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Laws of Germany

Environmental Protection Charges Ordinance

Made 2008-11-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Berlin
Subjects
Environment, Water
Keywords
environmental fees/charges, waste disposal, radiation, soil rehabilitation, groundwater, air quality/air pollution, pollution control, emissions, waste management, freshwater pollution

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  1. Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) Vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417, ber. GVBl. 2010 S. 247) BRV 2013-1-15 Zuletzt geändert durch Art. I Dritte ÄndVO vom 4. 6. 2013 (GVBl. S. 167) Inhaltsübersicht § 1 Gebührenerhebung § 2 Persönliche Gebührenbefreiung § 3 Rahmengebühr § 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes § 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages § 6 Übergangsregelung § 7 Inkrafttreten Anlage: Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet: 1 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen imBinnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). § 1 Gebührenerhebung[1] (1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. [1] § 1 Abs. 1 geänd. mWv 28. 3. 2010 durch VO v. 9. 3. 2010 (GVBl. S. 140). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 2 Persönliche Gebührenbefreiung (1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1.die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, 2.die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3.die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird, 4.die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 2.Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 3 [1] Rahmengebühr Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1.nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, 2.nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt. [1] § 3 Nr. 2 geänd. mWv 28. 3. 2010 durch VO v. 9. 3. 2010 (GVBl. S. 140). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes 1Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. 2Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages (1) 1Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. 2Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. 3Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. 4Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend. (2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 6 Übergangsregelung 1Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. 2Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN § 7 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft. [1] Verkündet am 6. 12. 2008. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber UGebO Umweltschutzgebührenordnung Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 30.06.2013 BLN Anlage[1] zu § 1 Absatz 1 Umweltschutzgebührenordnung Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V. Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 Vorbemerkungen Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1.In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen. 2.Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeines 1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer bis 25 000 € 0,5 v.H. der Kosten über 25 000 € 125 zuzüglich 0,2 v.H. des 25 000 € übersteigenden Betrages mindestens 34 höchstens 1 463 1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v.H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung Anmerkung: Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. 1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 v.H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung mindestens 550 1012 Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v.H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung mindestens 550 Anmerkung: Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen. 1013 a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 114 – 2 280 b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 17 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH – Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz je angefangene halbe Arbeitsstunde a) des höheren Dienstes 37 b) des gehobenen Dienstes 29 1030 Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 – 2 000 1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen je angefangene halbe Arbeitsstunde a) des höheren Dienstes 37 b) des gehobenen Dienstes 29 c) des mittleren und einfachen Dienstes 24 1050 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 250 – 25 000 1060 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 – 185 1061 Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 – 400 II. Immissionsschutz Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen Allgemeines 2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180 – 3 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes Immissionsschutzgesetzes 2020 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 300 2021 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 60 – 1 200 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2022 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 45 – 275 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2023 Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200 – 4 000 b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40 – 800 2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung a) geringfügige Änderung 10 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 b) wesentliche Änderung 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 2025 Rücknahme oder Widerruf von Zulassung oder Genehmigung 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 2026 Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 300 Maßnahmen zur Luftreinhaltung 2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 95 – 1 900 2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141 2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft oder Brennstoffe (3. BImSchV) pro Tonne 0,01 mindestens 154 2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 100 – 2 000 2051a Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 des Bundes Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 100 – 2 000 2052 –Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –oder nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) –oder nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) –oder nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) –oder nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) –oder nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) –oder nach § 8 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) –oder nach Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) –oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 400 2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u.a. zur Laborbesichtigung 750 jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 160 Anmerkung: Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. 2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente 260 2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen je Komponentengruppe 130 2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe 260 2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 130 2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe 130 2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen 50 Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 € 2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften a) bei Gasen 510 im Wiederholungsfall 260 b) bei Stäuben 260 im Wiederholungsfall 130 Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen 2062 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. Erstbekanntgabe a) Grundgebühr 256 b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete) 103 c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben 50 – 250 mindestens 256 höchstens 2 557 2. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüfbereichen) 256 2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 € = 275 + 0,009 × K, mindestens 275 € b) bis zu 500 000 € = 725 + 0,009 × (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 € = 4 775 + 0,007 × (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 € = 36 275 + 0,005 × (K – 5 000 000) e) bis zu 150 000 000 € = 261 275 + 0,003 × (K – 50 000 000) f) über 150 000 000 € = 561 275 + 0,0025 × (K – 150 000 000) Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v.H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 – 30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 d) Prüfung von Betriebseinstellungen beziehungsweise Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100 – 2 500 2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 2072a Durchführung einer erfolglosen Schlussabnahme, wenn die Erfolglosigkeit vom Antragsteller zu vertreten ist 500 2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 10 v.H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071 mindestens 60 Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen 2073a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 250 2073b Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 des Bundes Immissionsschutzgesetzes 150 – 3 000 2073c Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 des Bundes Immissionsschutzgesetzes 500 – 10 000 2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen 125 – 1 250 b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 125 – 1 250 2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500 – 10 000 2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) je Ausnahme 323 2080a Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) je Probe 80 2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 55 – 550 2082 Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter füssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) je Probe 105 2083 Probenahme von Flüssiggaskraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) je Probe 150 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Gesamtschwefelgehalt 50 b) Korrosionswirkung auf Kupfer 45 c) Dampfdruck 30 d) Gesamtgehalt an Dienen 60 e) Klopffestigkeit, MOZ 60 2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 1. Ottokraftstoffe je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Benzol 62 b) Xylol 52 c) Aromaten 65 d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) 100 e) Schwefel 55 f) Dichte 13 g) Dampfdruck 35 h) Klopffestigkeit 65 i) Bioethanol 75 j) ETBE (Ethyl-tert-butyl-Ether) 100 2. Dieselkraftstoffe je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Schwefel 55 b) Dichte 13 c) Cetanzahl 100 d) Kälteverhalten (CFPP) 30 e) Siedeverlauf 30 f) Flammpunkt 30 g) Polyaromaten 125 h) Biodiesel 75 2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Brom 100 b) Chlor 100 2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) je Probe 150 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Methan 100 b) BETX 80 c) Schwefel 70 d) Stickstoff 50 2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) je Probe 150 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Oxidationsstabilität 80 b) Glycerin/Glyceride 110 c) Gesamtverschmutzung 50 d) Flammpunkt 35 2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 275 2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 550 2090 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 375 2091 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 375 2092 Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 165 2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 – 330 2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 55 – 550 2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 40 – 185 2111 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 125 – 500 2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 165 – 275 b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 – 2 400 c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 – 1 250 2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) pro Tonne 0,01 mindestens jedoch 154 2124 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 150 – 3 000 2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 5 2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug 25 – 1 000 2140 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 325 – 9 350 2142 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 200 – 4 000 2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 55 – 550 2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 55 – 500 2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 140 2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 60 – 600 2157a Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 50 – 250 2157b Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV 100 – 2 000 2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV 55 – 550 2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 – 550 2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist a) für gewerbliche Zwecke 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist a) für gewerbliche Zwecke 60 – 1 200 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) a) für gewerbliche Zwecke 60 – 1 200 b) in den übrigen Fällen 35 – 180 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 2200 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 100 – 1 000 2201 Anerkennung einer Zertifzierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 50 – 500 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 2210 Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 – 700 2211 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 – 1 000 2212 Zertifzierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten 100 – 700 III. Abfallentsorgung Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz 3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 € = 275 + 0,009 × K b) bis