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Laws of Germany

Fifth Thüringen Forestry Law Implementing Ordinance

Made 1998-03-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürWaldG).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Thüringen
Subjects
Forestry
Keywords
forest management/forest conservation, forest service, private forest, subsidy/incentive, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. § 35 Abs. 4 und 5 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium: Erster Abschnitt Kostenbeiträge für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes sowie die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes

  2. §1 Kostenbeiträge für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch Bedienstete des Landes im Körperschaftswald und besondere Förderung des Körperschaftswaldes (1) Eigentümer von Körperschaftswald im Sinne des § 4 Nr. 2 ThürWaldG haben für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes in ihrem Wald durch Bedienstete des Landes einen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag für Körperschaftsforstbetriebe mit einer Waldgröße über 100 ha beträgt pro Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche 27 Euro; er kann im Einzelfall bei besonderer Ertragsschwäche (§ 28 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG) herabgesetzt werden. Besondere Ertragsschwäche liegt bei einem im Betriebsplan genehmigten Hiebssatz von unter 3,5 Festmeter je Jahr und Hektar Holzbodenfläche vor. Für Eigentümer von Körperschaftswald ermäßigt sich unter den Voraussetzungen des Satzes 3 der Kostenbeitrag file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris bei einem Flächenanteil von über 50 v. H. der Baumartengruppe Fichte und/oder Buche um 25 v. H. und bei einem Flächenanteil von über 50 v. H. anderer Baumartengruppen um 35 v. H. (2) Für Körperschaftsforstbetriebe mit einer Waldgröße bis zu 100 ha werden die Kostenbeiträge für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wie folgt gestaffelt: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Forstbetriebsfläche), über 3 ha bis 10 ha 4 Euro, über 10 ha bis 50 ha 6 Euro und über 50 ha bis 100 ha 9 Euro. (3) Werden Einzelaufgaben, die nicht Bestandteil der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes sind, sowie Aufgaben, die das Land nicht kostenfrei nach dem Thüringer Waldgesetz vornimmt, durchgeführt, sind Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie bei Holzverkäufen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 zu entrichten. (4) Die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Körperschaftswald setzen den Abschluß eines Vertrages nach dem Muster der Anlage l voraus. Die Durchführung von Einzelaufgaben kann mit in dem Vertrag nach dem Muster der Anlage l vereinbart werden oder auf Antrag erfolgen.

  3. §2 Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge (1) Maßgebend für die Berechnung des Kostenbeitrages nach § 1 Abs. 1 ist die Größe der Forstbetriebsfläche am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres. Die zugrunde zu legende Fläche ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. (2) Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. (3) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrages sind bei der unteren Forstbehörde spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstag einzureichen. Der Zinssatz bei Stundung beträgt 6. v. H. jährlich. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrages zu zahlen. (4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  4. §3 file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Allgemeine Förderung des Privatwaldes Die kostenfreie allgemeine Förderung des Privatwaldes nach § 28 Abs. 2 ThürWaldG umfaßt: 1. die allgemeine Beratung sowie Fortbildung der Waldbesitzer durch Lehrveranstaltungen und Exkursionen über Bestandesbegründung, Schutz und Pflegemaßnahmen, Düngung, Bodenschutzkalkung, Wegebau, Holzernte und -bringung, Mechanisierung, Naturschutz, Landschaftsschutz und Landschaftspflege, 2. die Unterrichtung über die Holzmarktlage und die Beratung und Anleitung bei der Bildung und Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, 3. die Unterrichtung über die Fördermöglichkeiten sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Flurbereinigungen, soweit nicht im einzelnen eine Leistung beantragt wird, für welche nach § 5 Kostenbeiträge zu entrichten sind, und , 4. vom Waldbesitzer beantragte Kurzberatungen.

