First Act amending the Nature Protection Act
Made 1986-12-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- plant variety, protection of habitats, protection of species, biodiversity
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Erstes Gesetz zur Anderung des Bundesnaturschutzgesetzes Yom 10. Oezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Anderung des Bundesnaturschuugeseues Das Bundesnaturschutzgesetz vorn 20. Dezember 1976 (8GB!. I S. 3574; 1977 I S. 650), geandert durch Artikel 5 des Desetzes vorn 1. Juni 1980 (BGB!. I S. 649), wird wie folgt qeandert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaBt: ,,10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Natur haushalts in ihrer natOrlichen und historisch ge wachsenen Artenvielfalt zu schOtzen. Ihre Le bensstatten und Lebensraume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schOtzen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder herzustellen." 2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaBt: "Die §§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die §§ 20, 20 a, 20 dAbs. 4 bis 6 und die §§ 20 e bis 23, 26 bis 26 c. 28 bis 40 gelten unmittelbar." 3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "einschlieBlich Arten schutzprogrammen" gestrichen. 4. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaBt: "c) der MaBnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschOtztenArten, im Sinne des FOnf ten Abschnittes." 5. In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte .Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte .Urn welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt. 6. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaBt: "1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten," . 7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Pflanzen- und Tierbestandes" durch die Worte "Tier- und Pflanzen bestandes" ersetzt. 8. Der FOnfte Abschnitt wird wie folgt gefaBt: .Funfter Abschnitl Schutz und Pflege wildlebender Tier und Pflanzenarten § 20 Aufgaben des Artenschutzes (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und 2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Pflanzenarten in ihrer natOrlichen und historisch ge wachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaBt 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeintrachtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier und Pflanzenarten sowie die Gewahrleistunq ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdranq ter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natOrlichen Verbreitungsgebietes. (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften un beruhrt. § 20 a Begriffsbestimmungen (1) 1m Sinne dieses Abschnittes sind 1. Tiere: a) wildlebende, gefangene oder gezuchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten, b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwick lungsformen von Tieren wildlebender Arten, 2. Pflanzen: a) wildlebende, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten, b) Samen, Fruchte und sonstige Entwicklungsfor men von Pflanzen wildlebender Arten. (2) Ais Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Ab schnittes gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Er zeugnisse. Bei Tieren und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. De zember 1982 zur Anwendung des Ubereinkommens uber den internationalen Handel mit gefahrdeten Ar ten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein schaft (AB!. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen, gelten fur die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs verbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften uber die Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres erkennbar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung ge nannten Teile und Erzeugnisse. (3) Fur die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzen art im Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftli che Bezeichnung maBgebend. Die Art schlieBt aile untergeordneten Ordnungsstufen der zoologischen oder botanischen Systematik ein. (4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbrei tungsgebiet oder regelmaBiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder 2. auf natOrliche Weise in den Geltungsbereich die ses Gesetzes ausdehnt. Ais heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzen art auch, wenn sich verwilderte oder durch menschIi chen EinfluB einqeburqerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes in freier Natur und ohne menschliche Hilfe uber meh rere Generationen als Population erhalten. (5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tie re oder Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten Raumes. (6) 1m Sinne dieses Abschnittes ist ferner 1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorratlqhalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, 2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europai schen Gemeinschaften ist, 3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europai schen Gemeinschaften ist. (7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnit tes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 20 b Allgemeine Vorschriften fur den Arten- und Biotopschutz (1) Zur Vorbereitung, DurchfUhrung und Uberwa chung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Ui.nder geeignete MaBnahmen 1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbe sondere der in ihrem Bestand getahrdeten Arten, 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwick lungszielen und zu deren Verwirklichung. (2) Die Lander erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, ins besondere uber den Schutz von Biotopen wildleben der Tier- und Pflanzenarten. § 20 c Schutz bestimmter Biotope (1) MaBnahmen, die zu einer Zerst6rung oder son stigen erheblichen oder nachhaltigen Beeintrachtigung folgender Biotope fUhren k6nnen, sind unzulassiq: 1. Moore, Sumpte, R6hrichte, seggen- und binsenrei che NaBwiesen, Quellbereiche, naturnahe und un verbaute Bach- und FluBabschnitte, Verlandungs bereiche stehender Gewasser, 2. offene Binnendunen, offene natOrliche Block- und Ger6l1halden, Zwergstrauch- und Wacholderhei den, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Walder und Gebusche trockenwarmer Standorte, 3. Bruch-, Sumpf- und Auwalder, 4. Fels- und Steilkusten, Strandwatle