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Laws of Germany

Fifth Ordinance amending the Ordinance implementing the common organization of the market in fruits and vegetables

Made 2003-09-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Fünfte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
non-governmental entity, vegetables/legumes, fruits/edible nuts

Where to read it

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Text

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  1. 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Arti kel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbrau cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch Artikel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von 1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, 2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen“. b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmun gen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorgani sationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird 1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und b) der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buch stabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5 000 000 Euro oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro ent spricht, 2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver ordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro festgesetzt. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeuger organisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der land wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisa tionen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der ver marktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro fest gesetzt. (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Arti kel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirt schaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Er zeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buch stabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträchtigt. Natürliche oder juristische Per sonen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein. (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der Durchführung von Aufgaben, die für das Errei chen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der Fünfte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung Vom 2. September 2003 übertragenen Aufgaben verfügen. Eine Auf gabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. (4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen 1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeuger organisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Pro zent der Stimmrechte verfügen, 2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit glieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa tion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, 3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit glieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa tion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristi sche Person, deren Anteile von den anderen Mit gliedern der Erzeugerorganisation gehalten wer den, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und die Geschäftsanteile der juristischen Person den jenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5; er wird wie folgt geändert: aa) Das Komma am Ende der Nummer 2a wird gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen (1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein schaftsrechtlichen Anforderungen hinaus 1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht, 2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord nung (EG) Nr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt und 3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt. Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppie rung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die aus schließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ver marktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindest umsatz der vermarktbaren Erzeugung 750 000 Euro betragen. (2) Der Anerkennungsplan muss neben den An forderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Der Antrag auf vorläufige Anerkennung einschließlich des Anerkennungsplans ist bis zum 15. September eines Jahres einzureichen. (3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben heiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsver ordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen fest setzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. § 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforde rungen hinaus 1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisatio nen zusammensetzt, 2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der ope rationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teil programm durchführt, 3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeu gerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupt tätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger organisationen anerkannt sind und 4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestim mungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist. Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entspre chender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003. (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.“ 4. Der bisherige § 3a wird § 3c und wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1767 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 b) Folgende Absätze werden angefügt: „(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verord nung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich in den Betriebsfonds 1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einset zen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stammen, für die die Erzeugerorga nisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe her rühren, oder 2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage erhobene Beiträge einstellen. (3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rah men des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere opera tionelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes ope rationelle Teilprogramm getrennt voneinander aus gewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbei träge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen wer den sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können. Die Finanzbuch haltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorga nisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe ent halten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeuger organisation den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prü fung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorga nisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.“ 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Operationelle Programme (1) Außer den in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann ins besondere die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis zu 25 000 Euro je Person, die anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeuger organisationen an ausscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationel len Programms sein. (2) Die Landesregierungen können durch Rechts verordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträ ge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines Jahres 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durch zuführen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß nahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Markt rücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschrei ten, 3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten, 4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operatio nelle Programm aufzunehmen, wobei die gesam ten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jahrestranche genehmigten Betrages nicht übersteigen dürfen. (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorgani sationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorgani sation durchgeführt werden. (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms die betroffe nen Maßnahmen mit und benennen die durchführen de Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeu gerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Aner kennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit. (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeu gerorganisationen ein eigenes operationelles Teilpro gramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge aus den Betriebsfonds der ange schlossenen Erzeugerorganisationen finanziert wer den. In dem operationellen Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorgani sation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entspre chenden Finanzbeiträge müssen in dem operationel len Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt werden. (7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Weiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Pro gramme zulassen, wenn in Anbetracht des Durch führungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.“ 6. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Übergangsbestimmung Änderungsanträge nach Artikel 28 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 1433/2003 können bis zum 15. Okto ber 2003 eingereicht werden, soweit Bestimmungen in Rechtsakten im Sinne des § 1 nicht entgegen stehen.“ Artikel 2 (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord nung gilt vom 9. März 2004 an wieder in ihrer am 8. Sep tember 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1769 Bonn, den 2. September 2003 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

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