  5. §4 Besondere Förderung des Privatwaldes (1) Alle nicht in § 3 aufgeführten Maßnahmen forstlicher Betreuung fallen unter die besondere Förderung des Privatwaldes, zu deren Durchführung ein schriftlicher Antrag des Waldbesitzers erforderlich ist. Die besondere Förderung gliedert sich in die Durchführung von Einzelaufgaben, die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes. Letzteres setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch die untere Forstbehörde voraus. (2) Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung, die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne, die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie die Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. (3) Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind. Sie umfaßt das Auszeichnen der Bestände, die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes, die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten, die Datenverarbeitung, die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten, die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, die Kostenkalkulation für alle Arbeiten, die Durchführung des Forstschutzes sowie die Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Sollte durch die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Privatwald seitens der zuständigen unteren Forstbehörde die Einrichtung eines neuen Forstbetriebsbezirks notwendig werden, ist nach § 40 Abs. 2 ThürWaldG zu verfahren. (4) Zu den Einzelaufgaben zählen, soweit kein Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 abgeschlossen wurde, die Aufgaben der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes, sowie der Holzverkauf, die Forsteinrichtung, die Vorbereitung der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Vorbereitung der Beschaffung von Samen, Pflanzen, Pflanzenschutzmitteln, forstlichen Maschinen und Geräten, die Betriebsabrechnung und die Lohnabrechnung. (5) Die Ausübung und Durchführung der besonderen Förderung nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluß eines Vertrages nach dem Muster der Anlage 2 voraus. Die Durchführung file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris von Einzelaufgaben kann mit in dem Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 vereinbart werden oder auf Antrag erfolgen. (6) Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören der Holzverkauf und die Forsteinrichtung. Die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Beschaffung von Geräten und Materialien, die Begründung von Arbeitsverhältnissen und Grundstücksgeschäfte gehören nicht zu den vertragsgebundenen Aufgaben des Forstamts.

  6. §5 Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes (1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben nach § 4 Abs. 2 haben die privaten Waldbesitzer folgende Kostenbeiträge zu zahlen: 1. Für die Zwischenprüfung des Betriebsplans (Überprüfung des Hiebssatzes nach fünf Jahren innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Betriebsplans oder wegen außergewöhnlicher Betriebsergebnisse) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 7 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 8 Euro je ha, über 500 ha 8,50 Euro je ha. 2. Für die Erneuerung des Betriebsplans (Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des alten Betriebsplans) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 8 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 9 Euro je ha, über 500 ha 9,50 Euro je ha. 3. Für die Neuaufstellung des Betriebsplans 12 Euro je ha. 4. Für die Aufstellung, Erneuerung oder Zwischenprüfung von Betriebsgutachten in Privatwaldungen mit Besitzgrößen bis zu 50 ha 5 Euro je ha, mindestens jedoch 20 Euro. 5. Für alle sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 werden die Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes wie folgt berechnet: a) Der Kostenbeitrag nach dem Zeitaufwand wird bei Inanspruchnahme von Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes sowie bei Hilfeleistung durch Bürokräfte für Schreib- und Rechenarbeit unter Anwendung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Der Mindestbeitrag je Maßnahme beträgt 44 Euro. Reisekosten sind entsprechend der niedrigsten Reisekostenstufe des file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten. b) Der Kostenbeitrag kann bei Waldwertgutachten und -Schätzungen nach dem Wert berechnet werden (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang). Dieser beträgt je nach Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1,0 v. H. des Objekt- oder Streitwertes. 6. Für die Durchführung des Holzverkaufs im Privat- und Körperschaftswald werden, soweit alle notwendigen Vorarbeiten durch das Forstamt erfolgten, folgende Kostenbeiträge erhoben: a) bei Rahmenverkaufsverträgen, freihändigem Nach- und Vorverkauf (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung, gegebenenfalls bei Sammelrechnungen Überwachung des Zahlungseingangs) 1,5 v. H. vom Nettoholzerlös und b) bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) 3 v. H. vom Nettoholzerlös. Zur Berechnung des Kostenbeitrags werden vom Nettoholzerlös der Holzabsatzfondsbeitrag und das Skonto nicht abgesetzt. Hat der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt, so ist der Kostenbeitrag für den tatsächlichen Aufwand nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung zu berechnen. (2) Die Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden mit der Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens drei Wochen nach Aufforderung an die zuständige Staatskasse zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller, bei angeordneter Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG der private Waldbesitzer.

  7. § 2 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die Durchführung von Einzelaufgaben bis zur Höhe von 250 Euro können jeweils bis zum 1. Juli sowie bis zum 15. November als Sammelrechnung gestellt werden. Die Abrechnung von nach dem 15. November erbrachten Leistungen erfolgt bis zum 15. Februar des Folgejahrs. Dies gilt auch für Beträge unter 50 Euro, die dem vergangenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden Bargeldbeträge unter 50 Euro einmal jährlich zum 15. November in Rechnung gestellt. (3) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 4 Abs. 2 und 3 haben die privaten Waldeigentümer folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris über 3 ha bis 10 ha 3,20 Euro, über 10 ha bis 50 ha 4,40 Euro, über 50 ha bis 100 ha 6 Euro, über 100 ha bis 250 ha 9 Euro, über 250 ha bis 500 ha 12 Euro, über 500 ha bis 800 ha 18 Euro, über 800 ha bis 23 Euro, über 1000 ha bis 27 Euro. Übernimmt das Forstamt nur die forsttechnische Leitung (§ 4 Abs. 2), sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 3 ha keine, über 3 ha bis 500 ha 2,50 Euro, über 500 ha bis 1000 ha 5,50 Euro, über 1000 ha 8 Euro. (4) Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind die Kostenbeiträge nach den Waldbesitzgrößen der einzelnen Mitglieder zu berechnen. Bei Mitgliedschaft in einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ermäßigt sich der Kostenbeitrag für private und körperschaftliche Waldeigentümer bis 200 ha Waldgröße um ein Viertel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes. (5) Der Berechnung für Gemeinschaftswald wird die Gesamtgröße des Waldbesitzes zugrunde gelegt. (6) Für die Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 3 bis 5 gilt § 2 entsprechend. (7) Die bei den Forsteinrichtungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für Außenarbeiten erforderlichen Hilfskräfte für Flächenaufnahmen und Kluppung sind vom Waldbesitzer zu stellen und zu entlohnen. In dem Kostenbeitrag sind die Kosten für Flächenaufnahmen und normale Kartierungsarbeiten inbegriffen, soweit sie sich mit Hilfe von Luftbildern, Kompaß und file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Schrittmaß durchführen lassen. Die Regelungen des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt Gewährung von Zuschüssen für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Körperschaftswald durch eigenes Personal sowie für Betriebspläne und Betriebsgutachten im Privatwald

  8. §6 Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses (1) Der Zuschuß für die Ausübung der forsttechnischen Leitung kann gewährt werden, wenn der Betriebsleiter mindestens 6 000 ha Wald forsttechnisch leitet. Bei einer Körperschaftsforstamtsfläche von über 16 000 ha Wald wird kein Zuschuß gewährt. (2) Der Zuschuß für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes kann gezahlt werden, wenn Reviere mit einer Mindestgröße von jeweils 800 ha Waldfläche gebildet und bewirtschaftet werden. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, wenn ein Revierleiter eine Waldfläche von mehr als 1 600 ha zu betreuen hat.

