First Law amending the Berlin Emission Protection Law
Made 2010-02-03 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Erstes Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- air quality/air pollution, noise pollution, pollution control
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Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 37 66. Jahrgang Nr. 4 Berlin, den 16. Februar 2010 03227 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin Inhalt 3.2.2010 Erstes Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2190-7 3.2.2010 Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2251-2; 2251-14; 2251-2l 3.2.2010 Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 2011-1; 762-4; 2011-1-8 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201038 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I § 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezem ber 2005 (GVBl. S. 735; 2006 S. 42) wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) Störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Er haltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätz lich sozialadäquat und damit zumutbar.“ 2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 3. Februar 2010 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t Erstes Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin Vom 3. Februar 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 2010 39 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied staaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag: Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem vom 30. Oktober bis 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 außer Kraft, falls der Drei zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Ab satz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin be kannt gemacht. Berlin, den 3. Februar 2010 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t Anlage Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Februar 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201040 die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürli chen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähn liche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesen det wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließ lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflich tungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Absatz 9 bleibt unberührt,“. bb) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst: „8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbe zwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeich nung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentli chen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beab sichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,“. cc) Es wird folgende neue Nummer 11 eingefügt: „11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwäh nung oder Darstellung von Waren, Dienstleistun gen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstlei stungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähn liche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförde rung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeu tendem Wert ist,“. dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 19 werden die neuen Nummern 12 bis 20. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 6 wird gestrichen. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten“. b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht 1. die Menschenwürde verletzen, 2. Diskriminierungen auf Grund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orien tierung beinhalten oder fördern, 3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Si cherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geän dert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten“. b) Es wird folgender neuer § 7a eingefügt: „§ 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping“. c) § 15 wird wie folgt neu gefasst: „§ 15 Zulässige Produktplatzierung“. d) § 44 wird wie folgt neu gefasst: „§ 44 Zulässige Produktplatzierung“. e) § 45 wird wie folgt neu gefasst: „§ 45 Dauer der Fernsehwerbung“. f) § 45a wird wie folgt neu gefasst: „§ 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle“. g) § 45b wird gestrichen. h) § 58 wird wie folgt neu gefasst: „§ 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele“. i) § 63 wird wie folgt neu gefasst: „§ 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen“. j) Es wird folgender neuer § 64 eingefügt: „§ 64 Regelung für Bayern“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits auf Grund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterlie gen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutschland gelegene Sa telliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordi nierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung be stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit gliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) – Richtlinie 89/552/ EWG – ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nut zung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten-Übertra gungskapazität. Dies gilt nicht für Angebote, die 1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und 2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen werden.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: „7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 2010 41 (3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumen tarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden. (4) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines ande ren Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mit glied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fern sehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Überein künfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kürze“ die Wörter „und in angemessener Weise“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Marke“ ein Komma und die Wörter „ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Verantwortung“ das Wort „redaktionelle“ eingefügt und die Wörter „die redaktionel le“ vor dem Wort „Unabhängigkeit“ werden gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Herstellung“ die Wör ter „oder der Verkauf“ eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum politischen Zeitge schehen“ durch die Wörter „zur politischen Informati on“ ersetzt. bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.“ e) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „(8) § 7 Absatz 1, 3 und Absatz 8 bis 10 gelten entspre chend.“ 7. § 9b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter „zuletzt geändert durch die“ werden durch die Wörter „in der Fas sung der“ ersetzt. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen: 1. Name und geografische Anschrift, 2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontakt aufnahme und eine effiziente Kommunikation ermögli chen und 3. zuständige Aufsicht.“ 8. § 11c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landes rundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt.“ b) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze 3 bis 6. 