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befi:irdert,". b) Folgender Absatz wird angefUgt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen § 33a ein Nu.tztier ausfUhrt, 2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstan dig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einfUhrt." 17. § 43 Abs. 3 wird wie folgt gefaBt: ,,(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorlaufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der 20. Anlage 4 wird wie folgt geandert: bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des§ 11 Abs. 1 Satz 2 erfaBt worden ist. Die vorlaufige Erlaub nis erlischt, wenn nicht bis zum 1. Marz 2000 der zustandigen Behi:irde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird." 18. Anlage 2 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe,,, und zwar an einem von der zustandigen Behi:irde nach MaB gabe der Verordnung (EG) Nt'. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufent haltsort" angefUgt. b) In Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Nutz tiere" die Worte ,, , ausgenommen Renn- und Tur nierpferden," eingefUgt. 19. Anlage 3 wird wie folgt geandert: In Nummer 1 wird in Spalte 2 derTabelle in der letzten Zeile die Zahl ,, 105" durch die Zahl ,,90" ersetzt. a) In Nummer 2.1.1 werden die Worte ,,sind jeweils" durch die Worte ,,sind beim StraBentransport jeweils" ersetzt. b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3. c) Nach Nummer 2.1.2 wird folgende Nummer eingefUgt: ,,2.2 Schiffstransport Lebendgewicht bis zu kg je Tier 50 80 100 120 140 170 210 250 300 350 400 500 600 700 Ober 700 Mindestbodenflache je Tier in m2 2 0,33 0,40 0,48 0,57 0,65 0,75 0,85 0,95 1, 10 1, 17 1,30 1,55 1,80 2,00 2,50 Bei Rindern im letzten Drittel der Trachtigkeit erhi:ihen sich die angegebenen Mindestflachen um minde stens 10 vom Hundert." d) In Nummer 4.1.2 werden folgende Zeilen vorangestellt: Lebendgewicht bis zu kg je Tier ,,6 10 15 20 Mindestbodenflache je Tier in m2 2 0,07 0,11 0,12 0,14". 21. Anlage 5 wird wie folgt gefaBt: ,,Anlage 5 (zu § 34 Abs. 1) (1) Beforderer: (Name, Anschrift, Firmenbezeichnung) (a) (3) Tierart: Anzahl der Tiere: Versandort: Bestimmungsort und -land: (a) (5) Nummer der Gesundheitsbescheini gung(en) oder der Begleitdokumente (a) (8) Datum und Uhrzeit des Versands: (a) (11) GeplanteAufenthalts- oder Umladeorte: (13) Ort und Anschrift: i) ii) iii) iv) v) vi) (19) (a) • Vom Beforderer vor Fahrtantritt auszufOllen (b) Vom zustandigen Tierarzt auszufOllen (c) Vom Beforderer oderTransportfOhrer wahrend des Transports auszufOllen (d) Von der zustandigen Stelle des Ausgangs ortes oder Grenzkontrollstelle auszufOllen (e) Vom Beforderer nach der Fahrt auszufOllen (22) Bemerkungen: Transportplan (2) Art des Transportmittels: Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels (a) (4) Route: Voraussichtliche Transportdauer: (a) (6) Stempel des Tierarztes der zustan- (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte digen Behorde des Versandortes (b) (b) (9) Name des wahrend des Transports (10) Stempel der fur den Ausgangsort zustandigen Veterinarbehorde oder der Grenz Verantwortlichen: kontrollstelle (c) (d) (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte: (a) (c) und (e) (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthalts- (16) Grund: (17) Ort und (18) Datum und dauer: Anschrift: Uhrzeit: (20) Unterschrift des wahrend (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort: des Transports Verantwortlichen (e) (e) (b) oder (e)". .Jo i OJ C ::J 0.. CD (/) (C CD (/) ~ N C" ~ c Ill ::::r co Ill ::J (C L c.o c.o c.o ~ z :;-, OJ Ill C (/) (C CD (C CD C" CD ::J N C OJ 0 ::J ::J Ill 3 "' 0) "Tl CD C" 2 Ill .... c.o c.o c.o Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 185 Artikel 2 Artikel 3 Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Tierschutztransport verordnung in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung im Bundesge$etzblatt bekanntmachen. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Marz 1999 in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Februar 1999 Der Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke

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