sowie Dunen, Salzwiesen und Wattflachen im Kustenbereich, Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2351 5. ottene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee talchen und KrummholzgebOsche im alpinen Be reich. (2) Die Lander k6nnen Ausnahmen zulassen, wenn die Beeintrachtigungen der Biotope ausgeglichen wer den k6nnen oder die MaBnahmen aus Oberwiegenden GrOnden des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus Oberwiegenden GrOnden des Gemeinwohls notwendig sind, k6nnen die Lander AusgleichsmaBnahmen oder ErsatzmaBnahmen an ordnen. (3) Die Lander k6nnen weitere Biotope den in Ab satz 1 genannten gleichstellen. § 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (1) Es ist verboten, 1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernOnftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu t6ten, 2. ohne vernOnftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestande niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwOsten, 3. ohne vernOnftigen Grund Lebensstatten wildleben der Tier- und Pflanzenarten zu beeintrachtigen oder zu zerst6ren. (2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dOrfen nur mit Genehmi gung der nach Landesrecht zustandiqen Beh6rde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt wer den. Dies gilt nicht fOrden Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Vertalschunq der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefahr dung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Popu lationen solcher Arten nicht auszuschlieBen ist. (3) Die Lander k6nnen weitere Vorschriften erlas sen; sie k6nnen insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschOtz ter Arten aus der Natur zulassiq ist. (4) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtigt, soweit dies aus GrOnden des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fOr Ernah rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inver kehrbringen oder die Verwendung bestimmter Ge rate, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildle bende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos get6tet, bekampft, gefangen oder vernichtetet wer den k6nnen, 2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwin den oder zu sonstigen erheblichen Beeintrachti gungen von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten fOhren k6nnen, zu beschranken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fOr Gerate, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedOrfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berOcksichtigen sind. Rechtsverord nungen nach Satz 1 Nr. 1 bedOrfen auch des Einver nehmens mit den Bundesministern der Finanzen und fOr Wirtschaft. (5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministern fOr Ernah rung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen und fOr Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten auBer Kraft. (6) Soweit der Bundesminister fOr Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermachti gung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, k6nnen die Lander entsprechende Regelungen tretten. Rege lungen Ober die Ein- und Ausfuhr sind hiervon aus genommen. § 20e Besonders geschOtzte Tier- und Pflanzenarten (1) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtiqt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be stimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit dies 1. wegen der Getahrdunq des Bestandes heimischer Arten durch den menschlichen Zugritt im Geltungs bereich dieses Gesetzes oder wegen der Ver wechslungsgefahr mit solchen gefahrdeten Arten oder 2. wegen der Getahrdunq des Bestandes nichtheimi scher Arten oder Populationen durch den interna tionalen Handel oder wegen der Verwechslungs gefahr mit solchen gefahrdeten Arten erforderlich ist (besonders geschOtzte Arten). Beson ders geschOtzte Arten, die vom Aussterben bedroht sind, sind in der Rechtsverordnung als solche zu bezeichnen (vom Aussterben bedrohte Arten). In Rechtsverordnungen nach Satz 1 k6nnen bestimmte besonders geschOtzte Tier- und Pflanzenarten sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen bestimmter beson ders geschOtzter Arten und aus Pflanzen solcher Ar ten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der §§ 20 f und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefahrdet wird und Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro paischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen ArtenschutzObereinkommen nicht ent gegenstehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch naher bestimmt werden, welche Teile von Tieren oder Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Er zeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht fOr Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unter Iiegen. 2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Besonders geschQtzte Arten sind auch die in den AnMngen I und II des Washingtoner Artenschutz Qbereinkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C dieser Verordnung aufgefUhrten Arten. Yom Ausster ben bedroht sind die in Anhang I des Washingtoner ArtenschutzQbereinkommens aufgefUhrten Arten. Der Bundesminister fur Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Arten im Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben bedroht zu bezeichnen. (4) Rechtsverordnungen nach den Absatzen 1 und 3 Satz 3 bedQrfen des Einvernehmens mit dem Bun desminister fUr Ernahrung, Landwirtschaft und For sten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau ge wonnene Pflanzen beziehen. (5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. z ohne das Einvernehmen mit dem Bundesminister fUr Ernah rung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustim mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverord nungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten auBer Kraft. § 20 f Schutzvorschriften fUr besonders geschQtzte Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschQtzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu toten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zutluchtstatten der Natur zu entneh men, zu beschadigen oder zu zerstoren, 2. wildlebende Pflanzen der besonders geschQtzten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen ab zuschneiden, abzuptlucken, aus- oder abzureiBen, auszugraben, zu bescMdigen oder zu vernichten, 3. wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht statten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ahnliche Handlungen zu storen, 4. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Ausster ben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografie ren oder Filmen der Pflanzen oder ahnnche Hand lungen zu beeintrachtigen oder zu zerstoren. (2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschQtzten Arten 1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsachliche Gewalt Qber sie auszuuben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 2. zu verkaufen, zum Verkauf vorratiq zu halten, an zubieten oder zu befOrdern oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen (Vermarktungs verbote), sofern sich inhaltsgleiche Vermarktungs verbote nicht bereits aus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ergeben, 3. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwek ken in den Verkehr zu bringen, zu betordem oder zur Schau zu stellen (sonstige Verkehrsverbote). (3) Die Vorschriften der Absatze 1 und 2 gelten nicht fUr den Fall, daB die Handlungen bei der ordnungs gemaBen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonne nen Erzeugnisse oder bei der AusfUhrung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20 c zugelassenen MaBnahme vorgenommen werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Lander bleiben von dieser Regelung unberQhrt. § 20g Ausnahmen (1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Ab satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ubereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezQchtet worden und nicht herrenlos geworden sind, 2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Anbau gewonnen worden sind, 3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Geset zes in AusQbung des Jagd- oder Fischereirechts Eigentum erworben worden ist, 4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in Ubereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art oder vor deren Unterschutz stellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Natur entnommen worden sind, 5. Tiere und Pflanzen, die in Ubereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am 31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Ver marktungs- und sonstigen Verkehrsverboten unter lagen. (2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedroh ten Arten oder der in Anhang C Teil1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgefUhrten Arten, die der Natur entnommen worden sind, dQrfen nicht verkauft, zum Verkauf vorratiq gehalten, angeboten oder befordert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden, auch wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs und sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulassiq, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zustandiqen BehOrde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den vom Aussterben bedroh ten Arten gehOren, fUr Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Praparatlon fUr diese Zwecke zu ver wenden. (4) Abweichend von den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jaqdrechtlicher Vorschriften ferner zulassiq, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzQglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstandiq erhalten Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2353 k6nnen. 1m Obrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zustandiqen Beh6rde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der vom Aus sterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die Auf nahme des Tieres der nach Landesrecht zustandiqen Beh6rde zu melden. Die nach Landesrecht zustandiqe Beh6rde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. (5) Die nach § 21 coder nach Landesrecht zustan digen BehOrden k6nnen Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu lassen, soweit dies fUr die Verwertung beschlagnahm ter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist. (6) Die nach Landesrecht zustandiqen Beh6rden k6nnen im Einzelfall, die Landesregierungen allge mein durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu lassen, soweit dies 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schaden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. tur Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des An baus oder der Ansiedlung erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nach teilig beeinfluBt wird und sonstige Belange des Arten schutzes sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen ArtenschutzOber einkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregie rungen k6nnen die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh6rden uber tragen. (7) Die Lander k6nnen fUr das Sammeln von Wein bergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehause durchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie fOr die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20 f zulassen. 1m selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden. § 21 Ein- und Ausfuhr (1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder 12 dieser Verordnung vorgeschriebenen Genehmi gungen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente (Dokumente) aus einem Drittland einzufUhren, in ein Drittland auszufUhren oder aus dem Meer einzu bringen. (2) Ais vorgeschriebene Dokumente im Sinne des Absatzes 1 gelten 1. im Faile der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschutz Obereinkommens oder Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgefUhrten Arten auch eine Einfuhrbescheinigung nach Artikel1 0 Abs. 2 dieser Verordnung, 2. im Faile der Ausfuhr von Pflanzen, die durch An bau gewonnen worden sind, auch a) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kom mission vom 28. November 1983 mit Bestim mungen fUr eine einheitliche Erteilung und Ver wendung der bei der Anwendung des Oberein kommens Ober den internationalen Handel mit qefahrdeten Arten freilebender Tiere und Pflan zen in der Gemeinschaft erforderlichen Doku mente (AB!. EG Nr. L 344 S.1) oder b) ein Pflanzengesundheitszeugnis. Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachge wiesen wird, daB die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Obereinstimmung mit den Vorschriften des Washing toner ArtenschutzObereinkommens erfolgt. Bei der Wiederausfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Washingtoner ArtenschutzObereinkommens sind, ist zusatzlich die Ausfertigung einer vergleichbaren Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates vorzu legen, wenn er nicht Vertragspartei dieses Oberein kommens ist. (3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente aus einem Mitgliedstaat einzufUhren oder in einen Mitgliedstaat auszufUhren. (4) Die zustandiqen Zollstellen sind nicht verpflich tet, Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als vorgeschriebene Dokumente im Sinne der Absatze 1 und 3 anzuerkennen, wenn begrOndete Zweifel be stehen, daB die bescheinigten Tatsachen zutreffen. (5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden be sonders geschOtzten Arten ohne Genehmigung nach § 21 b ein- oder auszufUhren. Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, dOrfen ohne Genehmi gung ausgefUhrt werden, wenn ein Pflanzengesund heitszeugnis vorgelegt wird. (6) Abweichend von den Absatzen 1 und 5 dOrfen Tiere und Pflanzen zum pers6nlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen ein- oder ausgefUhrt werden, wenn der zustandiqen Zollstelle nachgewiesen wird, daB 1. im Faile des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des Washingtoner ArtenschutzObereinkommens ge nannten Voraussetzungen fUr eine Ein- oder Aus fuhr ohne Dokumente vorliegen, 2. im Faile des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen rechtmaBig der Natur entnommen, gezOchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind. Satz 1 gilt nicht fUr lebende Tiere. (7) Abweichend von den Absatzen 1 und 5 ist ferner die Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen zulasslq, im Faile des Absatzes 1 2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I jedoch nur, wenn ein von der Vollzuqsbehorde des Ausfuhrstaates ausgestelltes Ausfuhrdokument vor gelegt oder ein hinreichender Nachweis fOr sein Vor handensein erbracht wird. Die Durchfuhr schlieBt eine notwendige Umladung unter zollamtlicher Oberwa chung ohne weiteren als den durch die Beforderung oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein. § 21 a Ermachtigungen zum EriaB weiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften (1) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtigt, im Einverneh men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein- oder Ausfuhr 1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten abwei chend von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbie ten oder zusatzlich von einer Genehmigung nach § 21 b abhangig zu machen, soweit dies aus einem der in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten GrOnde erforderlich ist, 2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd recht unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten von einer Genehmigung nach § 21 b abhangig zu machen, soweit dies zum Schutz der betreffenden Art oder Population vor einer Beein trachtigung ihres Bestandes durch den internatio nalen Handel erforderlich ist, 3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender nichtheimischer Arten oder Populationen zu ver bieten oder von einer Genehmigung nach § 21 b abhangig zu machen, soweit dies wegen der Ge fahr einer Verfalschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefahrdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist, 4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die dem Washingtoner ArtenschutzObereinkommen, aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 un terliegen, von der Vorlage der nach diesem Ober einkommen vorgeschriebenen Dokumente abhan gig zu machen, soweit dies zur ErfOllung der Ver pflichtungen aus diesem Obereinkommen erforder lich ist. § 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechts verordnungen nach den Satzen 1 und 2 bedOrfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister fOr Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten beziehen, die dem Jagd- oder Fi schereirecht unterliegen. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und fOr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten auBer Kraft. (3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend fOr Rechtsverord nungen nach Absatz 1 Satz 1. FOr Rechtsverordnun gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend. § 21 b Ein- und Ausfuhrgenehmigung (1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverord nung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bls 3 erforderli che Ein- oder Ausfuhrgenehmigung wird nur fOr 1. Tiere, die gezOchtet, oder Pflanzen, die durch An bau gewonnen worden sind, 2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, 3. Tiere oder Pflanzen, die fOrZwecke der Forschung oder Lehre bestimmt sind, 4. Tiere oder Pflanzen, die fOrZwecke der Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind, erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1 Satz 1 und § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 konnen von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daB die Tiere oder Pflanzen rechtmaBig der Natur entnommen, gezOchtet oder durch Anbau ge wonnen worden sind und 1. im Faile der Einfuhr a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur ent nommen worden sind, die Entnahme den Be stand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art nicht nachteilig beeinfluBt, b) Iebender Tiere gewahrleistet ist, daB der vorge sehene Ernpfanqer Ober geeignete Raumlich keiten und Einrichtungen verfOgt, die den tier schutzrechtlichen Anforderungen genOgen, und die Tiere fachgerecht betreut und gepflegt werden, c) die Ausfuhr in Obereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erfolgt und d) sonstige Belange des Artenschutzes im Gel tungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Gefahr einer Vertatschunq der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Getahrdunq des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten, sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften oder Verpflich tungen aus internationalen ArtenschutzOberein kommen nicht entgegenstehen, 2. im Faile der Ausfuhr a) Iebender Tiere gewahrleistet ist, daB die Vorbe reitung fOrden Transport und die Versendung in Obereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt und Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2355 b) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs verbote