9. § 15 wird wie folgt neu gefasst: optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.“ d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7a Absatz 1 gilt entsprechend.“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 1 und 2. cc) Der bisherige Satz 4 wird der neue Satz 3 und wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt auch für Teleshopping.“ f) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Soweit in den §§ 15 und 44 Ausnahmen zugelassen sind, muss Pro duktplatzierung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeein trächtigt bleiben, 2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auf fordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsför dernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und 3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte ge ringwertige Güter. Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hör funk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sen dungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zu mutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. Die in der ARD zu sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.“ g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die neuen Absätze 8 und 9. h) Es wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: „(10) Werbung und Teleshopping für alkoholische Ge tränke dürfen den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.“ i) Es wird folgender neuer Absatz 11 angefügt: „(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Teleshopping kanäle.“ 5. Es wird folgender neuer § 7a eingefügt: „§ 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden. (2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusam menhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürli chen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinha bern verletzen. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201042 „§ 44 Zulässige Produktplatzierung Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig 1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sen dungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder 2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich be stimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshil fen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitge schehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentli chen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterpro grammen nach § 31.“ 15. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 45 Dauer der Fernsehwerbung“. b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produkt platzierungen und Sponsorhinweise.“ c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2, und es wer den nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Sendun gen“ sowie nach dem Wort „Programmen“ die Wörter „und Sendungen“ eingefügt. e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3 und wie folgt neu gefasst: „(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7a gelten nicht für reine Werbekanäle.“ 16. § 45a wird wie folgt neu gefasst: „§ 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle (1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping Fenster gekennzeichnet sein. (2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.“ 17. § 45b wird gestrichen. 18. In § 46 wird die Verweisung auf die „§§ 7, 8, 8a, 44, 45, 45a und 45b“ durch die Verweisung auf die „§§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a“ ersetzt. 19. In § 46a wird die Verweisung auf „§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a“ durch die Verweisung auf „§ 7 Absatz 4 Satz 2, § 7a Absatz 3 und § 45 Absatz 1“ ersetzt. 20. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig „§ 15 Zulässige Produktplatzierung Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig 1. in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sen dungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstal ter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder 2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich be stimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshil fen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitge schehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentli chen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.“ 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbe zeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Spon sorhinweise.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 3 bis 5. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Programme“ die Wör ter „und Sendungen“ sowie nach dem Wort „Programmen“ die Wörter „und Sendungen“ eingefügt. 11. § 16f wird wie folgt neu gefasst: „§ 16f Richtlinien Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan stalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 15 und 16. In der Richtlinie zu § 8a sind insbe sondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan desrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsa men Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. In der Richtlinie zu § 7 Absatz 7 und § 15 ist näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen Forma ten und in welchem Umfang unentgeltliche Produktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des Deutschlandradios zur Durchführung der §§ 7, 8a und 15 entsprechend.“ 12. § 25 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt ergänzt: „es sei denn, zum 31. Dezember 2009 bestehende landes rechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher.“ b) Es werden folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt: „Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig.“ c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 7 und 8. 13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt. 14. § 44 wird wie folgt neu gefasst: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 2010 43 24. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un terrichtet, 25. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt, 26. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemedien gesetzes personenbezogene Daten verarbeitet, 27. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, 28. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 4 Angebote gegen den Ab ruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.“ b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es werden folgende neue Nummern 15 bis 27 eingefügt: „15. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung ein setzt, 16. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akusti sche Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt, 17. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 6 Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt, 18. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 4 das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Wer bung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 19. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 5 Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht als Dau erwerbung kennzeichnet, 20. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt, 21. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 zulässig ist, 22. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 7 Satz 3 oder 4 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist, 23. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Ab satz 9 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet, 24. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7a Ab satz 1 in das Bewegtbildangebot eines Gottesdiens tes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Wer bung oder Teleshopping-Spots integriert, 25. entgegen den in § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7a Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Be wegtbildangebote Werbung oder Teleshopping in tegriert, 26. entgegen § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Ab satz 1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegtbildan gebot nicht auf den Sponsor hinweist, 27. gemäß § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 bis 6 unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,“ 1. Großereignisse entgegen § 4 Absatz 1 oder 3 verschlüs selt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beein flussung einsetzt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Werbung oder Teleshop ping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von an deren Sendungsteilen absetzt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 eine Teilbelegung des ausge strahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Wer bung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu tren nen und als solche zu kennzeichnen, 5. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sen dungen oder beim Teleshopping einfügt, 7. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Schleichwerbung, The menplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt, 8. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Produktplatzierung be treibt, soweit diese nicht nach § 44 zulässig ist, 9. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 oder 4 auf eine Produkt platzierung nicht eindeutig hinweist, 10. entgegen § 7 Absatz 9 Werbung oder Teleshopping poli tischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet, 11. entgegen § 7a Absatz 1 Übertragungen von Gottesdiens ten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Te leshopping-Spots unterbricht, 12. entgegen den in § 7a Absatz 3 genannten Voraussetz ungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, 13. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hin weist, 14. gemäß § 8 Absatz 3 bis 6 unzulässig gesponserte Sen dungen verbreitet, 15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt, 16. entgegen § 9b Absatz 2 die dort genannten Informatio nen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmit telbar und ständig zugänglich macht, 17. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet, 18. entgegen § 20b Satz 1 und 2 Hörfunkprogramme aus schließlich im Internet verbreitet und dies der zuständi gen Landesmedienanstalt nicht oder nicht vollständig anzeigt, 19. entgegen § 23 Absatz 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landes medienanstalt vorlegt, 20. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt, 21. entgegen § 45 Absatz 1 die zulässige Dauer der Wer bung überschreitet, 22. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 45a Absatz 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind, 23. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung sei ner Daten für andere Zwecke abhängig macht, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201044 (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidenten konferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsur kunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunk staatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 10.11.2009 Günther H. Oettinger Für den Freistaat Bayern: Mainz, den 30.10.2009 Horst Seehofer Für das Land Berlin: Mainz, den 30.10.2009 Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 04.11.2009 M. Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Mainz, den 30.10.2009 Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Mainz, den 30.10.2009 Ole von Beust Für das Land Hessen: Mainz, den 30.10.2009 R. Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Mainz, den 30.10.2009 Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Mainz, den 30.10.2009 Christian Wulff Für das Land Nordrhein-Westfalen: Mainz, den 30.10.2009 Jürgen Rüttgers Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 30.10.2009 Kurt Beck Für das Saarland: Mainz, den 30.10.2009 Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Mainz, den 30.10.2009 St. Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Mainz, den 30.10.2009 Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein: Mainz, den 30.10.2009 Peter Harry Carstensen Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 20.11.2009 Ch. Lieberknecht Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fern sehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbeson dere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“ Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Absatz 7 des Rundfunkstaatsvertrages „Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex ver einbaren.“ bb) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die neuen Nummern 28 und 29. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 23“ durch die Angabe „23 bis 28“ und die Angabe „13 bis 16“ durch die Angabe „13 bis 29“ ersetzt. 21. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele“. b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und In halt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeit punkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekata log bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten § 1 Absatz 3 sowie die §§ 7 und 8 entspre chend. Für Angebote nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7a und 45 entsprechend.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4. 22. Es wird folgender neuer § 63 eingefügt: „§ 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen § 7 Absatz 7 und die §§ 15 und 44 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.“ 23. Der bisherige § 63 wird der neue § 64 und die Verweisung auf „§ 7 Abs. 8 1. Variante“ durch die Verweisung auf „§ 7 Absatz 9 Satz 1 1. Variante“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. Sep tember 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkände rungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Halbsatz wird wie folgt neu gefasst: „Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen,“. b) In Nummer 1 werden die Wörter „Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche“ durch die Wörter „Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minder jährige“ ersetzt. 2. Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 3. In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Teleshopping“ die Wörter „und Sponsoring“ eingefügt. Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staats verträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maß gebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats kanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinter legt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 2010 45 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Okto ber 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird das Wort „Baustatik“ durch das Wort „Standsicherheit“ ersetzt. b) In Buchstabe c werden die Wörter „und nicht allgemein ge bräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung“ durch die Wörter „ein schließlich der konstruktiven Bauüberwachung“ ersetzt. c) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Länder“ die Wörter „mit Ausnahme der Bauten der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Ber lin gegeben ist“ eingefügt. d) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Anerkennung von Prüfsachverständigen für techni sche Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständi gen für den Erd- und Grundbau,“ e) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. f) Es wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);“ 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Gesundheitswesen“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ angefügt. b) In dem einleitenden Teilsatz werden nach dem Wort „Gesund heitswesen“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt. c) In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort „Badegewässerquali tätsverordnung“ durch das Wort „Badegewässerverordnung“ ersetzt. d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und des nationalen Rechts in den Bereichen a) Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsge genstände und Tabakerzeugnisse, b) Futtermittel, c) Tierseuchen, d) Tierschutz und e) Beseitigung tierischer Nebenprodukte;“ e) In Absatz 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semiko lon ersetzt. f) Es werden die folgenden Absätze 6 bis 13 angefügt: „(6) a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Ge fahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungs behörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist, b) die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 der Gefahr stoffverordnung; (7) die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständi gen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbe hörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, die Ordnungs aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungs stellen im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 1 und des § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes; (8) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes; (9) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt; (10) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöff nungsgesetzes; (11) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entschei dungen nach § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt; (12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch und Margarinegesetzes; (13) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Ge setzes über Meldungen über Marktordnungswaren.“ 3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Nr. 4 Stadtentwicklung und Naturschutz Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Natur schutz zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Natur schutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarun gen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Land schaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufga ben betreffen; (2) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Num mer 23 Absatz 8) oder die Berliner Forsten (Nummer 27 Absatz 2 und 3) zuständig sind; Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften Vom 3. Februar 2010 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201046 b) In Absatz 2 werden die Wörter „öffentlichen Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung“ durch die Wörter „Veran staltungen von gesamtstädtischer Bedeutung“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsor gungsanlagen),“ gestrichen. d) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter „Stadtent wicklung und“ gestrichen. e) In Absatz 11 wird das Wort „Umweltschutz“ durch das Wort „Naturschutz“ und der Klammerzusatz „(Nr. 10 Abs. 8)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 4 Absatz 1)“ ersetzt. 13. In Nummer 19 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Senats verwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Nr. 4 Abs. 5)“ durch die Wörter „für Gesundheit zuständige Senatsver waltung (Nummer 3 Absatz 10)“ ersetzt. 14. In Nummer 22a Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „die Mutter“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt der Geburt beide Eltern teile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. 15. Nummer 22b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) a) die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, b) die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungs bescheinigungen Teil I, c) die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) a) die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erwei terung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, b) die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför derung, c) die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis, d) die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis, e) die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl), f) die Ausstellung von internationalen Führerscheinen, g) die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden die Wörter „und Bahnübergängen“ gestrichen. bb) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben. cc) Die Buchstaben f bis k werden die Buchstaben d bis i. dd) In dem neuen Buchstaben h wird das Wort „Einfahrten“ durch die Wörter „Ein- und Ausfahrten“ ersetzt. d) In Absatz 6 Buchstabe d wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt. e) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Si cherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenver kehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Fest legung im Stadtentwicklungsplan Verkehr.“ 16. In Nummer 23 Absatz 2 werden die Wörter „der Verwaltungsbe hörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbu ches und“ gestrichen. (3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denk malschutzgesetzes Berlin.“ 4. In Nummer 8 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Privatschul gesetz“ durch die Wörter „in Bezug auf Schulen in freier Träger schaft (§ 102 Absatz 4, § 104 Absatz 4 und § 126 Absatz 1 Num mer 2 bis 4 des Schulgesetzes)“ ersetzt. 5. Nummer 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in dem einleitenden Teilsatz werden jeweils die Wörter „Stadtentwicklung und“ gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach dem Abfallgesetz erlassenen weitergeltenden“ gestrichen. c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. d) Die Absätze 11 bis 13 werden die neuen Absätze 8 bis 10. e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsauf gaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anla gen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zu sammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, soweit nicht die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 9) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und techni sche Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioak tivitätsbestimmung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz.“ 6. In Nummer 11 wird nach Buchstabe m folgender Buchstabe n ein gefügt: „n) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,“ 7. Nummer 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Die Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 1 bis 8. 8. Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „Nr. 13 Wissenschaft und Forschung Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Professorentitel; (2) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschul tätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entspre chenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen; (3) die Ordnungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer privaten Hochschule.“ 9. In Nummer 14 wird das Wort „Sozialwesen“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 1 Buchsta be a)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 6 Buchsta be a)“ ersetzt. 10. In Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. 11. Nummer 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaub nis zur Kindertagespflege (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetz buch);“ 12. Nummer 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anlagen mit Ausnah me“ die Wörter „von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden,“ eingefügt und die Wörter „von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Veranstaltungen von überbe zirklicher Bedeutung,“ durch das Wort „und“ ersetzt. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 2010 47 dd) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung“ durch die Angabe „§ 31 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt. ee) In Buchstabe h wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt. ff) Es wird folgender Buchstabe i angefügt: „i) die Anerkennung, der Widerruf der Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations Gesetzes sowie die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifika tions-Verordnung;“ 23. Nummer 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(Nr. 22b Abs. 4 bis 6)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 22b Absatz 4 bis 7)“ ersetzt. b) Absatz 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenver kehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundes behörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomati schen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,“ Artikel II Änderung des Investitionsbankgesetzes Dem § 3 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, 227), das durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um 1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohn raumförderungsgesetzes und 2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohn raumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes handelt. (5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahn dung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes.“ Artikel III Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuweisung von Bauaufsichtsaufgaben bei Bezirksvorhaben an die Bezirke vom 8. September 2009 (GVBl. S. 431) außer Kraft. Berlin, den 3. Februar 2010 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t 17. Nummer 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „Frauen- und“ ge strichen. Das Wort „Sozialwesen“ wird durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 1 und 5)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 6 und 10)“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialwesen“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 7)“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 8)“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort „Sozialwesen“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 9)“ ersetzt. e) In Absatz 7 wird das Wort „Sozialwesen“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“ und der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 6)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 11)“ ersetzt. Die Wörter „das Mess- und Eichwesen“ werden durch die Wörter „Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg“ ersetzt. f) In Absatz 9 wird das Wort „Sozialwesen“ durch das Wort „Ge sundheitswesen“, der Klammerzusatz „(Nr. 4 Abs. 1 Buchsta be b)“ durch den Klammerzusatz „(Nummer 3 Absatz 6 Buch stabe b)“ und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt. g) Es wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) die Ordnungsaufgaben nach der Pkw-Energiever brauchskennzeichnungsverordnung, soweit nicht in der Ver ordnung Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zuge wiesen sind.“ 18. In Nummer 26 werden in der Überschrift und in dem einleitenden Teilsatz jeweils die Wörter „das Mess- und Eichwesen“ durch die Wörter „Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg“ ersetzt. 19. In Nummer 29 Absatz 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Absatz 3 aufgehoben. 20. In Nummer 30 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4 Abs. 1 Buchsta be a“ durch die Angabe „Nummer 3 Absatz 6 Buchstabe a“ ersetzt. 21. Nummer 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: „(11) die hygienische Überwachung der Badegewässer und der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern; weite re Aufgaben als „benannte Stelle“ im Sinne der Badegewäs serverordnung;“ b) In Absatz 12 werden die Wörter „Stadtentwicklung und“ ge strichen. Der Klammerzusatz „(Nr. 10 Abs. 12)“ wird durch den Klammerzusatz „(Nummer 10 Absatz 9)“ ersetzt. 22. Nummer 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung“ die Wörter „und der Fahrzeug-Zu lassungsverordnung“ und nach dem Wort „Straßenver kehrs-Ordnung“ die Wörter „und § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ eingefügt. bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe „Abs. 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ein Komma und die Angabe „nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrzeug Zulassungsverordnung“ eingefügt. cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 15 der Fahrzeugregis terverordnung“ durch die Angabe „§ 43 der Fahrzeug Zulassungsverordnung“ ersetzt. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr. 4 16. Februar 201048 Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin Redaktion: Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin, Telefon: 90 13 33 80, Telefax: 90 13 20 08 E-Mail: gabriele.bluemel@senjust.berlin.de Homepage: www.berlin.de/senjust Verlag und Vertrieb: LexisNexis Deutschland GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster Telefon: 025 33/93 00 907, Fax 025 33/93 00 908 E-Mail: service@lexisnexis.de Internet: www.lexisnexis.de Bezugspreis: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Preis dieses Heftes 2,15 € zzgl. Versand (Deutsche Bank München, Konto 222 02 75, BLZ 700 700 10) Druck: Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt LexisNexis Deutschland GmbH • Feldstiege 100 • 48161 Münster Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG