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Laws of Germany

Fifth Ordinance amending the Packaging Waste Ordinance

Made 2008-04-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, packaging/labelling, offences/penalties, waste management

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  1. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung*) Vom 2. April 2008 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Abs. 3 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 Buch stabe b und § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach An hörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verord nung das Marktverhalten der durch die Verord nung Verpflichteten so regeln, dass die abfall wirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 8 und 9“ durch die Angabe „des § 9“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwie gend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Le bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausge nommen Joghurt und Kefir.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränke verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung), 2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpa ckungen, 3. Folien-Standbodenbeutel.“ c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren In halt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.“ d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: „(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verord nung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verord nung sind Haushaltungen und vergleichbare An fallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtun gen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und ty pische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Ki nos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbe reichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sport stadien und Raststätten. Vergleichbare Anfall stellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem land wirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Pa pier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackun gen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushalts üblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kön nen.“ e) Absatz 12 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufs verpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Servicever kaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endver braucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorver treibern dieser Serviceverpackungen verlangen, *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun gen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geän dert durch die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über Verpackungen und Verpa ckungsabfälle (ABl. EU Nr. L 70 S. 17) umgesetzt. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelie ferten Serviceverpackungen an einem oder mehre ren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufs verpackungen nach Satz 1 dürfen an private End verbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen. Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Besei tigung der von diesen Personen in Verkehr ge brachten und vom System entsorgten Verpackun gen in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Ver kaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückge nommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem System nach Absatz 3 geleisteten Ent gelte zurückverlangt werden. Satz 5 gilt entspre chend für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nach weis nach Satz 5 hat entsprechend den Anforde rungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Her steller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackun gen entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauf tragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängi gen Sachverständigen nachweist, dass sie 1. im jeweiligen Land geeignete, branchenbezo gene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, die die regelmäßige kostenlose Rückgabe ent sprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung bestehender ent sprechender branchenbezogener Erfassungs strukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten, 2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen ent sprechend den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufs verpackungen anderer als der innerhalb der je weiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpa ckungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen. Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Be hörde vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sät zen 2 und 3 haben Hersteller, Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar 2009 eine Selbstentsorgung unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen durchführen, die Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen Behörde zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und Nr. 4 gelten entsprechend. (3) Ein System hat flächendeckend im Einzugs gebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleer ter Verkaufsverpackungen beim privaten Endver braucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I ge nannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem erfassten Verpackun gen einer Verwertung entsprechend den Anforde rungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die An forderungen nach Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken. (4) Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist Vorausset zung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Be lange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die öf fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im An hang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Systembetreiber können von den öffentlich-rechtlichen Entsor gungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Ent gelt zu gestatten. Die öffentlich-rechtlichen Entsor gungsträger können im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsab fälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst wer den. Systembetreiber sind verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsor gungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbe hältnisse aufgestellt werden. Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein System kann sich der Abstimmung unterwerfen, die im Ge biet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ gers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des Systems im Gebiet des öffent lich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine angemessene Anpassung der Abstimmung nach Satz 1 verlangen. (5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach Absatz 3 flächen deckend eingerichtet ist. Die Feststellung nach 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Satz 1 kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzun gen auch während des Betriebs des Systems dau erhaft sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenz sichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die Feststel lung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeit punkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. (6) Die zuständige Behörde kann ihre Feststel lung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise wi derrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten wer den. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter Materia lien zu beschränken, wenn nur diese die Verwer tungsquoten nach Anhang I nicht erreichen. Die zu ständige Behörde kann ihre Feststellung nach Ab satz 5 Satz 1 ferner widerrufen, wenn sie feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt ist. (7) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsa men Stelle zu beteiligen. Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpa ckungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet ei nes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, 2. Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte, 3. wettbewerbsneutrale Koordination der Aus schreibungen. Die Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Mo naten nach der Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. Die Gemeinsame Stelle muss ge währleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenver bände an. (8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom priva ten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Ver kaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Über gabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgelt lich zurückzunehmen und einer Verwertung ent sprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwer tung können auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller er füllt werden. Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und les bare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Ver treiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadrat metern beschränkt sich die Rücknahmeverpflich tung auf die Verpackungen der Marken, die der Ver treiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertrei ber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tat sächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzuneh men und einer Verwertung entsprechend den Anfor derungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Die Anforderungen an die Verwertung kön nen auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufs verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpa ckungen im Sinne von § 9. Anhang I Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt. (10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegver packungen.“ 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen (1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tat sächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Ver wertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie sol cher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung ge troffen werden. (2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackun gen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zu rückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.“ 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpa ckungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflich tet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unent 533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de geltlich zurückgegeben werden können. Sie müs sen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnah men auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. So weit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten End verbrauchern anfallen, können abweichende Ver einbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. (2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stoff lichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies tech nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpa ckungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflich tet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Ver treiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. An hang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt entsprechend.“ 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Pfanderhebungs und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen (1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränke verpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpa ckung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackun gen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handels stufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einwegge tränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfand pflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deut lich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfand pflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bun desweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfander stattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackun gen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsicht lich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialar ten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunst stoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackun gen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemög lichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Ver kaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückge nommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwer tung zuzuführen. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackun gen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten: 1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Bier mischgetränke, 2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer, 3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlen säure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eis tee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüse säfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Min destanteil von 50 Prozent an Milch oder an Er zeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung, ausgenommen solche für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 der Diät verordnung, und Mischungen dieser Getränke, 4. alkoholhaltige Mischgetränke, die a) hergestellt wurden unter Verwendung von aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstel lungspraxis entspricht, und einen Alko holgehalt von weniger als 15 Volumen prozent aufweisen, oder b) weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnli che Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten. (3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vor teilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie von Einweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteili gen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.“ 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden (1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Ver kehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vo rangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Ver kehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerbera ter, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unab hängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und nach Ab satz 5 zu hinterlegen. (2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. zu Materialart und Masse der im vorangegange nen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Ver kaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 ge nannten Materialarten, 2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen, 3. zu Materialart und Masse der im vorangegange nen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr ge brachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt, 4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7. (3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Servicever kaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endver braucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlan gen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an ei nem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 be teiligen. (4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpa ckungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30 000 Kilogramm im Kalenderjahr in Ver kehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeits erklärung nach Absatz 1 abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständig keitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirt schaft zuständig sind. (5) Hersteller und Vertreiber haben die Vollstän digkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen In dustrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuer berater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstel len in Selbstverwaltung. Sie informieren die Öffent lichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Voll ständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben je der Behörde, die für die Überwachung der abfall wirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist. (6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem System für das vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. (7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kos ten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Ab satz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die ein zelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamt schuldnerisch.“ 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfül lung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.“ 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ppm“ durch die Angabe „Milligramm je Kilogramm“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpa ckungen aus sonstigem Glas, die die Bedingun gen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.“ 10. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zu rücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt, 3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt, 5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stoffli chen Verwertung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpa ckung an Endverbraucher abgibt, 535Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumenta tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig hinterlegt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden, 13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine Bescheini gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Ver kaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9, eine Be scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vor legt, 21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können, 23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpa ckungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt, 24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumenta tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig er stattet, 27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggeträn keverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständig keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hin terlegt, 30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Ver packungsbestandteile in Verkehr bringt oder 32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.“ 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 findet“ durch die Wörter „Die §§ 6 und 7 finden“ er setzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „§ 9 findet für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Er füllung der in Satz 3 genannten Bedingung, wonach die Einweggetränkeverpackung zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsen den Rohstoffen hergestellt werden muss, ist durch einen unabhängigen Sachverständi gen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9 unbe rührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Ein weggetränkeverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben sich Hersteller und Vertreiber abwei chend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklä rung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Ver kehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.“ 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 12. Anhang I wird wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 6) 1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher an fallen (1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. (2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stoff lichen Verwertung zugeführt werden: Material Glas 75 Prozent Weißblech 70 Prozent Aluminium 60 Prozent Papier, Pappe, Karton 70 Prozent Verbunde 60 Prozent. Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeig nete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Verbunde mit der Hauptmaterial komponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkom ponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im Übrigen die anderen Komponenten ver wertet werden. Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen, wobei wiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoff liche Verfahren). (3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stoff lichen Verwertung gleichgestellt. (4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch im Fall der Mit benutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Ent sorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwie gende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken. (2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass 1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten vorhanden sind, 2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachge wiesen werden und 3. falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfass ten Verpackungen entsorgt werden. (3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Ver packungsmaterialien zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 537Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (4) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 3 ist 1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein aner kannten Verfahren festgestellt ist, 2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder 3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist. 3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 (1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Her steller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen. (2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen. (3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Ver kaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpa ckungsmaterialien durch Testat eines Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen. (4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung die Nachweise überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System zu befürchten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen be einträchtigt wird, kann die Antragsbehörde verlangen, dass der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird. 4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8 Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenom menen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumenta tion ist in Masse zu erstellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien. Mehrwegver packungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumen tation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungs anforderungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanfor derungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Her steller und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe. 13. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach „Anhang II (zu § 13 Abs. 2)“ wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt“. b) In Nummer 1 werden die Wörter „Die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten“ durch die Wörter „Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt“ ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Grenzwerte dürfen“ durch die Wörter „Der Grenzwert darf“ ersetzt. 14. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt“. b) In Nummer 2 Abs. 2 werden die Wörter „Die Grenzwerte dürfen“ durch die Wörter „Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf“ ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe „ppm“ durch „mg/kg“ ersetzt. 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 15. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt: „Anhang VI (zu § 10 Abs. 5) 1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signatur gesetz zu versehen. 2. Daten der verpflichteten Unternehmen Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben: a) Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung, b) Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail), c) Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person, d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Um satzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer). Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buch staben a bis c genannten Daten anzugeben. 3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.“ Artikel 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Ge tränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemü senektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder ange boten werden,“. Artikel 3 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verpa ckungsverordnung in der vom 1. April 2009 an gelten den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 7, Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Artikel 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b treten am 5. April 2008 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. April 2008 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Fifth Ordinance amending the Packaging Waste Ordinance · Nelum