Federal Emission Act Implementing Law
Made 1994-07-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Saarland
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, air quality/air pollution, fees/royalties, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment
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Text
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Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) Vom 4. Juli 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Immissionsschutzbehörden Immissionsschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde, 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden, 4. das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.1 § 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Den Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit bei den unteren Immissionsschutzbehörden. Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, so kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen. Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche, 1. die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder 2. die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet. Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, AGImSchG www.revosax.sachsen.de 1 von 3 längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen. (4) Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen. (5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.2 § 3 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt die zur Ausführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit hierdurch in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, Verfahrensfragen berührt sind, sind die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.3 § 4 Anwendung der Störfall-Verordnung und des Bundes Immissionsschutzgesetzes auf Betriebsbereiche (1) Die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für Anlagen oder eine Mehrzahl von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Bei der Anwendung der Störfall-Verordnung nach Satz 1 gelten die §§ 17, 20 Abs. 1a, §§ 24, 25, 29a, 30, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG entsprechend.“ (2) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden. Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.4 § 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 4. Juli 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz AGImSchG www.revosax.sachsen.de 2 von 3 1 § 1 geä. durch Artikel 4 des G vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), durch Artikel 66 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 185) und durch Artikel 53 des G vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) 2 § 2 geä. durch Artikel 4 des G vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), durch Artikel 3 des G vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264), durch Artikel 66 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 185) und durch Artikel 53 des G vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) 3 § 3 geä. durch Artikel 66 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 185) 4 § 4 neu eingefügt durch Artikel 3 des G vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) und geä. durch Artikel 66 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 185) AGImSchG www.revosax.sachsen.de 3 von 3