  9. §7 Bemessung des Zuschusses (1) Als Aufwand im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 5 sowie Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG gelten die tatsächlich entstandenen persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten (Gesamtkosten), die im Antrag nach dem Muster der Anlage 3 aufzuführen sind. Die maximale Höhe der berücksichtigungsfähigen jährlichen Gesamtkosten für einen Betriebsleiter kann bis zu 55 169 Euro, für einen Revierleiter bis zu 44 329 Euro betragen. (2) Der Zuschuß zum Ausgleich der Aufwendungen für einen Betriebsleiter in einem Körperschaftsforstamt kann bis zu 50 v. H. der ausgewiesenen Gesamtkosten betragen. (3) Der Zuschuß für einen Revierleiter bemißt sich nach der Größe der Holzbodenfläche des Revieres. Die Berechnung wird gestaffelt wie folgt vorgenommen: bei einer je Jahr Holzbodenfläche von 800 - 1 000 ha bis zu 35 v. H. der Gesamtkosten, über 1 000 - 1200 ha bis zu 40 v. H. der Gesamtkosten, über 1200 - 1 400 ha bis zu 45 v. H. der Gesamtkosten und über 1 400 - 1 600 ha bis zu 50 v. H. der Gesamtkosten. file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris

  10. §8 Antragstellung und Bewilligung (1) Die Zuschüsse werden jeweils zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bewilligt. Sie gelten als Zuwendungen im Sinne des § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) . Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO . (2) Die Körperschaft reicht spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres den Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach dem Muster der Anlage 3 bei dem Forstamt Oberhof als Bewilligungsbehörde ein. Diese regelt die Verfahrensweise. Für jeden Betriebsleiter oder Revierleiter ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

  11. §9 Zuschüsse für Betriebspläne und Betriebsgutachten Zuschüsse des Landes nach § 35 Abs. 5 ThürWaldG werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Anwendung der Thüringer Forsteinrichtungsanweisung1 gewährt. Sie können für die Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten bei Anordnung durch die oberste Forstbehörde nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG 90 v. H.; bei nicht angeordneter Aufstellung 50 v. H. der Gesamtkosten betragen. Die zuschußfähigen Gesamtkosten je Hektar dürfen 20 Euro nicht überschreiten. Die Zwischenprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Erneuerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind hinsichtlich der Zuschüsse einer Neuaufstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 gleichzustellen. Die Bewilligungsbehörde wird ermächtigt, Art und Umfang der einzureichenden Forsteinrichtungsunterlagen im Zuwendungsbescheid näher zu bestimmen. 1 Die Thüringer Forsteinrichtungsanweisung liegt zur Einsichtnahme bei den unteren Forstbehörden vor. Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen § 10 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

  12. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Januar 2014 außer Kraft. Erfurt, den 6. März 1998 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Anlage 1 zu § 1 Abs. 5 Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Wald der Stadt oder Gemeinde*) ................... nachfolgend "Stadt/Gemeinde*) " genannt, nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes . Zwischen der Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes ..............., nachfolgend "Forstamt" genannt, und der Stadt/Gemeinde*) ................................, vertreten durch ..................................................................................................................................wird folgendes vereinbart: *) Nichtzutreffendes streichen.

  13. §1 Auf Antrag der Stadt/Gemeinde*) übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom .................... die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) für den Waldbesitz ...................... auf ..................ha. *) Nichtzutreffendes streichen.

  14. §2 Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*) . *) Nichtzutreffendes streichen.

  15. §3 (1) Die forsttechnische Leitung erfolgt unentgeltlich. Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung, file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris 2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne, 3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie 4. die ständige Beratung der Stadt/Gemeinde*) in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. (2) Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wird auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Stadt/Gemeinde*) Rücksicht genommen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes vereinbar ist. *) Nichtzutreffendes streichen.

  16. §4 Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes ist kostenpflichtig. Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: 1. das Auszeichnen der Bestände, 2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes, 3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten, 4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten, 5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, 6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten, 7. die Durchführung des Forstschutzes sowie 8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.

  17. §5 Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf, 2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, 3. die Beschaffung von Geräten und Materialien, 4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen, 5. die Betriebsabrechnung, file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris 6. Grundstücksgeschäfte, 7. die Lohnabrechnung, 8. der Jagdbetrieb, 9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie 10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag der Gemeinde durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.

  18. §6 Sonstige Vereinbarungen ................................................................................ ................................................................................ ................................................................................ ................................................................................

