Erosion Protection Ordinance Mecklenburg-Vorpommern
Made 2010-06-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung zur Umsetzung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung hinsichtlich des Erosionsschutzes landwirtschaftlicher Flächen (Erosionsschutzlandesverordnung - EroSchutzLVO M-V).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Mecklenburg-Vorpommern
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- agricultural land, erosion, subsidy/incentive, farming, enforcement/compliance, agricultural development
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Landesverordnung zur Umsetzung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung hinsichtlich des Erosionsschutzes landwirtschaftlicher Flächen (Erosionsschutzlandesverordnung - EroSchutzLVO M-V) Vom 3. Juni 2010 Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 306 Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und § 2 Absatz 1, 6 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Umsetzung des § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und regelt die Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Mecklenburg-Vorpommern. § 2 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen Die Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methode auf Feldblockebene und wird im elektronischen Feldblockkataster ausgewiesen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. § 3 Zuständigkeiten Zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 2 Absatz 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und nach § 4 dieser Verordnung sind die Ämter für Landwirtschaft. § 4 Abweichende Anforderungen Sofern mehrere Betriebsinhaber in einem Feldblock wirtschaften, kann gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung im Einzelfall auf Antrag ein Betriebsinhaber von den Verpflichtungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit werden, wenn Teile dieses Feldblockes eine Bewirtschaftungseinheit (Parzelle) darstellen und offensichtlich nicht erosionsgefährdet sind. § 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber (1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes feldblockbezogen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden. Die erstmalige Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens 2010. (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium stellt die Information über die erosionsgefährdeten Flächen im Geografischen Informationssystem bereit. Diese kann im zuständigen Amt für Landwirtschaft eingesehen werden, darüber hinaus im Internet unter http://www.gaia-mv.de/gaia/feldblockkataster . § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 3. Juni 2010 Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Erwin Sellering Dr. Till Backhaus Anlage (zu § 2) Methode zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Mecklenburg-Vorpommern Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, hat ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des Bezuges der Direktzahlungen durch geeignete Maßnahmen den Schutz des Bodens vor Erosion zu gewährleisten. Dieser Schutz des Bodens vor Erosion ist ab dem 1. Juli 2010 durch Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sicherzustellen. Zur Umsetzung von § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird nachfolgend die Methode zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind auf der Basis der Empfehlungen der Bodenspezialisten des Bundes und der Länder beschrieben. Die Einstufung der Erosionsgefährdung der Flächen wird in Mecklenburg-Vorpommern auf Feldblockebene vorgenommen. 1Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser Die Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005. Die Berechnung des allgemeinen Bodenabtrags erfolgt mittels der Faktorenkombination K x S x R. K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor) S = Hangneigungsfaktor (S-Faktor) R = Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) 1.1Ermittlung der Faktoren Die Eingangsdaten basieren auf digitalen Karten im ESRI-Shape- oder -Grid-Format. K-Faktor Der Bodenerodierbarkeitsfaktor wurde aus den jeweiligen Anteilen Bodenart, Humusgehalt, Aggregatgröße, Wasserdurchlässigkeit und Grobbodenanteil gemäß den Werten der Tabellen 3 bis 8 der DIN 19708 bestimmt. Datengrundlage ist die Konzeptbodenkarte 1 : 25 000 (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Stand 2008). S-Faktor Der Hangneigungsfaktor wurde aus dem Digitalen Geländemodell abgeleitet, welches aus Basisdaten des Landesamtes für innere Verwaltung generiert wurde. R-Faktor Der Regenerosivitätsfaktor wurde aus der Karte der mittleren Jahresniederschläge (Zeitreihe 1961 - 1990) des Deutschen Wetterdienstes und der landesspezifischen Gleichung zur Berechnung des R-Faktors nach DIN 19708 ermittelt. 1.2Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen Durch Multiplikation der ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird je Rasterzelle ein Wert ermittelt. Aus den Werten der Rasterzellen werden die arithmetischen Mittel je Feldblock berechnet. Über die Mittelwerte erfolgt die Einstufung der Feldblöcke in Wassererosionsgefährdungsklassen gemäß der Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Tabelle 1: Wassererosionsgefährdungsklassen Wassererosionsgefährdungsklasse Bezeichnung K* S* R CCWasser1 Erosionsgefährdung 15 - < 27,5 CCWasser2 hohe Erosionsgefährdung ≥ 27,5 2Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind Die Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind erfolgt in Anlehnung an die DIN 19706 Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind und den Vorgaben zur Abschätzung der Erosionsgefährdung durch Wind (Arbeitskreis Erosion im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2008). Die Methodik ist in Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung dokumentiert: Abbildung 1: Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der Erosionsgefährdung durch Wind 2.1Ermittlung der Eingangsdaten Die Eingangsdaten basieren auf digitalen Karten im ESRI-Shape- oder -Grid-Format. Erodierbarkeit des Bodens Die Erodierbarkeit des Bodens wird nach Tabelle 1 der DIN 19706 aus der Bodenart des Oberbodens und der Humusgehaltsstufe nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (Ad-hoc-AG Boden 2005) abgeleitet. Datengrundlage ist die Konzeptbodenkarte 1 : 25 000 (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Stand 2008). Windgeschwindigkeit Windgeschwindigkeiten werden der Karte der mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes (200 x 200m-Raster; Zeitreihe 1981 - 2000) entnommen. Standortabhängige Erosionsgefährdung Die standortabhängige Erosionsgefährdung wird nach Tabelle 3 der DIN 19706 ermittelt. Schutzwirkung von Windhindernissen Als Windhindernisse werden sowohl die Feldblockgrenzen und Landschaftselemente aus dem Feldblockkataster des Landes (InVekoS-Datensatz) als auch die Linien- und Flächenelemente des ATKIS Datensatzes berücksichtigt. Tabelle 2: Durchschnittliche Höhe und Datenquelle der Windhindernisse Windhindernis Mittlere Höhe [m] Datenquelle Baumreihe 10 ATKIS Linienelemente Hecke, Knick 8 ATKIS Brücke, Überführung 10 ATKIS Feldblockgrenze 1 InVekoS Wohnbaufläche 10 ATKIS Flächenelemente Industrie-/Gewerbefläche 10 ATKIS Gebäude 10 ATKIS Wald, Forst 20 ATKIS Gehölz 15 ATKIS Hecke, Knick 8 InVekoS (Landschaftselemente) Baumreihe 10 InVekoS (Landschaftselemente) Feldgehölz 15 InVekoS (Landschaftselemente) Feuchtgebiet 10 InVekoS (Landschaftselemente) Einzelbaum 0 InVekoS (Landschaftselemente) Nach den Vorgaben des Arbeitskreises Erosion (2008) werden aus den Daten von Hauptstationen des DWD Netzes die Häufigkeiten der acht Hauptwindrichtungen für Winde > 7 m/s in den Monaten Februar bis Mai berücksichtigt (Zeitreihe 1962 - 2006). Daten folgender zwölf Stationen werden für die landesweite Darstellung herangezogen: Angermünde, Arkona, Boizenburg, Boltenhagen, Lübeck, Lüchow, Marnitz, Neuruppin, Schwerin, Teterow, Ueckermünde, Warnemünde. Gemäß DIN 19706 erfolgt die Klassifizierung der Schutzwirkung von Windhindernissen nach Abbildung 2 in Abhängigkeit von der Höhe des Windhindernisses und bei senkrechter Ausrichtung zur vorherrschenden Windrichtung. Abbildung 2: Stufen der Schutzwirkung und Einteilung von Schutzbereichen vor und hinter Windhindernissen (nach DIN 19706) Die Einstufung der Erosionsgefährdung im Schutzbereich von Windhindernissen erfolgt nach Tabelle 8 der DIN 19706. 2.2Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklassen Zur feldblockbezogenen Bewertung der potenziellen Winderosionsgefährdung werden die eingestuften Rasterzellen aggregiert. Entsprechend den Vorgaben des Arbeitskreises Erosion (2008) wird für jeden Feldblock der Median aus den auf Rasterebene ermittelten Gefährdungsstufen (Enat) gebildet. Die Feldblöcke werden gemäß Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung hinsichtlich der Winderosionsgefährdungsklasse eingestuft (Tabelle 3). Tabelle 3: Winderosionsgefährdungsklasse Winderosionsgefährdungsklasse Bezeichnung Stufe nach DIN 19706 CCWind Erosionsgefährdung Enat 5 Literatur und Quellen Ad-hoc-AG Boden (2005): Bodenkundliche Kartieranleitung - 5. verbesserte und erweiterte Auflage, 438 Seiten, Hannover Arbeitskreis Erosion (2008): Abschätzung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind gemäß § 5 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes Deutscher Wetterdienst (1995): Korrigierte mittlere Niederschlagssummen für die Zeitreihe 1961 - 1990 Deutscher Wetterdienst (2008): Datentabelle für Hauptstationen des DWD-Netzes Deutsches Institut für Normung e. V. (2004): DIN 19706 Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, Beuth-Verlag, Berlin Deutsches Institut für Normung e. V. (2005): DIN 19708 Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, Beuth-Verlag, Berlin Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (2008): Konzeptbodenkarte 1 : 25 000 (KBK 25), unveröffentlicht Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern (2004): Digitales Geländemodell 25 (DGM 25) Wurbs, D., Köthe, R. u. Möller, M. (2008): Aufbereitung des DGM 25, Ableitung von Reliefparametern und Ausweisung der potenziellen Wind- und Wassererosionsgefährdung, Abschlussbericht im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern