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Laws of Germany

Federal Agency Risk Assessment Act (BfRG)

Made 2002-08-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR-Gesetz - BfRG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock, Food and nutrition
Keywords
institution, vaccination, animal feed/feedstuffs, animal health, hygiene/sanitary procedures, transport/storage, inspection, feed additives, governance, food safety and quality, consumer protection

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  1. 3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR-Gesetz – BfRG) § 1 Rechtsform, Name Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes ministerium) wird ein „Bundesinstitut für Risikobewer tung“ (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechts fähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. § 2 Tätigkeiten (1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: 1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die unmit telbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit oder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die Gesundheit des Menschen einschließlich Fragen der Ernährung und Ernährungsprävention und, soweit Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit und die Anwendung von Arzneimitteln, die zur An wendung bei Tieren bestimmt sind, und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, aus genommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im Hinblick auf die Tiergesundheit in Zusammenhang stehen, 2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer oberster Bundesbehörden, soweit das Bundesinstitut Tätigkeiten aus deren Geschäfts bereich wahrnimmt, sowie des Bundesamtes für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit in allen Fragen, die zu den Tätigkeiten des Bundesinstitutes gehören, 3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Be hörde für Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene und Koordination des wissen schaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucher schutzes, 4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem engen Bezug zu seinen Tätigkeiten steht, 5. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi kalien, Dokumentation und Information zu Vergif tungsgeschehen, 6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän zungsmethoden zu Tierversuchen, 7. Risikobewertung bei gentechnisch veränderten Tie ren, Pflanzen und Mikroorganismen, soweit sie zur Lebensmittelherstellung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen, sowie von gentechnisch veränderten Futtermitteln und Futtermittelzusatz stoffen, 8. gesundheitliche Fragen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe, 9. Beteiligung am Lebensmittel-Monitoring sowie an bundesweiten Erhebungen im Bereich der Futter mittel und Futtermittelzusatzstoffe, 10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bun desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist und diese Tätigkeit nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird, 11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft das Bundesinstitut benannt wird, 12. Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeits gebieten über Risiken gesundheitlicher Art sowie sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergeb nisse; die Vorschriften des Produktsicherheitsgeset zes bleiben unberührt. (2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das Bundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der For schungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesminis teriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer ver trauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen. Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit Vom 6. August 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3083 (3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 weisungsunabhängig. § 3 Aufgabendurchführung (1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal tungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. (2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch führung das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird. § 4 Organe (1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. § 5 Präsidentin oder Präsident (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge schäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bun desinstitut gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Ver treter (Vizepräsident). § 6 Direktorium (1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsi denten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungs leitern des Bundesinstitutes. (2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitu tes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei 1. der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung, 2. der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben, 3. der Einsetzung von Kommissionen und der Abstim mung ihrer Tätigkeit untereinander, 4. der Aufstellung des Haushaltsplans, 5. den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung. (3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsi dentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. § 7 Satzung Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglie der eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1. die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinsti tutes, 2. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf tigte des Bundesinstitutes, 3. den Aufbau des Bundesinstitutes, 4. die Haushaltsführung und Rechnungslegung. § 8 Aufsicht (1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bun desministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach lich zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundes ministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. (3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. (4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 9 Haushaltsplan (1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnah men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rech nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. (2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirk samkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnah men und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen. § 10 Beamtinnen und Beamte (1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsord nung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im 3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten. (3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi denten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes. § 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden. § 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchen gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtin nen und Beamte des Bundesinstitutes. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu wenden. (2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Geset zes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen. § 13 Übergangsmaßnahmen (1) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesinstitut von dem bis herigen Personalrat beim Bundesinstitut für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Über gangspersonalrat des Bundesinstitutes wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesinstitut. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleich stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bun desinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin wahrgenommen. Artikel 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz – BVLG) § 1 Rechtsform, Name Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes ministerium) wird ein „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ (Bundesamt) als selbstän dige Bundesoberbehörde errichtet. § 2 Tätigkeiten (1) Das Bundesamt wird, unbeschadet bestehender Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: 1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbrau cherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Bio zidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstel lung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren ange wandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenom men Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungs zuständigkeit zusteht, 2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Pro dukte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver ordnungen unterliegen, 3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicher heit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Geset ze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, 4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durch führung der Lebensmittelüberwachung und des Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes übermittelten Ergebnisse, 5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird, 6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vor schriften, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3085 7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahr nehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG, 8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätig keit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesamt benannt wird, 9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden Stelle für die Datensammlung und die Berichterstat tung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Be reichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, Antibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen. (2) Zur Durchführung des 1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, 2. Futtermittelgesetzes, 3. Düngemittelgesetzes, 4. Tierschutzgesetzes, 5. Pflanzenschutzgesetzes, 6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegen ständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht, 7. Weingesetzes, 8. Tierseuchengesetzes, 9. Fleischhygienegesetzes, 10. Geflügelfleischhygienegesetzes, 11. Verfütterungsverbotsgesetzes, 12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwen dungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt ist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das Tierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, 13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die Anwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwen dung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei nicht um Tierimpfstoffe handelt, sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich die ser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwal tungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 3 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden. (3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschrif ten nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Aus schüsse eingerichtet: 1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, geset zesübergreifende, grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Ver braucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln, 2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln. Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an: 1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem Land, 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes und 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung. (4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Ver treterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist 1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, 2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sit zung des Ausschusses zu nehmen. (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse kön nen Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend. (6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzuneh men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde. (7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1. (8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rah men der Erledigung seiner Aufgaben. § 3 Aufgabendurchführung (1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsauf gaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. (2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch führung das Bundesamt vom Bundesministerium beauf tragt wird. 3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 § 4 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar garinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü gelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist, 1. Entscheidungen der Organe der Europäischen Ge meinschaft zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen, 2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teil weise auf das Bundesamt übertragen werden. § 5 Aufsicht im besonderen Fall Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach lich zuständigen obersten Bundesbehörde. § 6 Kostenerhebung (1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmi gungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Unter suchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Amtshandlungen des Bundesamtes die gebühren pflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnitt lichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. § 7 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten die ses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künf tig vom Bundesamt wahrgenommen werden. (2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließ lich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu wenden. (3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang aus schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. (4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang aus schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. § 8 Übergangsmaßnahmen (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden inner halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset zes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Kon stituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonal rat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er nährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat des Bundesamtes wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet inner halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset zes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstel lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundes amt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauf tragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wahrgenommen. Artikel 3 Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes § 1 Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän dert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3087 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. 2. § 3 wird aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „ , des Robert Koch Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „und des Robert Koch-Institutes“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt. § 2 Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes (Gesundheitseinrichtungen Kostenverordnung – GesundKostV)“. 2. In § 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzrechts § 1 Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Biologi sche Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt. 3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Biologische Bun desanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“ ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Bio logischen Bundesanstalt“ durch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Angabe „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei hat sie die Anwendungsgebiete“ durch die Worte „Dabei hat es die Anwendungsgebiete“ ersetzt. cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmi gung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, der Biologischen Bundes anstalt und dem Umweltbundesamt erteilt.“ c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Bio logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „durch die Biologi sche Bundesanstalt“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Biologi schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. 6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bun desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, wel 3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 che Unterlagen eines Vorantragstellers sie “ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor antragstellers es“ ersetzt. 7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren vorausset zen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dür fen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu Gunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen.“ 8. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die Bio logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulas sungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt.“ 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2, 1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biolo gischen Bundesanstalt, soweit in den Num mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hin sichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko bewertung, 3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hin sichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einver nehmen mit dem Umweltbundesamt. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ge wonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mit geteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die ent sprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.“ 10. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Biologi schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann den Zulassungsinha ber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behör den anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzei gen.“ 11. § 15b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, 1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit der Bio logischen Bundesanstalt, soweit in den Num mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin sichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hin sichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3089 die Gesundheit durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risi kobewertung, 3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin sichtlich der Auswirkungen durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. 12. § 15c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Ver bindung mit 1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit der Biolo gischen Bundesanstalt, soweit in den Num mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsicht lich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ 13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 14. In § 16a Abs. 5 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 15. § 16b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 16. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit 1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Men schen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buch stabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver meidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“ 18. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Biolo gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 19. In § 18b Abs. 3 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 20. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 21. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Biolo gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 22. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe c werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungs gebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festge setzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.