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Laws of Germany

Fifth Ordinance amending the Ordinance on labelling of food and other related Ordinances

Made 1992-12-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
milk/dairy products, packaging/labelling, sugar, oils/oilseeds/fats, agricultural commodities
Categories
agriculture, softs

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  1. Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *) Vom 18. Dezember 1992 Es verordnen auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und des § 16 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: »4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,«. bb) In Nummer 5 wird die Angabe »§ 7a« durch die Angabe »§ 7b« ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: »3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,«. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 186 S. 17) in deutsches Recht umgesetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte »an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar« durch die Worte »an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar« ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: »Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.« d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: »c) Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,«. bb) Der Schlußteil des Satzes 1 wird wie folgt gefaßt: »in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, daß diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.« cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: »Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfeld angebracht sein.« 2. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Nach den Worten »zuzuordnen ist;« wird der nachfolgende Teilsatz wie folgt gefaßt: »bei chemisch modifizierten Stärken genügt die Angabe des Klassennamens.« 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 3, 4 und 8 werden wie folgt gefaßt: »1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,« »3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,« »4. Speiseeis in Portionspackungen,« »8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,«. bb) Folgende Nummer wird angefügt: »9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.« 4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: »§ 7a Verbrauchsdatum (1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. (2) Diesem Datum ist die Angabe »verbrauchen bis« voranzustellen, verbunden mit 1. dem Datum selbst oder 2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen. (3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. (4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.« 5. Der bisherige § 7a wird § 7b. 6. Dem § 10a werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: »(4) auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht anzuwenden. (5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt. (6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.« 7. Der vierte Abschnitt wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Konfitürenverordnung Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Angabe nach Absatz 2 Nr. 8 bei Erzeugnissen in Kleinpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß auf einmal verzehrt wird, entfallen.« 2. § 9 wird gestrichen. 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung von § 3 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.« Artikel 3 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: »das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung;«. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cmý beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entfallen.« 2. § 31a wird wie folgt gefaßt: »§ 31a Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.« Artikel 4 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cmý beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.« 2. § 7b wird wie folgt gefaßt: »§ 7b Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung von § 3 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.« 3. § 9 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar« durch die Worte »an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar« ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefaßt: »§ 12 Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.« Artikel 6 Änderung der Butterverordnung Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a und c können entfallen bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cmý beträgt.« 2. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 unter Anwendung von § 7 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.« Artikel 7 Änderung der Fertigpackungsverordnung In § 18 Abs. 2 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585, 1982 I S. 155), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte »und an einer in die Augen fallenden Stelle der Fertigpackung« gestrichen. Artikel 8 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Konfitürenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Dezember 1992 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Wirtschaft Jürgen W. Möllemann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle

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