zu 500 000 € = 725 + 0,009 × (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 € = 4 775 + 0,007 × (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 € = 36 275 + 0,005 × (K – 5 000 000) e) über 50 000 000 € = 261 275 + 0,003 × (K – 50 000 000) höchstens 800 000 Anmerkungen: 1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, sind 50 v.H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50 000 € = 275 + 0,005 × K b) bis zu 500 000 € = 525 + 0,005 × (K – 50 000) c) bis zu 5 000 000 € = 2 775 + 0,004 × (K – 500 000) d) bis zu 50 000 000 € = 20 775 + 0,003 × (K – 5 000 000) e) über 50 000 000 € = 155 775 + 0,002 × (K – 50 000 000) Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3001a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001 3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs oder Genehmigungsverfahren 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 3003a Feststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 200 – 1 000 3004 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 – 375 3005 Befreiung von der Verpflichtung zu Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 – 375 3006 Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 250 – 2 500 3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 35 – 180 Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007: Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. 3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 60 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen. 3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) Einzelanalyse 8 – 75 Gesamtanalyse 75 – 750 3011 Vollzug der Verpackungsverordnung 1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung 100 – 500 2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 – 1 500 3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung 300 – 1 000 4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung 500 – 1 500 5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung 300 – 1 000 6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung 100 – 1 000 7. Abstimmung des Sammelsystems für die Ausschreibung der Erfassungsleistungen durch Betreiber des dualen Systems gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung 100 – 1 500 8. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 der Verpackungsverordnung 100 – 1 500 3012 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batteriegesetzes 270 – 1 800 3012a Prüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes 180 – 450 3013 Gebühren zu den §§ 3 und 6 der Beförderungserlaubnisverordnung 1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600 2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Beförderungserlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600 3013a Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Beförderungserlaubnisverordnung 1. Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis 250 – 5 000 2. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis erheblichen Umstände 50 – 5 000 3. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis 50 – 5 000 (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) 3013b Notifzierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz 1. Bearbeitung einer Notifzierung 300 – 3 000 2. Änderung eines Zustimmungsbescheides 50 – 150 3. Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde 50 – 600 4. Durchführung von Analysen a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 100 – 500 b) Untersuchung der Proben – wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt 500 – 2 500 – wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 150 – 500 5. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossener Verbringung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 500 – 3 000 b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 800 – 4 000 c) Sonstige Anordnungen 100 – 2 000 3013c Gebühren für eine Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 3014 Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung a) Vergabe einer abfallrechtlichen Kennung 25 – 50 b) Änderung einer abfallrechtlichen Kennung 25 – 50 c) Vergabe einer Freistellungsnummer 50 3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung) a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 128 bis einschließlich 10 154 bis einschließlich 25 205 bis einschließlich 50 256 bis einschließlich 100 307 bis einschließlich 250 384 bis einschließlich 500 435 bis einschließlich 1 000 486 bis einschließlich 2 000 563 bis einschließlich 5 000 665 über 5 000 767 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 256 bis einschließlich 25 640 bis einschließlich 50 895 bis einschließlich 100 1 279 bis einschließlich 500 2 557 bis einschließlich 1 000 3 068 bis einschließlich 2 000 3 579 bis einschließlich 5 000 4 346 über 5 000 5 113 c) bei Nichtbestätigung 50 v.H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr 3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015 a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr mindestens 52 b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 52 – 103 3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung 13 3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 25 3019 Makler- und Händlererlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 1. Erteilung einer Erlaubnis 500 – 5 000 2. Änderung einer Erlaubnis 50 – 5 000 3. Widerruf einer Erlaubnis 50 – 500 3020 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 18 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 – 2 000 3021 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) 150 – 5 000 b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 2 500 – 40 000 c) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150 2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600 3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600 4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifkat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525 5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525 6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105 3021a Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 150 – 600 3022 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 1 a) Anerkennung gemäß § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2 500 – 40 000 1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 – 2 000 1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifzierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifzierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150 – 250 2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 500 3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105 3023 a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung 300 – 800 b) Änderung eines Freistellungsbescheides 50 – 150 c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung 250 – 800 Anmerkung: Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. 