entgegenstehen. (3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daB die in den Absatzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfullt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist; im Faile des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a genugt die Glaub haftmachung. Der Bundesminister fUr Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit macht im Bundesanzei ger das Muster fUr einen Vordruck bekannt, auf dem die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist. § 21 c Zustandigkeiten (1) VollzugsbehOrden im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des Washingtoner ArtenschutzObereinkommens sind 1. der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fUr den Verkehr mit anderen Ver tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner ArtenschutzObereinkom mens), 2. das Bundesamt fUr Ernahrung und Forstwirtschaft und das Bundesamt fUr gewerbliche Wirtschaft (Bundesamter) entsprechend ihren Zustandigkei ten im Warenverkehr mit Gebieten auBerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes tur die Ertei lung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Arti kels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten schutzObereinkommens, 3. die nach Landesrecht zustandiqen Behorden oder Stellen fUr die Ausstellung von Pflanzengesund heitszeugnissen im Sinne des Artikels 19 der Ver ordnung (EWG) Nr. 3418/83. (2) Wissenschaftliche Behorde im Sinne des Arti kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe b des Washingtoner ArtenschutzObereinkommens ist das Bundesamt fUr Emahrunq und Forstwirtschaft. (3) Zustandiq sind ferner 1. der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fUr die in Artikel 7 Satz 1, Arti kel 8 Buchstabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Auf gaben, 2. die fUr die Einfuhrabfertigung zustandiqe Zollstelle fUr die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach Artikel11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83, 3. die nach Landesrecht zustandiqen Behorden fOr die in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII Abs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner ArtenschutzObereinkommens genannten Aufga ben, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, 4. die Bundesarnter entsprechend ihren Zustandiq keiten im Warenverkehr mit Gebieten auBerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes fur aile Obrigen Aufgaben nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83 sowie dem Washingtoner ArtenschutzObereinkommen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Aufgaben. (4) Zustandiq fUr die Erteilung von Ein- und Ausfuhr genehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverord nung nach § 20 dAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 und fUr andere VerwaltungsmaBnahmen im grenzOberschreitenden Verkehr sind die Bundssamter entsprechend ihren Zustandigkeiten im Warenverkehr mit Gebieten auBerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. § 21 d Mitwirkung der ZolibehOrden (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Oberwa chung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie von Geraten, Mitteln oder Vorrichtungen, die einer Ein- und Ausfuhrregelung auf Grund der Verord nung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes un terliegen, mit. FOr das Gebiet des Freihafens Ham burg kann der Bundesminister der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hanse stadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt Obertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgeset zes gilt entsprechend. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermach tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra tes die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann er dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, AuskOnften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschaftspapiere und sonstige Un terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor sehen. (3) Der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. § 21 e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 tur die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzufUhren. Die nach § 21 Abs. 3 vor geschriebenen Dokumente sind der zustandiqen Zoll stelle auf Verlangen vorzulegen. (2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen. 2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I § 21 f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen (1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darOber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen geho ren, deren Ein- oder Ausfuhr Beschrankungen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder die ses Abschnittes unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des VerfOgungsberechtigten bis zur Klarung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem VerfOgungsberechtigten unter Auferle gung eines VerfOgungsverbotes Oberlassen. Zur Kla rung der Zweifel kann die Zollstelle vom VerfOgungs berechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vorn Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Re aktorsicherheit anerkannten deutschen unabhangigen sachverstandiqen Stelle oder Person darOber verlan gen, daB die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehoren, die einer Ein- oder Aus fuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen. Er weisen sich die Zweifel ats unbegrOndet, hat der Bund dem VerfOgungsberechtigten die Kosten fOr die Be schaffung der Bescheinigung und die zusatzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten. (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, daB sie ohne die vorge schriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku mente ein- oder ausgefOhrt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen konnen dem VerfOgungsberechtigten unter Auferlegung eines VerfOgungsverbotes uberlas sen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmi gungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, lanqstens bis zu insge samt sechs Monaten, verlanqern. Wird festgestellt, daB es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, fOr die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wer den darf, werden sie sofort eingezogen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zoll amtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festge