  19. §7 (1) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 1 Abs. 1 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............................. Euro. (2) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen. *) Nichtzutreffendes streichen.

  20. §8 (1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie die Stadt/Gemeinde*) sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung. *) Nichtzutreffendes streichen.

  21. §9 Das Forstamt haftet gegenüber der Stadt/Gemeinde*) nicht für Schäden, die dieser bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen. *) Nichtzutreffendes streichen. § 10 Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald. § 11 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

  22. § 12 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom .................... Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Vertreter der Stadt/Gemeinde ......... den ............... ......... den ............... (Siegel) Anlage 2 zu § 4 Abs. 5 Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Wald des Privatwaldbesitzers/Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses*) ................................... nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Zwischen der Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes .............................., nachfolgend "Forstamt" genannt, und dem Waldbesitzer ........................ vertreten durch ..................... nachfolgend "Waldbesitzer" genannt, wird folgendes vereinbart: *) Nichtzutreffendes streichen.

  23. §1 Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom ................ die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) für den Waldbesitz ................... auf ......................ha. *) Nichtzutreffendes streichen.

  24. §2 Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürWaldG) und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*) . *) Nichtzutreffendes streichen.

  25. §3 (1) Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung, 2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne, 3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie 4. die ständige Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.

  26. §4 Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris 1. das Auszeichnen der Bestände, 2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes, 3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten, 4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten, 5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, 6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten, 7. die Durchführung des Forstschutzes sowie 8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.

  27. §5 Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf, 2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, 3. die Beschaffung von Geräten und Materialien, 4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen; 5. die Betriebsabrechnung, 6. Grundstücksgeschäfte, 7. die Lohnabrechnung, 8. der Jagdbetrieb, 9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie 10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag des Privatwaldeigentümers durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.

  28. §6 Sonstige Vereinbarungen file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris ............................................................................. ............................................................................. ............................................................................. .............................................................................

  29. §7 (1) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung/Durchführung des forsttechnischen Betriebes*) zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von .............. Euro. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch das Forstamt voraus. (2) Wird nur die forsttechnische Leitung durch das Forstamt ausgeübt, zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ................ Euro. (3) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlt der Waldbesitzer Kostenbeiträge nach § 5 Abs. 1 der 5. DVO ThürWaldG in Höhe von ............ Euro. (4) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen. *) Nichtzutreffendes streichen.

  30. §8 (1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie der Waldbesitzer sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung.

  31. §9 Das Forstamt haftet gegenüber dem Privatwaldeigentümer/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss*) nicht für Schäden, die diesem bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen. *) Nichtzutreffendes streichen. file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris

  32. § 10 Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.

  33. § 11 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

  34. § 12 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom ........................ Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Waldbesitzer/ Die unterzeichnenden Waldbesitzer nach der Anlage zum Vertrag ......... den ............... ......... den ............... (Siegel) Anlage zum Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb im Wald des Privatwaldbesitzers/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 35 des Thüringer Waldgesetzes Gemarkung .................. Name, Vorname Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Der Waldbesitzer erkennt durch und Wohnort des Holzbodenfläche seine Unterschrift den Vertrag Waldbesitzers und die nebenstehenden Angaben an insgesamt Kostenbeitrag ha Euro Cent file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20] Ein Service von Thüringen und juris Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 Abbildung Artikel 1 Nr. 13 der ersten Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 9. Februar 2004 (GVBl. S. 518): Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.3 bis 1.8 wird jeweils die Währungsangabe "DM" durch die Währungsangabe "Euro" ersetzt. b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(LHO)" durch den Klammerzusatz "(ThürLHO)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Verweisung "§§ 23 und 44 LHO" durch die Verweisung "§§ 23 und 44 ThürLHO" und die Verweisung "§ 44 LHO" durch die Verweisung "§ 44 ThürLHO" ersetzt. file:///D/HTML/ger84361.htm[15.01.2025 12:52:20]

Fifth Thüringen Forestry Law Implementing Ordinance · Nelum