3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung je Nachweiserklärung 25 – 500 b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung 50 – 5 000 3028 a) Bestätigungen zu § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 – 500 b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 – 500 c) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung 150 – 500 d) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 – 500 e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung 150 – 500 3029 Anordnungen gemäß § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 – 2 000 3030 Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung 1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 50 – 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen 2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung 150 – 3 000 3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung 150 – 3 000 3031 Gebühren nach der Bioabfallverordnung 1 a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 1 b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 2 f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 3 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 3 b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 3 c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung 90 – 450 4 a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 4 b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 5 a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 5 b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 6 b) Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 – 1 000 3032 Gebühren nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 1 b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2[2] der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 2 b) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2[3] der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3[4] der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 2 d) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3[5] der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 50 – 1 000 3 b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur des Deponierechts 50 – 1 000 3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 – 1 000 2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 – 500 3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 – 5 000 4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 – 5 000 5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung 50 – 500 3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 – 1 500 3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen sind 55 3036 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen 3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 – 500 3042 Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 – 500 3043 Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 – 500 Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz 3050 Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50 – 2 500 3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes 34 zusätzlich a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag 3 b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5 c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je 10 3052 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Straßenreinigungsgesetzes aufgrund der Nichterfüllung von Anliegerverpflichtungen zum Winterdienst zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen je Einsatzfall 65 Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz 3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes 55 Anmerkung: Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. IV. Strahlenschutz Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung 4000 Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör 4,10 4001 a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters 5 b) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters 5 – 7 Anmerkung zu a und b: Zusätzlich werden die Anschaffungskosten eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht. c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-Dosimeters 6 – 10 Anmerkung: Zusätzlich werden gegebenenfalls die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings geltend gemacht. Die Kosten für einen nicht wieder verwendbaren Sondenträger sind mit der Gebühr abgegolten. 4002 Auswertung eines Albedodosimeters 8 Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben: Leihgebühr für ein Albedodosimeter je Leihvorgang 10 4004 Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) 100 – 150 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004 –Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben. –Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 € erhoben. –Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 € erhoben. –Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht. –Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung[6] 4005 Sonderauswertungen 22 – 88 4006 Auskünfte aus der Personendosisdatenbank nach Zeitaufwand 4007 Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie je Seite 0,51 4010 Probenahmen nach Zeitaufwand 4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand 4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20 – 50 4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter Radiochemische Untersuchungen 4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22 – 440 4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155 4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1 007 4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386 4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670, jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372 4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. nach Zeitaufwand Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046: 1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig. 2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen. 3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter a) des höheren Dienstes je halbe Stunde 37 b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde 29 c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde 24 V. Gewässerschutz 5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40 – 800 5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten 60 – 1 200 Anmerkung: Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben. 5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20 – 200 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften 5015 Bewilligung, gehobene Erlaubnis oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren 1. für die Entnahme oder das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 18 Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis 2,15 v.H. der berechneten Gebühr oder 2. für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser a) Menge der eingeleiteten Stoffe – je angefangene 100 m3 – 153 und b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) – je angefangene 1 000 m3 – 410 Anmerkungen: –Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen wird für die Gebührenberechnung ausschließlich die zugelassene Gesamtfördermenge zugrunde gelegt und die Gebühren nach Nummer 1 reduzieren sich auf 15 v.H. –Bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H. –Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt jeweils höchstens 100 000 €[7] –Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt. 5016 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 mindestens 50 5017 a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen 250 – 5 000 b) Erteilung von Zwangsrechten 1 v.H. der Vorhabenkosten mindestens 500 höchstens 20 000 c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) bis zu 50 000 € 0,04 × K über 50 000 € 2 000 + 0,007 × (K – 50 000) d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach Buchstabe c) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe c) 5018 nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 – 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 – 5017 mindestens 50 5020 Notifzierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen 150 – 300 5021 Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren a) direkte Einleitung 0,08 je m2 abflusswirksame Fläche (ohne Dachflächen)/a Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 v.H. der berechneten Gebühr b) mittelbare Einleitung 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) Zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis oder Genehmigung 2,15 v.H. der berechneten Gebühr mindestens 50 5021a Genehmigung nach § 29 des Berliner Wassergesetzes für die mittelbare Einleitung von 1. Abwasser – eingeleitete Menge, je angefangene 100 m3 153 2. Grundwasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3/a 9 Zusätzlich für jedes angefangene weitere Jahr der Geltungsdauer der Genehmigung 2,15 v.H. der berechneten Gebühr 5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) 50 – 970 Anmerkung: Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist – soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich – von der Gebührenerhebung abzusehen. 5023 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 90 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes 25 v.H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung 5024 Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K) a) bis zu 50 000 € = 0,04 × K b) über 50 000 € = 2 000 + 0,007 × (K – 50 000) mindestens 128 5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K) a) bis zu 50 000 € = 0,04 × K b) über 50 000 € = 2 000 + 0,007 × (K – 50 000) mindestens 128 höchstens 61 355 5026 Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten nach dem Wert der Anlage bei Bruttoherstellungskosten (K) a) bis zu 50 000 € = 0,02 × K b) über 50 000 € = 1 000 + 0,007 × (K – 50 000) c) für Maßnahmen ohne Bruttoherstellungskosten = 128 bis 1 000 mindestens 128 5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 50 – 770 5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 50 – 770 5029 Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltungspflicht 50 – 140 5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 50 – 770 5031 Durchführung a) einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90 – 710 b) eines vom Antragsteller oder ausführenden Unternehmen verursachten erfolglosen oder unbegründeten Ortstermins 90 – 710 5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie 85 b) für jeden weiteren Meter 3 5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90 – 1 150 5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 v.H. der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarifstelle 5017c) mindestens 50 5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 50 – 140 5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 5037 Eintragung in das Wasserbuch 50 – 160 5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 v.H. der Baukosten der geprüften Anlage mindestens 50 höchstens 2 813 5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 128 5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr b) sonstige Fälle 50 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr mindestens 50 5041 Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 30 v.H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr mindestens 50 Anmerkung: Diese Gebühr wird nur geltend gemacht, wenn die Amtshandlung nicht nach anderen Tarifstellen gebührenpflichtig ist. 5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisfächenverordnung 50 – 165 5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 282 5044 Erlaubnis nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes von a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte bis 50 m Länge 113 je weitere angefangene 10 m Länge 20 je Sickerschacht 113 b) Niederschlagsentwässerung (ohne Dachflächen) über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken bis 100 m2 abfusswirksame Fläche 60 je weitere angefangene 100 m2 Fläche 10 c) Niederschlagsentwässerung (ohne Dachflächen) über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken bis 100 m2 abfusswirksame Fläche 120 je weitere angefangene 100 m2 Fläche 20 d) Feuerlöschbrunnen 113 e) Erdwärmeanlage bis 30 kW 250 je weitere 50 kW 300 einem Geothermal-Response-Test (GRT, TRT, eGRT) 250 höchstens 102 550 Anmerkung: Die Gebühr ist für Anlagen, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen und Heizen ausgelegt sind, nur einmal zu erheben. 5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 0,01 × Kosten der Anlage, mindestens 128 5046 Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Veränderung von a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist 0,005 × der Kosten der Anlage, mindestens 128 b) Brunnen oder andere Anlagen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben 52 je Brunnen oder Anlage c) Brunnen zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser 0,025 × der Kosten je Brunnen, mindestens 128 d) Abwasseranlagen 0,005 × der Kosten der Anlage, mindestens 128 5047 Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes) jeweils 40 b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen jeweils 40 5048 Anordnung zum Rückbau eines Brunnens, einer Anlage zur Einleitung oder Entnahme von Grundwasser oder Gewinnung von Erdwärme 0,025 × der Bruttoherstellungskosten je Brunnen oder Anlage, mindestens 128 5049 Sonstige Anordnung im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 67 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bei einer Grundwasserbenutzung 50 – 5 000 5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Absatz 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 v.H. der Herstellungskosten mindestens 128 höchstens 61 355 b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 128 – 5 000 5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 29a Satz 2 Halbsatz 2 des Berliner Wassergesetzes und § 4 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 50 – 2 500 5070 Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung 200 – 4 000 5071 a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung 500 – 5 000 b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung 10 v.H. der Erstgebühr mindestens 50 5072 Anordnungen nach § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes 50 – 1 000 5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von a) bis zu 50 000 € = 0,004 × K b) bis zu 500 000 € = 200 + 0,002 × (K – 50 000) c) über 500 000 € = 1 100 + 0,0006 × (K – 500 000) 5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 500 b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 500 c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 500 d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 – 2 500 e) Nachtrag oder Neufassung von Eignungsfeststellungen 25 – 2 500 f) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung 25 – 2 500 g) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 500 h) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 62 Absatz 4 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 – 5 000 i) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 v.H. der für die zugrunde liegenden Amtshandlung festzusetzenden Gebühr j) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 – 2 500 k) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand l) Anordnung einer Prüfung nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 – 250 m) Anordnung einer Prüfung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 25 – 250 n) Anordnung nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 25 – 250 o) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 – 250 p) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 – 1 000 5097 Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre 27 b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr 18 c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10 d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260 5098 a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) 1. im Wert ab 5 € 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 4 1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3 1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 2. im Wert unter 5 € 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 3 2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2 2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5 c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 300 – 900 d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch 1. für die erste Ausfertigung 1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 9 1.2 je weitere Seite des Auszugs 2 2. je weitere Ausfertigung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1 e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 50 – 325 f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155 g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25 – 125 h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40 – 200 i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Absatz 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400 – 600 5099 Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung 6 b) Prüfung 26 c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses 11 d) Ersatzausfertigung 11 5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K) a) bis zu 50 000 € = 0,04 × K mindestens 500 b) über 50 000 € = 2 000 + 0,007 × (K – 50 000) 5101 Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 5103 Gewährung einer Fristverlängerung a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 mindestens 100 b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100 – 500 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz 6000 Genehmigungen nach § 6 des Grünanlagengesetzes a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 46 – 462 b) in den übrigen Fällen 20 – 192 Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht 6010 Entscheidungen nach §§ 15, 17 Bundesnaturschutzgesetz 114 – 2 280 6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 bis 22 Berliner Naturschutzgesetz und der auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. §§ 26a, 26b, 26c, 26d Berliner Naturschutzgesetz a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 – 1 440 b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 – 1 440 c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 – 460 d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 1. bei vollständigen Anlagen 30 – 600 2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je 18 e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72 – 1 440 f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 – 1 440 g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 – 230 h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 – 230 i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10 – 100 j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 – 760 2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 45 – 380 3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 45 – 285 4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 v.H. der Gebühren nach Nummer 1 bis 3 5. Nachträgliche Anordnungen nach § 8 Berliner Baumschutzverordnung sowie Anordnungen zur Herstellung der Rechtsordnung in anderen Fällen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 45 – 760 k) in anderen Fällen 72 – 1 440 l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 v.H. der Gebühren nach Buchstabe k) 6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes 50 – 300 6014 a) Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) Gebührenfrei: Alle Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 bis 22 Berliner Naturschutzgesetz und auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. 