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Laws of Germany

Federal Variety Office Procedures Ordinance

Made 1985-12-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, breeders' rights, registration, plant variety, fees/royalties, institution, intellectual property rights, governance
Categories
agriculture

Where to read it

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 15 Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV) BSAVfV Ausfertigungsdatum: 30.12.1985 Vollzitat: "Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die durch Artikel 4 Absatz 83 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552; zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2014 I 1937 Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 4 Abs. 83 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) noch nicht berücksichtigt Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 Nr. 7); 2. Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11). Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 5.8.1988 +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 90/2003 (CELEX Nr: 32003L0090) EGRL 91/2003 (CELEX Nr: 32003L0091) vgl. Bek. v. 28.9.2004 I 2552 Umsetzung der EGRL 56/2006 (CELEX Nr: 32006L0056) EGRL 63/2006 (CELEX Nr: 32006L0063) vgl. V v. 23.4.2007 I 586 +++) Überschrift: Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 V v. 5.10.1998 I 3134 mWv 14.10.1998 Abschnitt 1 Verfahren § 1 Antrag (1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben. (2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. (3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von 1. Getreide, 2. Welschem Weidelgras, 3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 15 4. Winterraps zur Körnernutzung oder 5. Kartoffel, so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit. § 1a Zulassung der elektronischen Form Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden: 1. Sortenschutz, 2. Sortenzulassung. § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. (2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig. § 2 Registerprüfung (1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut. (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken. (3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei 1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung; 3. Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antragstellung. (4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt. (5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen. § 3 Wertprüfung (1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen. (2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 3 von 15 Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist. (3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben. (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre. (5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen. § 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe (1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre. (2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind. § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat. § 6 Durchführung der Prüfungen (1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt 1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie 2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an. (2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt. § 7 Prüfungsberichte Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält. § 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 4 von 15 (1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend. (2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die 1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen, 2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder 3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke entnommen worden sind, heranziehen. (3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten. (4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht. § 9 Anbau- und Marktbedeutung Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. § 10 Bekanntmachungen Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt. Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten § 11 (1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden, 1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und 2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten. (2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid. Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen § 12 Grundvorschrift (1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3). (2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen. § 13 Prüfungsgebühren Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 5 von 15 (1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222, 232 und 251 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat. (2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben. (3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist. (4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle 1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder 2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art. (5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben. (6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze. § 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren (1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend. (3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben. (4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 15 Verkehr mit anderen Stellen Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist. § 16 Übergangsregelung Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 6 von 15 Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben. § 17 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 578 - 579 1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt. Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen. 2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite http://www.bundessortenamt.de/signatur zu beachten. Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein. 3. Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen: a) Antrag mit Technischem Fragebogen Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt, b) Anlagen aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher bb) Microsoft Word 97 und höher cc) Microsoft Excel 97 und höher dd) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group). 4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen: a) Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer – Beispiel 1: Anlage1.pdf – Beispiel 2: Anlage2.doc, b) Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben) – Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf – Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf – Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg. 5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip. Anlage 2 (zu §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2014, 1938 - 1944) Vorbemerkungen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 7 von 15 Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: 1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten 2 Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen 3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen 4 Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben 5 Artengruppe 5 Kartoffel 6 Artengruppe 6 Reben 7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten 8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen 9 Artengruppe 9 Obstarten 10 Artengruppe 10 Gehölzarten 11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten Unterartengruppe 11.1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 8 von 15 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SortG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 1 S o r t e n s c h u t z g e s e t z ( S o r t G ) 100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21 101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 600 102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5 102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 610 102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 150 102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 920 102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 380 102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 150 102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 920 102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 610 102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 150 102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 920 102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 150 102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 920 102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 500 102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 500 102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 920 102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 270 102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 270 102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 270 102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 270 102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 920 102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 26 Abs. 2 360 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SortG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 Artengruppe 110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 1.2 1.3 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 4.1 6 4.2 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 9 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SortG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 5 7 8 9 10 11.1 11.2 110.1 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht 110.1.1 1. Schutzjahr 290 170 60 110.1.2 2. Schutzjahr 350 230 120 110.1.3 3. Schutzjahr 460 290 170 110.1.4 4. Schutzjahr 580 350 230 110.1.5 5. Schutzjahr 690 400 290 110.1.6 6. Schutzjahr 810 460 350 110.1.7 7. Schutzjahr 920 580 350 110.1.8 8. Schutzjahr und folgende je 1 040 690 350 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes § 10c 170 120 60 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SortG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 120 Sonstige Verfahren 121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 710 122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 120 123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 600 124 Widerspruchsentscheidung 124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 600 124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht § 12 Abs. 1 710 124.3 gegen eine andere Entscheidung 180 125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 360 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 10 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 2 S a a t g u t v e r k e h r s g e s e t z ( S a a t G ) 200 Verfahren der Sortenzulassung § 41 201 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 430 202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3 202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 610 202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 150 202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 920 202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 380 202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 150 202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 920 202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 610 202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 150 202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 920 202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 150 202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 920 202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 500 202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 500 202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig § 42 Abs. 4a 170 202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 920 202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 270 202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 270 202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 270 202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 270 202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 920 202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 360 203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3 203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 340 203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 190 203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 380 203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 340 203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 190 203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 380 203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 340 203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 190 203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 380 203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290 203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 380 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 11 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260 203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 380 204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4 204.1 durch gesonderten Anbau 2 650 204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 330 204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig 540 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 Artengruppe 210 § 37 Satz 2 1.1 1.2 1.3 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 4.1 6 4.2 5 8 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung 9 210.1 1. Zulassungsjahr 290 170 60 210.2 2. Zulassungsjahr 350 230 120 210.3 3. Zulassungsjahr 460 290 170 210.4 4. Zulassungsjahr 580 350 230 210.5 5. Zulassungsjahr 690 400 290 210.6 6. Zulassungsjahr 810 460 350 210.7 7. Zulassungsjahr 920 580 350 210.8 8. Zulassungsjahr und folgende je 1 040 690 350 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG)* Gebühr (Euro) 1 2 3 4 220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 400 222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung 222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 3 340 222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 190 222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 380 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 12 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG)* Gebühr (Euro) 1 2 3 4 222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 3 340 222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 190 222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 380 222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 3 340 222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 190 222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 380 222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 290 222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 380 222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260 222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 380 230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46 231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 400 232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung 232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 680 232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 430 240 Sonstige Verfahren 241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 120 242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 400 243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 400 244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 230 245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit 245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen § 14b Abs. 3 70 245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 230 246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 370 247 Widerspruchsentscheidung 247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 400 247.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 400 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 13 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG)* Gebühr (Euro) 1 2 3 4 247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 400 247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 180 247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit § 55 Abs. 2 Satz 1 180 247.6 gegen eine andere Entscheidung 180 248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 44 Abs. 5 360 249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen § 3a Abs. 2 und 3 180 250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 SaatgutV 140 251 Nachprüfung von Saatgut 251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 160 251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4 SaatgutV 160 3 V e r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n 300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte § 29 SortG § 49 SaatG 20 310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 75 v. H. der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Gebühr für Leistungen oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung) * Soweit nichts anderes angegeben. Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten (Fundstelle: BGBl. I 2012, 451 - 452; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 14 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG)*) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 4 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung (Erhaltungssorten-VO) 400 Verfahren der Sortenzulassung § 41 401 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 in Verbindung mit § 4 Erhaltungssorten-VO 30 402 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 4 Erhaltungssorten-VO 402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 170 402.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 30 410 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung § 37 Satz 2 30 420 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 421 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 30 430 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46 431 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 30 432 Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung § 48 30 440 Sonstige Verfahren 441 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 30 442 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30 443 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 30 444 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 30 445 Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 30 446 Widerspruchsentscheidung 446.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30 446.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 30 446.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 15 von 15 Gebühren nummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift (SaatG)*) Gebühr (Euro) 1 2 3 4 § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 30 446.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 30 446.5 gegen eine andere Entscheidung 30 *) Soweit nichts anderes angegeben.

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