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Laws of Germany

Fees Ordinance – Ministry of Food and Rural Space

Made 2007-02-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Food and nutrition
Keywords
hygiene/sanitary procedures, food safety and quality, fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. Seite 1 von 71 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: GebVO MLR Ausfertigungsda tum: 14.02.2007 Gültig ab: 10.03.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2007, 146 Gliede rungs-Nr: 202 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) Vom 14. Februar 2007 Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert durch Verordnung vom 16. Febru ar 2012 (GBl. S. 131) Auf Grund von § 4 Abs. 2 und 3 Satz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet: § 1 Gebührenregelungen (1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staat lichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Ver messungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im GebVerz MLR festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenberei che der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersu chungsamtes Aulendorf, des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Karlsruhe-Augustenberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fi scherei Baden-Württemberg. § 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens (1) Für öffentliche Vermessungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder be gonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind die bisher geltenden Gebührenregelungen anzu wenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwie gend durchgeführt worden waren und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebühren schuldner günstiger sind. (2) Die bisher geltenden Gebührenregelungen sind auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegen schaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bis her geltenden Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszu stands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkraft Seite 2 von 71 treten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebüh renschuldner günstiger sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses. (4) Soweit das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) noch nicht eingerichtet ist, sind für die Übermittlung und interne Verwendung digitaler Auszüge aus der Automatisierten Liegen schaftskarte (ALK) und aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) die bisher geltenden Gebüh renregelungen anzuwenden. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. STUTTGART, den 14. Februar 2007 Hauk Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) A. Allgemeine Bestimmungen Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechts vorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere Bestimmungen Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Seite 3 von 71 Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 Seite 4 von 71 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelche miker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden kei ne Gebühren erhoben. 5.2.5 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden kei ne Gebühren erhoben. Seite 5 von 71 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Ba den-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh rung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh rung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schrift lich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 7 Fischerei Seite 6 von 71 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverord nung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FischG) 15-50 7.2 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FischG) 15-150 7.3 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Abs. 4 FischG) 15-150 7.4 Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) 15-150 7.5 Fristverlängerung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FischG) 15 7.6 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 15-100 7.7 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 LFischVO) 15-100 7.8 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 19 BodFischVO oder § 25 BodFischVO 15-100 7.9 Teilnahme an der Fischerprüfung oder einer Nachprüfung 20-35 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landes amts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereini gungsbehörde für die Stadtkreise. Seite 7 von 71 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereini gungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, be freit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurberei nigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens er folgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwick lung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine be sonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Seite 8 von 71 Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Ge setzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 Seite 9 von 71 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermit telverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand Seite 10 von 71 11 Käse Käseverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vor angegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 25-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 20-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch Milch- und Margarinegesetz Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über ergänzende Vorschriften für Vor zugsmilch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Milchhandelsbetriebe 13.1 Vorzugsmilch Seite 11 von 71 Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in Verkehr bringen 50-200 13.2 Zulassung von Ausnahmen In besonderen Fällen zur Sicherstellung der Versorgung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über Milchhandelsbetriebe 50-100 13.3 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Milch-Güte verordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Abs. 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.4 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 13.4.1 Grundgebühr für die Teilnahme am Übertragungsstellenverfahren 35-60 13.4.2 Zusätzliche Erfolgsgebühr für zum Zuge gekommene Teilnehmer am Übertragungsstellenverfahren 20-40 13.5 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wie deraufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 10001 der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 Seite 12 von 71 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtenschutzVO, ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 vom 12. August 2010, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 343 vom 29. Dezember 2010, S. 79 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord nung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über wachung des Handels (EG-Artenschutz-DVO, ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verord nung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzei tig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. De zember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Na turschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Seite 13 von 71 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist ge bührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist ge bührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtli che Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 Seite 14 von 71 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Ge bühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 Seite 15 von 71 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermä ßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maß nahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Be schäftigte 61 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Be schäftigte 48 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Be schäftigte 39 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. Seite 16 von 71 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich er teilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebüh ren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Seite 17 von 71 Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder wer den bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berech nen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vor genommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfah ren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand er fordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Pro zent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Ge bührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Seite 18 von 71 Gemüsebau 1650-2640 Obstbau 1595-1815 Zierpflanzenbau 1650-1925 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4070 16.5.3 Fungizide Ackerbau 880-3190 Gemüsebau 950-1750 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1045-1925 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1375 Seite 19 von 71 jede weitere Behandlung 330 Vorratsschutz 1045-1430 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1320-1430 Ackerbau 1155-1650 Gemüsebau 1430 Obstbau 1210-1430 Zierpflanzenbau 1045-1430 Grünland 1485-1650 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 Seite 20 von 71 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 825-2750 Ackerbau 1320-3575 Gemüsebau 1705-2750 Obstbau 1430-2750 Zierpflanzenbau 1650-2750 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1375-3630 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 1870-3685 16.5.7 Nematizide Seite 21 von 71 Allgemeine Einsätze 1705-8525 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1100-1430 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2145-3465 Vorratsschutz 2145 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 880-2035 Ackerbau 1100-2750 Gametozide nach Aufwand Seite 22 von 71 Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 550-3355 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1210-2530 jede weitere Behandlung 330 Versuche unter Glas nach Aufwand Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indi kation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen Seite 23 von 71 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2475 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Auf wand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der ent sprechenden Wirk samkeitsprüfung Obstbau 1595 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 605-770 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unter glas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 Seite 24 von 71 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelkrebs 30-350 jede weitere Knolle 5-15 Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 8-550 Bohnen gegen Braunflecken 100 Kruziferen gegen Rübennematoden 8-100 Getreide gegen Getreidezystenälchen 200-300 Ertragsermittlung 300 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Seite 25 von 71 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 330-825 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 495-1100 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 495-660 zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 495-990 Seite 26 von 71 Künstliche Infektion 440 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 440 Weitere Behandlungen, je Behandlung 330 16.5.18.3 Zusatzstoffe Gebühr, die jeweils für die einzelnen Indikatio nen vorgesehen ist 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2750 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Seite 27 von 71 Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zu sätzliche Vergleichsmit tel 1 /3 der entsp rechenden Gebühr Seite 28 von 71 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 Seite 29 von 71 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließ lich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung Seite 30 von 71 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 Seite 31 von 71 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung Seite 32 von 71 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 Seite 33 von 71 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 auf geführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saat gut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt Seite 34 von 71 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/ oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflan zenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbe schau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kon trolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 18 b PflanzenschutzG 50-100 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Seite 35 von 71 Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. 12. 2007, S. 1) 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, ggf. samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, ggf. einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Dritt länder 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 12,50 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Son dervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55) 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang III Ab schnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der VO (EG) Nr. 853/2004 Seite 36 von 71 17.2.1.1. Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eier/Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eier/Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1001- 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eier/Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eier/Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eier/Woche 350 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgeset zes vom 9. April 2008 (BGBl I S. 714) und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. No vember 2008 (BGBl I S. 2186, 2189) 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 Nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 Seite 37 von 71 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 Seite 38 von 71 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 Seite 39 von 71 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur er hoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) Seite 40 von 71 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 6 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 39 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 22 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderun gen pro Vorhaben 11 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 110 Seite 41 von 71 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Hektar 28 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je Hektar 55 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser so wie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 22 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 37 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 13 21.2.2 Hybridmais, Hybridraps je angefangenes Hektar 44 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 15 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 40 21.2.3.1 je weitere angefangene 0,25 Hektar 10 Seite 42 von 71 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 22 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 37 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 25 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 32 21.3.3 Mais je Probe 35 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 18 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 121 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 88 Seite 43 von 71 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 132 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 31 21.5.4.1 Je weitere angefangene 0,25 Hektar 8 21.5.4.2 Bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 44 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benö tigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 Seite 44 von 71 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Seite 45 von 71 Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebüh ren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebühren katalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaft lichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Seite 46 von 71 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) 27.1.1 Aufnahme einer Untersuchungsstelle in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 einschließlich Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und Bekanntmachung je Untersuchungsstelle 300-400 27.1.2 Änderung eines Aufnahmebescheids nach Nummer 27.1.1 oder Ergänzung zu einem bestehenden Aufnahmebe scheid nach Nummer 27.1.1 150-300 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 50-100 Seite 47 von 71 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 Seite 48 von 71 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 Seite 49 von 71 Seite 50 von 71 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flur stücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und La gebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nut zungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnah me der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Lie genschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, Seite 51 von 71 j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechni schen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlas sen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbe griffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistun gen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekannt gabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - ver schmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Sum me geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach die sem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. 