6015 Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 – 330 Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht 6018 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen sowie Anordnungen nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. §§ 32, 55 Absatz 2 Berliner Naturschutzgesetz a) In Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72 – 500 b) In anderen Fällen 20 – 144 6019 Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos sowie Anordnungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 000 6020 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 („Vorlagebescheinigung“), Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 („Vermarktungsbescheinigung“) oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 („Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare“) a) Erteilung einer Bescheinigung, für die neben dem Antragsformular alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht wurden 15 – 300 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 30 – 600 c) jede weitere Bescheinigung pro Wurf/Gelege im gleichen Geschäftsvorgang 15 d) Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für verloren gegangene oder beschädigte/zerstörte Bescheinigungen 30 – 300 e) nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens 7,50 – 150 6021 Abweichung für wissenschaftliche Einrichtungen („Etikettverfahren“) nach Artikel 7 Absatz 4 Verordnung (EG) Nummer 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nummer 865/2006 a) Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen 80 – 300 b) Ausgabe von Etiketten an registrierte Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen 30 c) zusätzliche Kosten für jedes Etikett 4 – 8 6022 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung 65 – 300 6023 Ausnahmezulassungen von der Vorschrift über die Haltung von Wirbeltieren gemäß § 7 Absatz 3 Bundesartenschutzverordnung 30 – 300 6024 Ausnahmezulassungen von den Vorschriften über die Kennzeichnungsmethoden gemäß § 12 und § 13 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung 30 – 300 6025 Ausnahmezulassungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung 17 – 330 6026 Genehmigungen nach § 40 Absatz 4 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz 17 – 330 6027 a) Ausnahmezulassungen nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Zulassungen nach Buchstabe a) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) 6028 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten der §§ 39, 40, 42 und 43 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) 6029 a) Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1, des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) 6030 Anordnungen nach § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz zur Herstellung der Rechtsordnung (Leistung des ökologischen Ausgleichs) im Falle nicht nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz befreiter Zugriffe im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 – 1 440 Anmerkungen: Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Tarifstellen –6025, 6027 bis 6029 für artenschutzdienliche Maßnahmen, insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken –6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten zum Gegenstand hat –6027 und 6029, sofern die Ausnahme oder Befreiung zur Abwendung einer Gefahrensituation (einschl. gesundheitlicher Art) begründet ist Jagdrechtliche Amtshandlungen 6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung a) Falknerprüfung 95 b) Jägerprüfung 160 c) eingeschränkte Jägerprüfung 125 d) Wiederholung der Schießprüfung 75 e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts 40 Anmerkung: Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 15 6060 Ausstellung von Jagdscheinen und Falknerjagdscheinen a) Ausstellung von Jagdscheinen 1. Ausstellung für ein Jahr 50 2. Ausstellung für zwei Jahre 90 3. Ausstellung für drei Jahre 125 Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H. b) Ausstellung von Falknerjagdscheinen 1. Ausstellung für ein Jahr 15 2. Ausstellung für zwei Jahre 25 3. Ausstellung für drei Jahre 35 c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins 25 d) Ausstellung eines Tagesscheins 15 6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 15 6062 Eintragung einer Pachtfäche 15 Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz 6070 a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 115 – 2 330 b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 v.H. der Gebühr nach Buchstabe a) 6071 Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes 115 – 2 230 6072 Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 – 760 b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 – 380 c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen 38 – 285 d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) 50 v.H. der Gebühren nach Buchstaben a) bis c) 6073 Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 75 – 1 500 6074 Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes 200 6075 Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes 20 6076 Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes 200 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften 6080 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewählt/Qualifziert/Geprüft“ auf Antrag nach § 4 Absatz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100 6081 Zulassung von Ausgangmaterial der Kategorie „Quellengesichert“ auf Antrag nach § 4 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 bis 100 6082 Ausstellung von Stammzertifkaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 Anmerkung[8] Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifkate ausgestellt werden, sind gebührenfrei 6083 Ausstellung von Stammzertifkaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes 50 6084 vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 250 bis 400 6085 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes 150 bis 300 6086 Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin 50 VII. Boden- und Grundwasserschutz Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin 7000 Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 400 – 1 300 Anmerkung: Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen. 7001 Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 150 7002 Übernahme einer Zulassung von Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin 250 7010 Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 116 7011 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu drei Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) 365 7012 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis drei Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung 265 7013 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 40 jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort 7014 Begutachtung der Antrag stellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor–Ort–Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) 730 Anmerkung: Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird. Zusätzlich werden Reisekosten für Vor–Ort–Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben. Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014: Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet. 7015 Übernahme einer Zulassung von Sachverständigen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 250 7016 Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 100 7017 Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 365 [1] Anl. neu gef. mWv 30. 6. 2013 durch VO v. 4. 6. 2013 (GVBl. S. 167). [2] Zeichensetzung amtlich. [3] Zeichensetzung amtlich. [4] Zeichensetzung amtlich. [5] Zeichensetzung amtlich. [6] Fehlende Zeichensetzung amtlich. [7] Fehlende Zeichensetzung amtlich. [8] Fehlende Zeichensetzung amtlich. Service-NavigationImpressum | Service | Schriftgrad: - A +

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