“ 23. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „der Biolo gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bun desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. 24. § 31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmit tel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich 1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umwelt bundesamt, 3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit der Bio logischen Bundesanstalt. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Pro ben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungs mittel in die Liste aufgenommen worden ist, ent scheidet es innerhalb von vier Monaten nach Ein gang der Unterlagen oder Proben.“ c) In Absatz 4 werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 25. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. 26. In § 31c Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 27. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätz lich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer den, folgende Aufgaben:“. bb) Nummer 3 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3091 cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge fasst: „9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schad organismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzen gesundheit, 10. Mitwirkung an und Begleitung von Pro grammen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft zur Verhin derung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen,“. dd) In Nummer 11 wird das Wort „Prüfung“ durch die Worte „Mitwirkung an der Prüfung“ er setzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine beschreibende Liste der in die Pflanzen schutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutz geräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwendet werden.“ d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 28. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Auf gaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts verordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechts vorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflan zenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, 2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste auf genommener Pflanzenstärkungsmittel und Zu satzstoffe, 3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes, 4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Che mikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel für den Bereich Pflanzenschutz, 5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutz mittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann prüfen: 1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be dürfen, 2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflan zenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschrei bende Liste 1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga ben über die für die Anwendung der Pflanzen schutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaf ten, insbesondere die Eignung der Pflanzen schutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet, 2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzen stärkungsmittel und Zusatzstoffe. Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzen schutzes können verwertet werden. (4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigen ausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständi genausschuss ist zu hören 1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c, 2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18, 3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge. (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates die näheren Vorausset zungen über den Sachverständigenausschuss zu erlassen.“ 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für 1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und 2. berichterstattende Tätigkeiten, die es im Rah men des Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin dung mit den durch Verordnung der Europäi schen Gemeinschaft festgesetzten Durch führungsbestimmungen ausführt. 3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlun gen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der Biologischen Bundesanstalt und des Umweltbun desamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts handlungen nach diesem Gesetz.“ 30. § 38a wird wie folgt gefasst: „§ 38a Übermittlung von Daten (1) Die Biologische Bundesanstalt und das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit können den zuständigen Behörden anderer Mit gliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mit teilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahr nehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum erforderlich ist. (2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anfor derungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie ben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi schen Gemeinschaft mitteilen.“ 31. In § 38b Satz 2 werden nach den Worten „auf die Bio logische Bundesanstalt“ die Worte „oder das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ eingefügt. 32. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 die Biologische Bundesanstalt.“ 33. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der Biolo gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzen schutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerb lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.“ c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: „(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. No vember 2002 nach den bis dahin geltenden Vor schriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden. Behältnisse und abgabe fertige Packungen, die vor dem 1. November 2002 nach den bis dahin geltenden Vorschriften herge stellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, verwendet werden.“ § 2 Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I S. 559), wird wie folgt ge ändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo gische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die Biolo gische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. d) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Biolo gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit“ ersetzt. 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte „die Biologische Bun desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 3. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3093 4. § 1d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische Bun desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bun desanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewer tung und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil.“ b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 6. In § 3 Abs. 2, § 3a und § 3b Abs.1 werden jeweils die Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 3 Die Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „die Biolo gische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 6 werden die Worte „der Biologischen Bun desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 4 In § 7 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden die Worte „Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt schaft“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 5 Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundes anstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140), geändert durch die Verordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3366), wird wie folgt ge ändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Biologischen Bundesanstalt für Land und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutzmittel Gebührenverordnung – PflSchMGebV)“. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hin aus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“ 3. Der Anlage wird folgender Satz 2 angefügt: „Es erheben Gebühren und Auslagen 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5600, 2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebühren nummern 4000 bis 4290 und 5600.“ Artikel 5 Änderung des Tierseuchenrechts § 1 Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt ge ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko bewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin oder“ gestrichen. b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wirkt mit bei der 1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, 3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen; sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig in der Funktion 1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflich tige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundes institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist, 2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe renzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bun desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere benannt wird.“ 3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ , das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ gestrichen. 4. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Das Bundesministerium“ werden durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mit telbehörden seines Geschäftsbereichs übertra gen.“ 5. In § 17c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ , vom Bun desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ gestrichen. 6. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt: „§ 86 (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtin nen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahr genommen haben, die künftig von der Bundes forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr genommen werden. (2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank heiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahr genommen haben, die künftig von der Bundes forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr genommen werden.“ § 2 In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhr verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 369 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „ , dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ gestrichen. § 3 § 14 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zulassungsstellen Zulassungsstellen sind 1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Zulassung von a) Mitteln gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Tierseuchen und die Schweinepest, b) Testsera, Testantigenen und Testallergenen, aus genommen Tuberkuline, 2. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in Nummer 1 Buchstabe a genannter Sera, Impfstoffe, Immunmodulatoren und Tuberkuline zur Anwendung an Tieren.“ § 4 In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941) werden die Worte „ , Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ gestrichen. § 5 § 26 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S.1820), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Worte „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ertei lung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehör den seines Geschäftsbereichs übertragen.“ Artikel 6 Änderung des Futtermittelrechts § 1 Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3095 1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ durch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt. 2. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko bewertung“ ersetzt. 4. In § 11a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. 5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangs stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bun desministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts bereichs übertragen.“ 6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder“ eingefügt. § 2 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes anstalt)“ durch die Worte „beim Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes amt)“ ersetzt. 2. § 16b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Bundes anstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „bei der Bundes anstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte „die Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt. 3. § 16c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes amt“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Bundes anstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt. 4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „bei der Bun desanstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“ er setzt. 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt. 6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes anzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministe rium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh mens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen“ ersetzt. § 3 Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verord nung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz (Bundesamt-Futtermittel Gebührenverordnung – BVLFuttmGebV)“. 3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 2. In § 1 werden die Worte „Die Bundesanstalt für Land wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Chemikalienrechts § 1 Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie folgt geändert: 1. § 12j wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundesinsti tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der Biologi schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt schaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. 3. In § 19b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Bundesinstitu tes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ und die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko bewertung“ ersetzt. 4. In § 22 Abs. 4 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 2 Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert: 1. In § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Bundes institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. 2. In Anlage 1 werden die Worte „An das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen (BgVV)“ durch die Worte „An das Bundesinstitut für Risikobewertung Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen“ ersetzt. 3. In Anlage 2 werden a) die Worte „An das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen (BgVV)“ durch die Worte „An das Bundesinstitut für Risikobewertung Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen“ und b) die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. 4. In Anlage 3 werden die Worte „An das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen (BgVV)“ durch die Worte „An das Bundesinstitut für Risikobewertung Dokumentations- und Bewertungs stelle für Vergiftungen“ ersetzt. § 3 Der Anhang Abschnitt 1 Spalte 3 der Chemikalien-Ver botsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Arti kel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird im Abschnitt I wie folgt geän dert: 1. In Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamtes für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3097 durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 4 Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert: 1. § 15d Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobe wertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.“ 2. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Bega sungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zustän dige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinsti tut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.“ b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Bundesinsti tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 3. In § 52 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ und die Worte „Bundes institutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ ersetzt. § 5 § 1 Abs. 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442) wird durch folgende Sätze ersetzt: „Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnis ses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemika lien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.“ Artikel 8 Änderung des Arzneimittelrechts § 1 § 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 2 Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopa thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei mittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi zin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997 (BGBl. I S. 779), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“. 2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 3 Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimit teln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi zinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. Sep tember 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Arti kel 1 der Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“. 3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. § 4 In § 1 Abs. 1 der AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. Artikel 9 Änderung lebensmittel rechtlicher, weinrechtlicher und fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften § 1 Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 35 Satz 1 und § 46d Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte „Bundes institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 2. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden a) die Worte „den Direktor und Professor des Bun desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ und b) die Worte „der Direktor und Professor des Bun desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. 3. § 37 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.“ 4. In § 40 Abs. 6 werden die Worte „und anderer Mitglied staaten, dem Bundesministerium und“ durch die Worte „ , des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt. 5. In § 43a Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit oder“ eingefügt. 6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden a) in Nummer 1 die Worte „Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi zin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt und b) in Nummer 2 nach den Worten „zuständigen Behör den“ die Worte „sowie die Beteiligung des Bun desinstitutes für Risikobewertung“ eingefügt. 7. § 47a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Bundes ministeriums“ durch die Worte „Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit im Einver nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwin gende Gründe des Gesundheitsschutzes ent gegenstehen.“ bb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesminis terium hat bei der Beurteilung der gesundheit lichen Gefahren eines Erzeugnisses“ durch die Worte „Bei der Beurteilung der gesundheit lichen Gefahren eines Erzeugnisses sind“ ersetzt. 8. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra gen.“ § 2 Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundesministe rium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. In § 22f Abs. 3 werden die Worte „anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und“ durch die Worte „ , des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt. 3. In § 22g wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über tragen.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3099 § 3 Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „vom Bundes ministerium“ durch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit übertragen.“ 2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra gen.“ 3. In § 22 Abs. 3 werden a) die Worte „anderer Länder“ durch die Worte „des Bundes, anderer Länder“ ersetzt und b) die Worte „ , dem Bundesministerium“ gestrichen. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit übertragen.“ b) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Es kann“ durch die Worte „Ferner kann es“ ersetzt. § 4 In § 4a Abs. 1, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der Diätverord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au gust 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch die Verord nung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449) geändert worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 5 § 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ § 6 In § 4a Satz 2 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert wor den ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ ersetzt. § 7 Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesministe rium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun desamt)“ ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundes ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes amt“ ersetzt. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 4. In Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „Bundes ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes amt“ ersetzt. § 8 In § 1a Satz 2 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6 973), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 9 Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), geändert durch die Ver ordnung vom 19. November 2001 (BGBl. I S. 3472), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. 3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Beneh men mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundes institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er setzt. § 10 Die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt. 2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundesministe rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 4. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 5. In Anlage 12 Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte „Bundes ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes amt“ ersetzt. § 11 Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „beim Bundesministe rium für Gesundheit“ durch die Worte „dem Bundes amt“ ersetzt. 3. In § 6a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesministe rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 4. In Anlage 3 Nr. 6 Satz 2 werden die Worte „Bundes ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes amt“ ersetzt. § 12 In § 35 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi zin, das“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewer tung, die“ ersetzt. § 13 In § 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Stoffe mit phar makologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntma chung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 14 Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt. 2. In § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesinsti tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete rinärmedizin“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 6. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils die Worte „Bundesminis terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesund heit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 8. In § 23a Satz 2 werden die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 9. In Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 4.5 Satz 2 werden die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3101 10. In Anlage 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. § 15 Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesminis terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land wirtschaft“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 werden jeweils die Worte „Bundesministe rium im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit im Bundesanzeiger“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesministerium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 16 Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. 2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „Bundesministerium im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden a) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundesamt für Strahlenschutz“ die Dienststellenbezeichnung „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ eingefügt, b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Dienststellenbezeichnung „Bun desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. 2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän dert: a) In der Besoldungsgruppe B 4 werden aa) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes sor der Bundesforschungsanstalt für Virus krankheiten der Tiere“ gestrichen, bb) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senats rat“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun desamtes für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit“ eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amts bezeichnung „Präsident und Professor der Bundes anstalt für Straßenwesen“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Bundesforschungs anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ eingefügt. c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amts bezeichnung „Präsident und Professor des Bun desinstituts für gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinärmedizin“ durch die Amtsbe zeichnung „Präsident und Professor des Bundes institutes für Risikobewertung“ ersetzt. Artikel 11 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften § 1 In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S.1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 191 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bundesministerium im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts bereichs übertragen“ ersetzt. § 2 In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Worte „die Bio logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 3 Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), wird wie folgt ge ändert: 3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko bewertung“ ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bun desamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit im Einvernehmen a) mit dem Bundesinstitut für Risikobe wertung, das die Wirksamkeit mit Aus nahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Aus wirkungen auf die menschliche Ge sundheit mit Ausnahme der dem Bun desinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte zugewiesenen Prüfung prüft, b) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswir kungen auf die menschliche Gesund heit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulas sung zuständig ist, und c) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Auswir kungen auf die Umwelt prüft; die Prü fungen zur Feststellung der Wirksam keit sind an den betreffenden Schädlin gen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzu nehmen, soweit die Mittel oder Verfah ren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungs prinzip gleichwertig geprüft und zuge lassen sind.“ bb) In Satz 3 werden die Worte „die Mittel“ durch die Worte „die Mittel nach Satz 1 Nr. 1“ und die Worte „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird durch die Worte „nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren pflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfah ren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte „des Listungsverfahrens“ werden durch die Worte „des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 festzulegen.“ § 4 In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit“ ersetzt. § 5 In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7a Abs. 1 Nr. 3 des Gefahrgut beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun desinstitut für Risikobewertung “ ersetzt. § 6 Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), geändert durch Artikel 377 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.“ 2. § 36a wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3103 durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.“ 3. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 7 In § 20 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. § 8 In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die durch Artikel 335 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ ersetzt. § 9 In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 355 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bun desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt. § 10 In Anlage 2 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings bekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch die Ver ordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert worden ist, werden in der Spalte „Hinweise“ die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. § 11 § 5d der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3030) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin (Bundesinstitut)“ durch die Worte „Bundes amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit (Bundesamt)“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. 2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt. Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 bis 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver ordnung geändert werden. Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der ihrem Geschäftsbereich unterliegenden durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnun gen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes an geltenden Fassung neu bekannt machen. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft. 3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. August 2002 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

Federal Agency Risk Assessment Act (BfRG) · Nelum