First Act amending the Ecological Production Act
Made 2005-06-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Erstes Gesetz zur Änderungdes Öko-Landbaugesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- ecological production/organic production, agricultural commodities, inspection
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Text
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1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord nung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entspre chende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Er zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Ver ordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten las sen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbin dung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern las sen oder aus einem Drittland einführen oder ein führen lassen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Ab satzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buch stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hin weis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Lan des erteilt.“ a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: „(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingun gen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Vorausset zungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nach trägliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.“ b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsa chen fest, die den Entzug der Zulassung begrün den oder die Aufnahme oder Änderung von Aufla gen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie, 1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mittei lung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfah ren zum Entzug der Zulassung oder zur Auf nahme oder Änderung von Auflagen einzulei ten, oder, 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zustän digen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzutei len. Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzulei ten.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes Vom 9. Juni 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1587 „(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verord nung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzun gen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verord nung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungs vorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologi schem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Arti kels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologi schen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Ver braucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll stelle zugeordnete alphanumerische Identifika tionsnummer, 3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Arti kel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthal ten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen fest stellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unterneh men betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tat sachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht.“ 5. In § 7 Abs. 1 werden a) die Angabe „Artikels 8 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt und b) nach dem Wort „aufbereiten“ das Wort „lagern,“ eingefügt. 6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Verord nung (EWG) Nr. 2092/91“ die Wörter „und der Verord nung (EG) Nr. 223/2003“ eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeich nung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder be worbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau ver sieht, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt oder 3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbe zeichnung mit einem Hinweis auf den ökologi schen Landbau verwendet.“ 8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig unterrichtet,“. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge fügt: „3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num mern 4 bis 6. d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzen de durch ein Komma ersetzt. f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt: „7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verord nung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicher stellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforde 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 „7. rungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder „8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buch stabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Er zeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Er zeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht.“ 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Übergangsvorschriften“. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: „(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Geneh migungen für die Vermarktung von aus Drittlän dern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006. (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzu wenden. (4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.“ Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be kannt machen. Artikel 3 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgeset zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Juni 2005 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t