stellt wird, daB der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs oder sonstige Verkehrsverbote entgegenstehen. (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tie re oder Pflanzen verausert, wird der Erlos an den EigentOmer ausgezahlt, wenn er nachweist, daB ihm die Urnstande, die die Beschlagnahme oder Einzie hung veranlaBt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einzie hung oder die VerauBerung erloschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlos entschadigt. (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstande nen Kosten, insbesondere fOr Pflege, Unterbringung, Beforderung, ROcksendung oder Verwertung. dem Ein- oder AusfOhrer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beforderer oder Besteller auferlegt. wenn diesem die Urnstande, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaBt haben, bekannt waren oder bekannt sein muBten. (6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach den Absatzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung des VerauBerungserloses oder der Entschadigung nach Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten nach Absatz 5 konnen mit den Rechtsbehelfen ange fochten werden, die in BuBgeldverfahren nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten gegen die Be schlagnahme und Einziehung zulassiq sind. § 21 9 Kosten (1) FOr ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnittes erheben die Bundesarnter Kosten (GebOhren und Auslagen). (2) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtigt, im Einverneh men mit den Bundesministern der Finanzen, fur Er nahrunq, Landwirtschaft und Forsten und fOr Wirt schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebOhrenpflichtigen Tatbestande zu bestimmen und dabei feste Satze und Rahrnensat ze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen konnen abweichend vorn Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 22 Nachweispflicht, Einziehung (1) Wer 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge schOtzten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesentlichen votlstandiq erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschOtzten Arten oder 2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in Anhang C Teil1 der Verordnung (EWG) Nr.3626/82 aufgefOhrten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug nisse besitzt oder die tatsachliche Gewalt darOber ausubt, kann sich gegenOber den nach Landesrecht zustandi gen BehOrden auf eine Berechtigung hierzu nur beru fen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nach weist oder nachweist, daB er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 in Besitz hatte. (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem personlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. FOr vor dem 1. Januar 1987 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem personlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genOgt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht fertigen, daB eine Berechtigung nicht besteht. (3) Soweit fOr den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Doku mente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit die sen Dokumenten zu fOhren. § 21 Abs. 4 gilt entspre chend. (4) Tiere oder Pflanzen, fOr die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, konnen von den nach Landesrecht zustandiqen BehOrden eingezogen werden. § 21 f Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2357 § 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht (1) NatOrliche und juristische Personen sowie nicht rechtstahlqe Personenvereinigungen haben den nach § 21 coder nach Landesrecht zustandiqen BehOrden auf Verlangen die zur DurchfOhrung der Verordnun gen (EWG) Nr.3626/82 und 3418/83, dieses Ab schnittes oder der zu ihrer DurchfOhrung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen AuskOnfte zu er teilen. (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behorden beauftragt sind, dOrfen, soweit dies erfor derlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschaftlich genutzte GrundstOcke, Gebaude, Raume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wahrend der Geschafts- und Betriebszeiten betreten und die Behaltnisse sowie die geschaftlichen Unterlagen ein sehen. Der Auskunftspflichtige hat diese MaBnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Perso nen dabei zu unterstOtzen sowie die geschaftlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeBordnung bezeichneten Angehorigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver fahrens nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten aussetzen wOrde. § 24 Tiergehege (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedOrfen der Genehmigung der nach Landesrecht zustandiqen BehOrde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeintrachtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewassern und zu hervor ragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschrankt werden, 2. die Lage, GroBe, Gestaltung und die inneren Ein richtungen des Geheges sowie die Ernahrung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutz rechtlichen Anforderungen genOgen und 3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. (2) Zusammen mit der Genehmigung soli die zu standlqe Behorde Ober das Vorliegen der Voraus setzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatz steuergesetzes entscheiden. (3) Das Nahere regeln die Lander; insbesondere konnen sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhangig machen, fOr bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Be stimmungen fOr eine Obergangsregelung treffen. § 25 Schutz von Bezeichnungen Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutz warte", .Voqelschutzstatton", "Zoo", "Zoologischer Garten", .Tierqarten", .Tlerpark" oder Bezeichnun gen, die ihnen zum Verwechseln ahnlich sind, dOrfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zustandi gen BehOrde gefOhrt werden. § 26 Sonstige Ermachtigungen (1) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtigt, im Einverneh men mit dem Bundesminister fOr Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften Ober Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmaBig Tiere oder Pflanzen der besonders geschOtzten Arten oder der in Anhang III des Wa shingtoner ArtenschutzObereinkommens in der Fas