30.0.5 Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Seite 52 von 71 Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzu ziehen. Stehen auch keine derartigen ersatzweisen Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sach gerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr bei der Bildung eines Flurstücks oder Zuflurstücks ist der höchste Bo denwertfaktor. Bei Umlegungen nach dem BauGB sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fer tigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jewei lige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinforma tionen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen In formationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vor geschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit the matischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet oh ne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer hö heren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinfor mationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung Seite 53 von 71 30.1 Flurstückszerlegung Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 30.1.1 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zu sammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). 100 Prozent nach Num mer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A 30.2.1 Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Son dergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 Seite 54 von 71 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sonderge biete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebie te oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umle gungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in An satz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Num mer 30.20), höchstens Num mer 30.2.1 Ermäßigung 30.2.4 sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 Seite 55 von 71 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verle gung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu ver messende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen An lasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenz punkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. 30.3.1 Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anla ge ergibt. 100 Prozent nach Num mer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. De zember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile auf genommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 Seite 56 von 71 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wur den oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, 30.5 soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstü cke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Num mer 30.20) Grenzfeststellung30.6 Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flur stücke ergibt. Grenzfeststellung zur Abmarkung 30.6.1 auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung 30.6.2 auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 Seite 57 von 71 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Num mer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG 30.7.2.2 je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des al ten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt Seite 58 von 71 D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungs verwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Num mer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 Seite 59 von 71 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 30.11.3.2 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Lie genschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F 30.12.1.1 Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 Seite 60 von 71 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Num mer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 größer als DIN A 3 30.12.3.2.3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden 30.12.3.3 je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 Seite 61 von 71 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Lie genschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewi chen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und 30.12.5 eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt Mehrplatzlizenz30.17 Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatas ters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 Seite 62 von 71 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatas ters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstat tung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei Seite 63 von 71 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Num mer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, 30.20.2 wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35 - 90 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken 30.21.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück 220 Seite 64 von 71 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² 30.21.2.2 Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 30.21.2.3 Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist 30.21.2.4 Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zu trifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung Seite 65 von 71 je Grenzpunkt 40 für die Abmarkung 30.22.2 je Grenzpunkt 40 30.23 Wertklassen Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 30.23.1 über 1000 3,75 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 30.23.2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 Seite 66 von 71 Baukosten in Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 30.24 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1200 Seite 67 von 71 Seite 68 von 71 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils gelten den Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Par laments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und der gleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tä tig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rück fahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Num mer 12.2 20-2500 Seite 69 von 71 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hin ausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Aus stellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sons tigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Hö he der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen über Rechtsverstöße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie Erteilung einfa cher mündlicher oder schriftlicher Informationen gebührenfrei 34.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein mehr als geringfügiger Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) entsteht 30-100 Seite 70 von 71 34.3 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.4 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.5 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand 30-500 34.6 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden, wenn die Bear beitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Num mer 34.4 und 34.5 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu be gründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 61 2.. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 48 3.. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 39 Bei der Berechnung des Zeitaufwands sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden auf zurunden. Seite 71 von 71 © juris GmbH

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