Extraction Royalties Ordinance
Made 1996-11-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FörderAVO)
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Mineral resources
- Keywords
- mining, minerals, exploration, fees/royalties, offences/penalties, enforcement/compliance
- Categories
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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Text
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§1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Boden- schätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungs- zeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu ent- richten. Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklä- rung aus wichtigem Grund verlängern.
§2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr 25000 Euro betragen - Seite 1 von 8 - wird und sie dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung bis zum vierzigsten Tag des ersten Voran- meldungszeitraumes anzeigen. (3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungs- zeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen über- steigenden Betrag zu entrichten. (4) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmel- dung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern. (5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes be- teiligt, so kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung auf gemeinsamen Antrag zulassen, daß die- se im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die För- derabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
§3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amt- lich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei der zuständigen Stelle der Bergverwaltung einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Ab- schlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderab- gabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahr- heitsgemäß sind. (3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben oberhalb des in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 berechneten Wertes kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflich- tet, dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§4 Abgabefestsetzung (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebe- scheid der zuständigen Stelle der Bergverwaltung festgesetzt. (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zu- ständige Stelle der Bergverwaltung nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Be- rechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabesbe- scheid wirksam geworden ist.
§5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe - Seite 2 von 8 - Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.
§6 Säumniszuschlag (1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf 50 Euro nach unten gerundeten Betrages zu entrichten. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
§7 Aufzeichnungspflicht (1) Abgabepflichtige haben zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nach- prüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. (2) Die Aufzeichnungen sind über den Erhebungszeitraum hinaus sechs Jahre aufzubewahren.
§8 Prüfung (1) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. (2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnun- gen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§9 Festsetzungsverjährung (1) Eine Festsetzung der Abgabe sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist die zuständige Stelle der Bergverwaltung verlassen hat. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ab- gabenerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist. (3) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Abgabenfestsetzung wegen höherer Gewalt inner- halb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (4) Ist beim Erlaß des Abgabenbescheides eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Fest- setzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Abgabenbescheides. (5) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Abgabenbe- scheides oder auf eine Berichtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sach- sen-Anhalt in Verbindung mit § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestellt, so läuft die Festset- zungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Abgabenbeschei- des auch dann gleich, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1580), ist über den Antrag erst dann unanfechtbar - Seite 3 von 8 - entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfecht- bar geworden ist.
§ 10 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt in fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, je- doch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist. (3) Hinsichtlich der Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Kapitel 2 Abgabebemessung [1])
§ 11 Bodenschatzziffern Bodenschatzziffern sind die in Absatz 1 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerks- eigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern. Fußnoten [1]) § 11 in Kraft mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
§ 12 Marktwert (1) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Stelle der Bergverwaltung bis zum 31. März jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzu- teilen. Nichtabgabepflichtige, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Bergverwaltung Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Marktwertes er- forderlich sind. Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann von den Pflichten des Satzes 1 und 2 befreien, wenn der Marktwert bekannt ist. Preise im Sinne dieser Verordnung sind die jeweiligen Quoti- enten aus Erlös (ohne Transportkosten, Umsatzsteuer und Rabatte) und Menge. (3) Als Marktwert gilt: 1. für Steinsalz (Bodenschatzziffer 9.2) das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind; 2. für Sole (Bodenschatzziffer 9.2) der auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes ermittelte Wert; Nummer 1 gilt entsprechend; 3. für Kiese und Sande (Bodenschatzziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatzziffer 9.24 bis 9.26) 50 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungs- zeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne. Produktionswert und Produktionsmenge bestim- men sich a) (aufgehoben) - Seite 4 von 8 - b) für die Zeit ab 1. Januar 1995 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresanga- ben; 4. für Natursteine (Bodenschatzziffern 9.27, 9.29, 9.30) der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum er- zielten Produktion in Euro je Tonne; Produktionswert und Produktionssumme bestimmen sich a) (aufgehoben) b) für die Zeit ab 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 397 für den Erhebungs- zeitraum veröffentlichten Jahresangaben; c) für die Zeit ab 1. Januar 2002 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 1421 12 307 für den Erhebungs- zeitraum veröffentlichten Jahresangaben; 5. für tonige Gesteine (Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22) dreizehn v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Er- hebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter; Produktionswert und Produktions- menge bestimmen sich a) (aufgehoben) b) für die Zeit ab 1. Januar 1995 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben; 6. für Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandstein (Bodenschatzziffer 9.28) ein Bemessungsmaßstab, der 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produk- tionsmenge der im Erhebungszeitraum erzielten Produktion in Euro je Tonne beträgt; Produkti- onswert und Produktionsmenge bestimmen sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach den vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fach- serie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 0811 11330 für Marmor (darunter werden auch Tra- vertin, Ocker- und Knotenkalke erfasst), 0811 12330 für Granit (darunter werden auch magmati- sche Gesteine erfasst), 0811 12503 für Sandstein (darunter werden auch alle verfestigten Sedi- mente einschließlich Dachschiefer erfasst) für den Erhebungszeitraum erfassten Daten. [1])
§ 13 Bemessungsmaßstab Für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. Fußnoten [1]) § 13 in Kraft mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 - Seite 5 von 8 -
§ 14 Abgabesätze Abweichend vom Regelsatz des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes beträgt die Förderabgabe ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 für 1. Steinsalz (Bo- 1 v. denschatzziffer H. 9.2) des Markt- wertes; 0,5 sie beträgt v. H. des Markt- wertes, so- weit das Stein- salz bei der Er- richtung eines Untergrund- speichers ge- wonnen wird und nicht wirt- schaftlich ver- wertet werden kann; 2. Sole (Bo- 1 v. denschatzziffer H. 9.2) des Markt- wertes; sie beträgt 0,5 v. H. des Marktwer- tes, soweit So- le bei der Er- richtung eines Untergrund- speichers ge- wonnen wird und nicht wirt- schaftlich ver- wertet werden kann; 3. Kiese und 7 v. Sande (Bo- H. denschatz- ziffer 9.23), Quarz- und Spezialsande (Bodenschatz- ziffern 9.24 - Seite 6 von 8 - bis 9.26) des Marktwertes; 4. Natursteine 5 v. (Bodenschatz- H. ziffern 9.27, 9.29, 9.30) des Marktwertes; 5. Gesteine zur 4 v. Herstellung von H. Werk- und De- kosteinen aus Sandstein (Bo- denschatzziffer 9.28) des Be- messungsmaß- stabs.
§ 15 Befreiungen Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 werden Bewilligungen für den in Absatz 1 Nr. 4 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum genannten Bodenschatz von der Förderabgabe befreit.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. § 3 Abs. 3 die erforderliche Anzeige oder Richtigstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt, 5. § 8 Abs. 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt, 6. § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
§ 17 Übergangsvorschriften (1) (aufgehoben) (2) Festsetzungs- und Zahlungsverjährung für Abgaben, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstan- den sind, beginnen frühestens mit diesem Zeitpunkt.
§ 18 Inkrafttreten - Seite 7 von 8 - Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die §§ 11 bis 15 treten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft. Magdeburg, den 18. November 1996. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Schucht © juris GmbH - Seite 8 von 8 -