sung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr.3626/82 aufgefOhrten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 konnen insbeson dere Vorschriften enthalten Ober 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, 2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeich nungspflicht, 3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist fOr die Aufzeich nungen, 4. die OberprOfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zustandiqen BehOrden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedOrfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister fOr Ernah· rung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter Iiegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. (2) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermachtigt, soweit dies aus GrOnden des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fOr Ernah rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschOtzter Arten zu beschranken, ins besondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhangig zu machen, daB der Halter oder ZOchter die erforderliche Zuverlassiqkeit und ausreichende Kenntnisse Ober das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vor schriften entsprechende Haltung der Tiere gewahr leistet ist, 2. das Inverkehrbringen gezOchteter Tiere bestimm ter besonders geschOtzter Arten zu beschranken, insbesondere von einer Genehmigung abhangig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten. (3) Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen Ober 1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen schaftlichen Zwecken, 2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschOtzten Arten zur Erleichterung der Oberwachung der Ein- und Ausfuhr oder fOr den Nachweis nach § 22, 3. die Erteilung von Bescheinigungen Ober die ZOch tung, den Anbau, die rechtmasiqe Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmaBigen Er 2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I werb von Tieren und Pflanzen der besonders ge schOtzten Arten fUr den Nachweis nach § 22, 4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschOtzten Arten zur Er leichterung der Oberwachung der Besitz-, Ver marktungs- und sonstigen Verkehrsverbote. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedOrfen des Ein vernehmens mit dem Bundesminister fUr Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tier arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedOr fen auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister fUr Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusatzfich des Einvernehmens mit dem Bundesmini ster der Finanzen. (4) Soweit der Bundesminister fUr Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermachti gung nach den Aosatzen 1 bis 3 keinen Gebrauch macht, konnen die Lander entsprechende Regelun gen treHen. Regelungen Ober die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen zur Erleichterung der Oberwa chung der Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausge nommen. § 26 a DurchfUhrung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur DurchfUhrung von Rechts akten des Rates oder der Kommission der Europai schen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Arten schutzes oder zur ErfOliung von Verpflichtungen aus internationalen ArtenschutzObereinkommen erlassen. § 26 b Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister fUr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlaBt im Einvernehmen mit den Bundesministern fOr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten und fUr Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif ten, die zur DurchfUhrung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt er forderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungs vorschriften an Bundesbehorden gerichtet sind. § 26 c Obergangsregelung § 20 gAbs. 2 ist auf 1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten gehOren und vor dem 1. Januar 1984 in Obereinstimmung mit den Vorschriften des Washingtoner Arten schutzObereinkommens in den territorialen Gel tungsbereich dieser Verordnung gelangt oder dort rechtmaBig der Natur entnommen worden sind, 2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG) Nr.3626/82 unterliegenden Arten, die vor dem 1. Januar 1987 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt oder dort rechtmaBig der Natur entnommen worden sind, erst ab 1. Januar 1988 anzuwenden." 9. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte .Urn welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt. 10. § 30 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 30 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassiq 1. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren einer besonders geschOtzten Art nachstellt, sie fangt, verletzt oder totet oder ihre Entwicklungs formen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zutluchtstatten der Natur entnimmt, beschadigt oder zerstort, 2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen einer besonders geschOtzten Art oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflOckt, aus- oder abreiBt, ausqrabt, beschadigt oder ver nichtet, 3. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschOtzten Art ver kauft, sie zum Verkauf vorratiq halt, anbietet oder betordert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt, 4. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem Drittland einfUhrt, in ein Drittland ausfUhrt oder aus dem Meer einbringt oder 5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen einer nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschOtzten Art ohne Genehmigung nach § 21 b ein- oder ausfUhrt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsatzlich oder tahrlasstq 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 20 dAbs. 4 Satz 1 Nr. 1, b) § 20 dAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4, c) § 21 a Abs. 1 Satz 1, d) § 21 dAbs. 2, e) § 26 Abs. 2 oder f) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fUr einen bestimmten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere einer vom Aussterben bedrohten Art an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zutluchtstatten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ahnliche Handlungen stort, 3. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildleben der Pflanzen einer vorn Aussterben bedrohten Art Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2359 durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ahnlicne Handlungen beeintrach tigt oder zerstort, 4. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschOtzten Art in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsachliche Gewalt Ober sie ausObt oder sie be- oder verarbeitet, 5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort ge nannten Art verkauft, sie zum Verkauf vorratiq Mit, anbietet oder betordert oder sie zu kommer ziellen Zwecken zur Schau stellt, 6. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen einer besonders geschOtzten Art zu anderen als den in § 20 f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in den Verkehr bringt, befordert oder zur Schau stellt, 7. entgegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder pflan zen nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht auf Verlangen vorfOhrt, 8. entgegen § 21 e Abs. 2 die voraussichtliche An kunftszeit Iebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstandiq erteilt, 10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine MaBnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unter stOtztoder geschaftliche Unterlagen nicht vorlegt oder 11. entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung nach § 21 b oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen voll ziehbaren Auflage Tiere oder Pflanzen einer be senders geschOtzten Art in den Verkehr bringt, befordert oder zur Schau stellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen 1. der Aosatze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4 bis 6 mit einer GeldbuBe bis zu hunderttausend Deutsche Mark, 2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, 7 bis 11 mit einer GeldbuBe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltunqsbehorde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten ist 1. das nach § 21 c jeweils zustandiqe Bundesamt in den Fallen a) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6 bei Zuwiderhandlungen im Zusammen hang mit der Ein- und Ausfuhr, b) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, c) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Ver stosen gegen Vorschriften Ober die Ein- und Ausfuhr, d) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus kunftspflicht gegenOber dem Bundesamt, e) des Absatzes 2 Nr. 10 bei MaBnahmen des Bundesamtes, 2. das zustandiqe Hauptzollamt in den Fallen a) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8, b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verlet zung der Kennzeichnungspflicht fOrdie Ein- und Ausfuhr, 3. in allen Obrigen Fallen die nach Landesrecht zu standiqe Behorde." 11. Nach § 30 werden folgende §§ 30 a bis 30 c eingefOgt: ..§ 30 a Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be zeichnete vorsatzliche Handlung gewerbs- oder ge wohnheitsmaBig begeht. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fOnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be zeichnete vorsatzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art bezieht. (3) Wer in den Fallen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmaBig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fOnf Jahren bestraft. (4) Handelt der Tater fahrlassiq, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Taqessatzen. § 30 b Einziehung 1st eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach § 30 a begangen worden, so konnen 1. Geqenstande, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Geqenstande, die zu ihrer Begehung oder Vorbe reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes Ober Ord nungswidrigkeiten und § 74 a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. § 30 c Befugnisse der Zollbehorden Die zustandiqen Verwaltunqsbehorden und die Staatsanwaltschaft konnen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusam menhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der StrafprozeBordnung) auch durch die Hauptzollarnter oder die Zollfahndungsamter vorneh men lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des AuBenwirtschafts gesetzes gilt entsprechend." 12. § 31 wird wie folgt gefaBt: ..§ 31 Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieses Geset zes, ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf 2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif ten kann auf Antrag Befreiung gewahrt werden, wenn 1. die DurchfOhrung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Harte fOhren wur de und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeintrachtigung von Natur und Landschaft fOhren wOrde oder 2. Oberwiegende GrOnde des Gemeinwohls die Be freiung erfordern. Satz 1 gilt entsprechend fOr die Verbote des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, sofern zusatzlich einer der dort fOr die Zulassung von Ausnahmen genannten GrOnde vorliegt, und fOr die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutz gesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Lan desrecht weiter gelten. (2) Die Befreiung wird 1. im Faile der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c jeweils zustandiqen Bundesamt, 2. im Obrigen von den fOr Naturschutz und Land schaftspflege zustandiqen Behorden gewahrt." Artikel2 Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes Der Bundesminister fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnatur schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach MaBgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Vorschriften am 1. Januar 1987 in Kraft. Arti kel1 Nr.8 tritt hinsichtlich des § 20 dAbs. 4 und 5, des § 20 e Abs. 1, 2, 3 Satz 3, Abs. 4 und 5, des § 21 a Abs. 1 und 2, des § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 21 gAbs. 2, des § 26 Abs. 1 bis 3 und der §§ 26 a und 26 b am Tage nach der VerkOndung in Kraft. (2) Am 31. Dezember 1986 treten auBer Kraft: 1. die Bundesartenschutzverordnung vom 25. August 1980 (BGB!. I S. 1565), 2. die Verordnung zum Schutze der Walder, Moore und Heiden gegen Brande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 790-12, veroftentlichten bereinigten Fassung, soweit diese Verordnung noch gilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkOndet. Bonn, den 10. Dezember 1986 Der Bundesprasident Weizsacker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister tur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann