Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Epizootic Pathogens Ordinance

Made 1985-11-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, authorization/permit, genetically modified organism (GMO), genetic resources, data collection/reporting, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 2. Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaub- nis im Sinne dieser Verordnung. Wer Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 ist, hat dies der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft- treten dieser Verordnung anzuzeigen. 83 Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben (1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Sterilitätsprüfun- gen und Bestimmungen der Koloniezahl 1. im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln, 2. bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmit- teln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und -Bedarfsgegenständen sowie 3. bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwim- men oder Baden genutzt wird, vornimmt. (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in 8 1 Nr. 3 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht

  2. 1. Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchun- gen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis,

  3. 2. Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärzt- licher Leitung, 3. tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersu- chungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hy- giene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesund- heitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert. (3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des - Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf. <!-- page 2 --> 2124 (4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerre- ger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach $ 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. 84 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller a) die erforderliche Sachkenntnis nicht hat, b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis begehrt wird, 2. geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhan- den sind oder

  4. 3. Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen- stehen. "(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewie- sen durch 1. die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder den Abschluß eines Hochschulstudiums der Biologie, der Lebensmittelchemie und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in$ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist. (3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Ver- sagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per- son die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesell- schaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesell- schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht “ vorliegen. 85 Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Anderung der Räume oder Einrichtun- gen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungs- berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 56 Anzeigepflichtige Tätigkeiten (1) Wer eine Tätigkeit nach $ 3 Abs. 1 oder 2 aufneh- men will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit späte- stens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Andert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu- zeigen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit nach $ 3 Abs. 1 oder 2 ausübt, hat dies der Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil | zuständigen Behörde unter Angabe der Ärt und des Umfangs der Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 87 Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung (1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach $ 3 Abs. 1 oder 2 untersagen, wenn 1. eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu lei- ten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erwiesen hat, | 2. geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten nach $ 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten, _ wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet. 88 Abgabe von Tierseuchenerregern Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchen- erreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrich- tung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach 8 2 hat oder nach $ 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. 89 Aufzeichnungen Wer auf Grund des $ 2 oder des $ 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerre- ger, der Tag und die Art der Arbeiten (8 2Nr. 1,83 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden, deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten- zahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt- Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nach- prüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt : mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständi- gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 8 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des $ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig “1. entgegen $ 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerre- gern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt, 2. entgegen $ 2 Abs. 2 Satz 2, $ 5 oder $ 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach 8 7 zuwiderhan- delt, 4. entgegen 8 8 Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder <!-- page 3 --> Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2125 5. einer Vorschrift des $ 9 über die Führung oder Aufbe- 4. die Verfügung des Württembergischen Ministeriums wahrung von Büchern zuwiderhandelt. 811 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. | S. 627) auch im Land Berlin. 812 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Bekanntmachung betreffend Vorschriften über Krankheitserreger in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 2126-1-1, veröffentlich- ten bereinigten Fassung, . die Verordnung über Krankheitserreger in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 2126-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Baden-Württemberg . die Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern, Vorschriften über Krankheitserreger vom

  5. 3. Februar 1921 (Badisches Gesetz- und Verord- nungsblatt S. 33), des Innern betreffend Vorschriften über Krankheits- erreger vom 20. Juli 1918 (Regierungsblatt S. 87), Niedersachsen . Abschnitt I Nr. 16 ($ 77) der Viehseuchenpolizei- lichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (Niedersächsi- ° sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 303), zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom

  6. 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), Nordrhein-Westfalen . & 51 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord- rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. | S. 503), - Schleswig-Holstein . Abschnitt I Nr. 16 (8 77) der Viehseuchenpolizei- lichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - RGBi. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des schles- wig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1), zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. | S. 503). Bonn, den 25. November 1985 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten l. Kiechle Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth

Epizootic Pathogens Ordinance · Nelum